Unisex-Pflegeversicherungen sollten nicht zur Pflegefalle werden

Das Thema Pflege betrifft heute nicht nur ältere, sondern zunehmend auch jüngere Menschen. Werden nämlich Eltern pflegebedürftig und fehlt diesen das Geld für eine Betreuung im Pflegeheim, dann holt sich der Staat dieses Geld wieder bei den Kindern. Viele wissen nicht, wie sie sich absichern können, wenn der Zustand der Mutter oder des Vaters zu Hause nicht mehr tragbar ist. Probleme gibt es nicht nur, wenn der eigene Lebensstil eingeschränkt oder die Karriere erst einmal auf Eis gelegt werden soll. Noch problematischer wird das Ganze, wenn Menschen auf Pflege angewiesen sind, diese aber auch noch weit ab vom eigenen Wohnort leben. Dann steht vor dem Job erst einmal die Fürsorgepflicht. Weiter muss bedacht werden, dass nur die wenigsten Menschen heute ins Heim wollen. Und wer sich nicht mehr alleine zu Hause betreuen kann, der benötigt eine Haushaltshilfe oder muss selbst zur Tat schreiten. Daher raten Bereits Experten zwischenzeitlich allen Generationen, sich frühzeitig vorzubereiten. Denn ist erst einmal der Pflegefall eingetreten, dann bleibt den Betroffenen und ihren Angehörigen so mancher Weg plötzlich versperrt.

Die rechtzeitige Vorsorge beginnt dabei schon bei der eigenen Finanzplanung, denn die gesetzliche Pflegeversicherung allein ist lediglich ein kleines Trostpflaster. Heute reichen Rente und Erspartes oftmals nicht aus, um sich ein entsprechendes Pflegeheim leisten zu können. Wer ein eigenes Heim sein Eigen nennen kann, der benötigt jetzt Kapital für den alters- bzw. pflegegerechten Umbau. Die Kosten hierfür können enorm sein, man denke dabei nur an einen Rollstuhl gerechten Umbau von Bad und WC. Was viele nicht wissen: Für derartige Maßnahmen stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Betroffenen zinsgünstige Kredite zur Verfügung. Schon das bisher Gesagte zeigt: Das Alter kommt von alleine, doch nur die wenigsten zeigen hierfür eine Weitsicht. Doch wegen fehlendem Kapital darf das Lebensende nicht zur Sackgasse werden.

Im Umkehrschluss bedeutet der letzte Satz aber auch, dass sich Pflegebedürftige auch einmal von Liebgewonnenem trennen müssen, um sich auf diese Weise ihre Lebensqualität wieder zu erhöhen. Wer ein Eigenheim einer betreuten Wohnanlage vorzieht, muss damit rechnen, dass ein solcher Entschluss zu Lasten der Lebensqualität geht. Die Möglichkeit des betreuten Wohnens sollte daher von allen genutzt werden, die körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage sind, eine eigene Immobilie zu führen. Man denke dabei nur an eine Mutter, die geistig klar ist, und die für einen demenzkranken Partner aufkommen muss – ein ständiger Einsatz ist hier notwendig. Die meisten Appartements beim betreuten Wohnen sind hingegen zentral gelegen, verfügen somit über eine Anbindung an den Nahverkehr. Und die Zimmer sind vor allem behindertengerecht gebaut und mit einem Notknopf ausgestattet. Viele zusätzliche Angebote können dann noch weiter dazugebucht werden – natürlich gegen Bezahlung.

Doch eben diese hohen Pflegekosten können sich nur die wenigsten leisten – und mit den Zahlungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung lässt sich dieser bedarf keinesfalls decken. Abhängig sind die Kosten bzw. Zuzahlungen vielmehr von der Pflegestufe, den Ansprüchen an die Unterbringung sowie der Pflege selbst, die sowohl ambulant als auch stationär zu erfolgen hat. Vorteile bietet hier nur eine Erbschaft, doch dieses Geld ist oftmals für die Kinder gedacht. Ansonsten haben weder Kinder noch die Enkel die Möglichkeit, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. Besitzen die Kinder Ferienwohnungen oder Wertpapiere, müssen diese notfalls auch einmal verkauft werden. Die Betroffenen besitzen lediglich die Möglichkeit für einen geringen Selbstbehalt. Dieser darf durch das Sozialamt nicht angetastet werden.

Optimal ist in diesem Zusammenhang eine eigene Immobilie. Wird diese durch die Kinder selbst genutzt, ist diese vor dem Zugriff des Staates geschützt. Gleiches gilt für Rücklagen zur Altersvorsorge, wenn diese Gelder in einem entsprechenden Verhältnis stehen. Für die Betroffenen lohnt es sich daher, eine Immobilie rechtzeitig auf die Kinder zu übertragen. Ein Übertrag darf allerdings nicht „in der Stunde erfolgen“, in der eine Pflegebedürftigkeit eintritt. Denn in einem solchen Fall hat der Staat wieder das Recht, die Schenkung/Übertragung rückgängig zu machen. Ein solcher Rückgriff ist innerhalb einer Zehn-Jahres-Frist jederzeit möglich. Auch bedeutet in diesem Fall „Schenkung“ nicht gleich Schenkung. Ein Zugriff innerhalb der zehnjährigen Frist kann nur dadurch verhindert werden, wenn mit der Schenkung auch gleichzeitig ein Nießbrauch vereinbart wird.

Nießbrauch bedeutet, sein Eigentum zwar auf die Erben zu übertragen, doch als Schenkender nicht auf die Einnahmen aus der Vermietung verzichten zu müssen. Vielfach wird ein Nießbrauch mit einem lebenslangen Wohnrecht gleichgesetzt. Doch diese Annahme stimmt keineswegs. Denn im Unterschied zum lebenslangen Wohnrecht ermöglicht die Einräumung eines Nießbrauchs auch eine (Unter-)Vermietung an Dritte. Dadurch bleibt die Immobilie vor dem Zugriff des Staates geschützt, im Gegenzug aber fließen die Mieteinnahmen als Finanzierungsposten in die eigene Pflege mit ein. Wer als Pflegebedürftiger hingegen vermögend ist, der muss zahlen. Ein Pflegebedürftiger selbst kann daher seine Immobilie vor dem Zugriff des Staates kaum retten. Und je länger die Pflegebedürftigkeit andauert, desto größer werden die finanziellen Belastungen für die Betroffenen.

Vielfach wird die Pflege neben dem Job ausgeführt, eine Pflegeauszeit für Angehörige ist lediglich für 6 Monate möglich. In dieser Zeit trägt die Pflegekasse dann die Sozialbeiträge inklusive der Krankenkasse. Wer auf Grund der Pflege als Angehöriger in die Teilzeit wechselt, muss selbst hohe Einbußen hinnehmen. Ein Ausscheiden aus dem Job ist für die meisten gar nicht denkbar, denn zu schlecht wäre in diesen Fällen ein Wiedereinstieg in das alte Berufsleben. Der Durchschnitt aller weiblichen Pflegebedürftigen erhält heute eine Rente von monatlich 560 Euro und rund 600 Euro von der Pflegekasse. Teilweise lasten dann aber noch Kredite auf der selbst bewohnten Immobilie, die auch in einem solchen Falle bedient werden müssen. Fallen die Betroffenen dann – wie vielfach – dann auch noch unter die Hartz-IV-Empfänger, dann darf zwar die Immobilie beibehalten werden, eine Vermietung der Immobilie ist aber völlig ausgeschlossen, weil dies wieder nicht mit Hartz-IV vereinbar wäre.

Der beschriebene Sachverhalt zeigt dabei deutlich, dass es nicht immer von Vorteil ist, seine pflegebedürftigen Eltern in einer selbst genutzten Immobilie zu belassen. Denn entweder wird die Bank bedient, dann aber entfällt Hartz-IV. Oder Hartz-IV wird beibehalten, dann droht letztlich die Zwangsversteigerung. Wer hingegen seine pflegebedürftigen Angehörigen in eine stationäre Vollzeitpflege übergibt, dann übernimmt die Pflegestufe III für diesen Fall bereits maximal 1.510 Euro monatlich an Kosten. Die Differenz zu den tatsächlichen Pflegekosten hat das Sozialamt zu übernehmen. Zwar müsste der Eigenheimer jetzt zwar von seinem Einkommen einen ganz geringen Teil dazu schießen, im Gegenzug bleibt den Betroffenen aber die selbst genutzte Immobilie erhalten. Sicher wären bei dieser Konstellation auch der eigene Betrieb, Kapital-Reserven, das große Auto oder die Lebensversicherung.

Wer anders handelt, wird nur deshalb zum Sozialfall, nur weil man selber einen Angehörigen pflegt. Gewinner ist dabei lediglich der Staat, denn dieser spart durch den Fehler aller Beteiligten sehr viel Geld. Wohl dem, der dann auf die Unterstützung von Haushaltshilfen aus Osteuropa zurückgreifen kann. Eine vergleichbare Betreuung durch deutsche Fachkräfte können sich hingegen die wenigsten noch leisten. Allein eine Rundum-Versorgung (24 Stunden) kostet in der Regel zwischen 2.700 und 3.200 Euro. Dabei eingerechnet ist aber nicht die Behandlungspflege selbst! Eine Pflegehilfe aus Polen hingegen kommt mit monatlich 1.600 Euro aus. Hinzu kommt lediglich ein kleiner Unkostenbeitrag, der für die deutsche Agentur für die Vermittlung ihrer Pflegekräfte anfällt. Die Kosten für den ambulanten Pflegedienst werden dabei durch die Kassen übernommen. Wer die Pflegestufe II besitzt, erhält dabei ca. 1.000 Euro pro Monat.

Eine Hilfestellung erhalten alle Betroffenen von der zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Dort werden die Pflegekräfte ohne Gebühr an die Betroffenen weitervermittelt. Die Haushaltshilfen unterstützen die Pflegebedürftigen bei der Mobilität, beim Essen sowie bei der Hygiene. Allerdings darf eine polnische Haushaltshilfe lediglich für drei Jahre im Haushalt angestellt werden. Für diese Tätigkeit muss dann ein tariflich vereinbarter Lohn zuzüglich der Sozialabgaben bezahlt werden. An Werktagen beträgt die Höchstarbeitszeit 8 Stunden. Wer Pflegekräfte über private Agenturen bucht, muss dagegen Gebühren bezahlen. Um sicherzugehen, dass alles seine Ordnung hat, sollten sich Betroffene die Bescheinigung E 101 aushändigen lassen. Ansonsten droht vielfach Schwarzarbeit oder gar Scheinselbständigkeit, so dass die Pflegebedürftigen auch noch Steuern und Sozialabgaben sowie Bußgelder nachzahlen müssen.

Vorsorge kann zudem noch durch Pflegezusatzversicherungen getroffen werden. Diese lohnen aber nur für den Fall, dass diese Verträge auch tatsächlich finanziell durchgehalten werden können. In allen anderen Fällen ist das Geld meist komplett verloren. Dies gilt selbst für diejenigen, die vorübergehend in die Arbeitslosigkeit rutschen. Viele Pflegezusatzversicherungen sind zudem derart unübersichtlich und unflexibel, dass sie nicht für Jedermann einen Vorteil bringen. Wer flexibel bleiben will, der liegt mit einer Pflegetagegeldversicherung fast immer richtig. Viele Pflegekostenpolicen übernehmen zwar die Differenz zwischen der Zahlung der Pflegekasse und den tatsächlich entstandenen Kosten, allerdings gibt es stets Ärger bei der Anerkennung von Kosten und Leistungen. Um solche Ausschlüsse zu vermeiden, zahlt die Pflegetagegeldversicherung – unabhängig von der Verwendung – einen vorab vereinbarten Tagessatz.

Führend in den Tarifen der Pflegezusatzversicherungen sind die Signal Krankenversicherung, die Düsseldorfer KVV, die LVM Krankenversicherung, die Barmenia sowie die Universa Krankenversicherung.

Wer sein Haus oder seine Wohnung behindertengerecht umbauen lässt, der kann die Kosten hierfür in voller Höhe von der Steuer absetzen (BFH, Az. VI R 7/09). Da die häusliche Pflege Vorrang besitzt zur stationären Pflege, zahlt die Kasse Zuschüsse für Umbauten oder technische Hilfen (z. B. den Einbau eines Treppenlifts) bis zu maximal 2.557 Euro. Der Pflegebedürftige hat hierfür allerdings einen einkommensabhängigen Eigenanteil aufzubringen. Bundeseigene KfW-Programme für die Verbreiterung von Türen oder den Einbau von Innenaufzügen helfen den Betroffenen mit (kombinierbaren) Förderkrediten bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro je Wohneinheit.

Rechtlich gesehen stehen die Kinder immer in der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern. Ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche wäre stets unwirksam. Kinder werden aber erst dann in die Pflicht genommen, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, für ihre eigenen Pflegekosten aufzukommen. Ob jemand unterhaltspflichtig ist, kann selbst errechnet werden:

Nettoeinkommen (ohne Kindergeld):

./. Berufsausgaben (bspw. Fahrtkosten):

./. Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge:

(bis zu 5 % vom Bruttolohn)

./. Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge für alle Selbständigen ohne Pflichtversicherung

(bis zu 20 Prozent)

./. aufzubringende Kreditraten:

bereinigtes Nettoeinkommen: 

./. Betrag für Kinder lt. Düsseldorfer Tabelle:

Verbleiben dem Unterhaltspflichtigen nach dieser Berechnung mehr als 1.400 Euro, erfolgt die Hälfte des Überschusses als Zahlung an die Eltern.

Kinder müssen allerdings nur für ihre eigenen Eltern zahlen, niemals hingegen für die Eltern des anderen. Innerhalb von Patchwork-Familien senken auch Leistungen für die Stiefkinder nicht den elterlichen Unterhaltsanspruch. Grundsätzlich verschont bleiben bei den Unterhaltsberechtigten folgende Posten:

  • das selbst genutzte Kfz
  • vermögenswirksame angelegter Gehälter
  • das selbst bewohnte Eigenheim
  • 75.000 Euro
  • weiteres Vermögen, das mit einem Einsatz von 5 % des Bruttoeinkommens angespart wurde.

Sind mehrere Kinder vorhanden (Geschwister), dann wird jedes Kind anteilig nach seiner Leistungsfähigkeit zur Kasse gebeten. Dabei muss von jedem Kind der fällige Teilbetrag einzeln beigetrieben werden. Fällig werden Unterhaltszahlungen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Sozialamt eine schriftliche Mitteilung über seine Unterhaltsverpflichtungen versandt hat. Rückwirkend dürfen in keinem Falle Forderungen durch das Sozialamt geltend gemacht werden. Eltern können eine Immobilie kaum vor dem Zugriff des Sozialamtes sichern. Denn auch nach dem Tode der Eltern hat das Sozialamt das Recht, seine Auslagen für die letzten zehn Jahre von den Erben (!) nachzufordern. Nachteilig wirkt sich auch stets das so genannte Berliner Testament aus, denn meist wird das  komplette Vermögen durch die Pflegekosten des länger Lebenden aufgezehrt. Dagegen bleibt ein teil des Vermögens für den Fall verschont, dass die Kinder bereits beim Tod des ersten Elternteils das Erbe für sich in Anspruch nehmen.

Weiter zu beachten: Hartz-IV-Empfänger, die im Besitz einer Privaten Pflegeversicherung sind, haben nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen einen rechtlichen Anspruch auf den vollen Ersatz ihrer Beiträge (Az. 19 AS 2130/19). Das Urteil ist allerdings wegen der Revision beim Bundessozialgericht (Az. B 14 ASW 119/11 R) noch nicht rechtskräftig. Dennoch sollten Betroffene in solchen Fällen Einspruch einlegen und auf das Urteil hinweisen.