Stationäre und ambulante Kuren
Im Sozialgesetzbuch wird heute nicht mehr von der Kur gesprochen. Definiert werden die Rehabilitation und Maßnahmen zur Vorsorge. In beiden Fällen können Reha Maßnahmen oder Präventionsmaßnahmen als ambulante oder stationäre Verordnung infrage kommen. Die medizinischen Erfordernisse einer Kur werden vom medizinischen Dienst der GKV geprüft.
Ambulante Kur oder ambulante Rehabilitation
Zwar findet die Kur eher im Sprachgebrauch, jedoch nicht im Sozialgebuch (SGB) Anwendung, doch ist zwischen der ambulanten Kur und einer ambulanten Rehabilitation dennoch zu unterscheiden. Von einer ambulanten Kur wird gemeinhin gesprochen, wenn die ambulanten medizinischen Maßnahmen in einem anerkannten Kurort durchgeführt werden, der Patient jedoch nicht dort klinisch untergebracht ist. Die ambulante Rehabilitation dagegen kann in der Nähe des Wohnorts des Patienten erbracht werden. Ambulante Rehabilitationen werden in entsprechenden Reha Zentren durchgeführt oder auch als ambulante Leistung in einem Krankenhaus durchgeführt.
Reha Maßnahmen sind erforderlich und werden verordnet, wenn der Krankheitsfall bereits eingetreten ist. Mit langfristigem Therapieerfolg sollen hier schwerwiegende Spätfolgen, Behinderungen, eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes erreicht werden. Solche Maßnahmen werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Je nach Verordnung können sie ambulant oder stationär durchgeführt werden. Es kann sich hier um Krankengymnastik, Massagen, Bewegungstherapien, psychotherapeutische Behandlungen und mehr handeln. Erforderliche Heil- und Hilfsmittel werden ebenfalls von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Über die Notwendigkeit einer stationären oder die Empfehlung einer ambulanten Rehabilitation entscheiden der Arzt und der medizinische Dienst der Krankenkasse. Oft wird dem Patienten auch die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten freigestellt. Dabei wird in der Regel die stationäre Rehabilitation erst dann verordnet, wenn ambulante Maßnahmen für einen Erfolg nicht ausreichend sind oder bisher nicht zum Erfolg geführt haben.
Dagegen werden Maßnahmen und Behandlungen zur Prävention dann verordnet, wenn ohne diese Behandlungen, eine schwere Erkrankung droht oder dadurch eine Pflegebedürftigkeit vermieden werden kann. Sind ambulante Möglichkeiten für eine erfolgreiche Vorsorge nicht ausreichend, so kann eine Kur zur Vorsorge an einem festgelegten Kurort verordnet werden.
In allen Fällen der Reha und Vorsorge als medizinische Maßnahmen fallen für die Patienten Zuzahlungen an. Diese betreffen nicht nur den Aufenthalt in einer medizinischen stationären Einrichtung, sondern auch die Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel. Ausgenommen sind auch hier die Kinder und Jugendlichen.
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Die Entscheidung über die Verordnung einer ambulanten oder stationären Kur
Insgesamt werden heute Kuren von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr in dem Rahmen verordnet und übernommen, wie dies in früheren Zeiten der Fall war. Besonders für die Verordnungen von Kuren an einem Kurort müssen stichhaltige und dringliche medizinische Gründe geltend gemacht werden.
Der behandelnde Arzt entscheidet als erster über die Notwendigkeit der Verordnung einer Kur. Er spricht dabei auch eine Empfehlung aus, die jeweils den ambulanten oder stationären Maßnahmen den Vorrang gibt. Beide Kurarten werden in der Regel für einen Zeitraum von drei Wochen verordnet. Anschließend sind bei der Krankenkasse die entsprechenden Anträge auszufüllen. Meist folgt noch eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst.
Über die ambulante Kur entscheidet allein die Maßgabe für den therapeutischen Erfolg. Die Prüfung von ambulanten Maßnahmen wird der stationären Unterbringung vorgezogen. Oft sind die ambulanten Maßnahmen auch für die Patienten weniger belastend, wenn sie in Wohnortnähe durchgeführt werden und den familiären Alltag somit nicht beeinträchtigen. Die erforderlichen Heil- und Hilfsmittel werden, abgesehen von den festgesetzten Zuzahlungen, von den gesetzlichen Krankenkassen und anderen Versicherungsträgern übernommen. Als weitere Versicherungsträger kommen noch die Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, das Versorgungsamt für Kriegs- und Wehrdienstgeschädigte, die Beihilfestelle für die Angehörigen im Öffentlichen Dienst und im Fall von Bedürftigkeit das Sozialamt infrage.
Zusätzliche Absicherung durch die Krankenzusatzversicherung
Für eigentliche Kuren, also medizinisch verordnete Maßnahmen in einer Kureinrichtung, können mit der privaten Krankenzusatzversicherung zusätzliche Erweiterungen abgeschlossen werden. Ein Bestandteil der einfachen Krankenzusatzversicherung für den ambulanten oder den stationären Bereich sind diese Maßnahmen nicht. Dagegen werden Reha-Maßnahmen, die sich an die klinische oder sonstige Behandlung anschließen, entsprechend dem abgeschlossenen Tarif bezuschusst. In diesem Fall werden die Leistungen erbracht, die zur Minderung oder gänzlichen Übernahme der Zuzahlungen im Vertrag vereinbart worden sind.