Die Verfahren innerhalb des Sozialhilferegresses
Innerhalb des Unterhaltsrechts geht es stets um verwaltungsrechtliche sowie um familiengerichtliche Verfahren. Betroffene sollten für den Fall des Falles wissen, welche Maßnahmen sinnvoll sind, um gegen einen Verwaltungsakt einen entsprechenden Rechtsbehelf einlegen zu können.
Sozialhilfeträger teilen zum Beispiel in einer so genannten Rechtswahrungsanzeige oder auch Überleitungsanzeige mit, dass der Unterhaltspflichtige damit rechnen muss, zukünftig auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.
Gleichzeitig wird dem Unterhaltspflichtigen mitgeteilt, dass der Sozialhilfeträger an eine bestimmte Person Sozialleistungen erbracht hat und dass der Adressat (also der zum Unterhalt Verpflichtete) nach bürgerlichem Recht unterhaltsverpflichtet ist. Ansprüche, die vor der Rechtswahrungsanzeige entstanden sind, können dagegen nicht mehr geltend gemacht werden.
Inhaltsverzeichnis
Unterhaltspflichtige können gegen diese Bescheide rechtlich nicht vorgehen, aber sie haben die Möglichkeit, entsprechende Einwendungen der erlassenden Behörde mitzuteilen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Bescheid rechtsfehlerhaft oder gar falsch ist, muss die Behörde diesen wieder zurücknehmen.
Mit der eigentlichen Rechtswahrungsanzeige verbinden die Sozialhilfeträger auch gleichzeitig ein Auskunftsverlangen nach § 117 SGB XII. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf den Ehepartner des Unterhaltspflichtigen. Wird dies unterlassen, kommt es zur Einleitung von Zwangsmaßnahmen.
Müssen durch die Betroffenen noch Belege angefordert werden, sollte die Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert werden. Gegen dieses Auskunftsverlangen können sich Betroffene mit dem verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf des Widerspruchs wehren.
Mit einem Widerspruch leiten die Betroffenen ein so genanntes Widerspruchsverfahren ein, bei dem die für das Verfahren zuständige Behörde prüft, ob der Bescheid rechtmäßig ergangen ist. Im Anschluss daran erhalten die Unterhaltspflichtigen einen Widerspruchsbescheid. Ist auch dieser Bescheid rechtsfehlerhaft, kann der Gang zum Sozialgericht erfolgen.
Das Widerspruchsverfahren
Widerspruch sollte immer nur dann eingelegt werden, wenn ein Unterhaltsanspruch aus bestimmten Gründen gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Widerspruchsfrist beträgt dabei 4 Wochen ab dem Zugang des Verwaltungsakts. Der Widerspruch selbst kann formlos wie folgt geschrieben werden:
„Gegen den Bescheid (Aktenzeichen) vom …, zugegangen am …, lege ich Widerspruch ein und beantrage, den vorgenannten Bescheid aufzuheben und die außergerichtlichen Kostendes des Verfahrens der Widerspruchsgegnerin aufzuerlegen.“
Wurde die Widerrufsfrist ohne eigenes Verschulden verpasst, können Betroffene die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen.
Ganz wichtig: auch wenn ein Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist (also nicht mehr angreifbar), kann dieser durch die Sozialbehörden jederzeit (auch nachträglich) wieder aufgehoben oder geändert werden.
Dies geschieht meist in den Fällen, in denen sich erst später herausstellt, dass ein Bescheid entweder rechtsfehlerhaft war oder aber die Sozialbehörde von einer falschen Tatsache ausgegangen ist.
Liegt ein Fehler im Bescheid vor, wird dem Widerspruch abgeholfen (sog. Widerspruchsverfahren), es erfolgt ein Abhilfebescheid. Sind Betroffene mit der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht einverstanden, können diese wieder innerhalb der 4-Wochen-Frist Anfechtungsklage beim zuständigen Sozialgericht beantragen. Eine Anwaltspflicht besteht nicht.
Das zivil- bzw. familiengerichtliche Verfahren
Dieser Rechtsweg wird beschritten, wenn es zu keiner Einigung zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen oder dem Schenker und dem Beschenkten kommt.
Denn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Unterhaltsberechtigten sind erst durchsetzbar, wenn ein Unterhaltsbeschluss des Familiengerichts, ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil durch ein Zivilgericht ergangen ist.
Auch die Sozialbehörde muss diesen Weg wählen, denn unterhalts- bzw. zivilrechtliche Ansprüche lassen sich nicht durch einen Verwaltungsakt durchsetzen. Daher wählen Sozialbehörden meist das Mahnverfahren (Mahnbescheid). Hier gilt es dann, wichtige Fristen nicht zu verpassen:
- Wer sich gegen einen Mahnbescheid wehren will, muss binnen zwei Wochen gegen diesen Widerspruch einlegen. Das Verfahren wird dann an das zuständige Gericht abgegeben.
- Kommt es zu einem Unterhaltsantrag oder gar zu einer Klage, muss gegen diesen die Verteidigungsbereitschaft erklärt werden, und zwar innerhalb von zwei Wochen. Wird diese Frist versäumt, kommt es zu einer sog. Versäumnisentscheidung (vollumfängliche Verurteilung).
Ganz wichtig: Verweigern die Sozialbehörden die Offenlegung der Einkommensverhältnisse durch die Eltern (meist auf Verweis auf den sozialrechtlichen Datenschutz), sollte ein Unterhaltsantrag nicht anerkannt werden.
Kinder haben – wie bereits mehrfach erwähnt – hierauf einen rechtlichen Anspruch. Vielmehr muss durch die Sozialbehörde die Grundlage der Unterhaltsberechnung offen dargelegt werden.
Gegen Urteile der Amts- bzw. Landgerichte oder gegen Beschlüsse des Familiengerichts können Betroffene innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung Berufung bzw. Beschwerde einlegen.
Der Abänderungsantrag
Auch wenn ein Unterhaltsverfahren zum Abschluss gebracht wurde, können sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Unterhaltspflichtigen ändern – sei es durch Krankheit, Arbeitslosigkeit, die Geburt eines Kindes oder bei Tod des Unterhaltsberechtigten etc.
Ganz wichtig: Die Sozialbehörden können auch noch nach dem Tod der Unterhaltsberechtigten erb-, familien- oder sozialrechtliche Ansprüche geltend machen. Allerdings lassen sich nur noch solche Ansprüche durchsetzen, die vor dem Tod entstanden sind, neue Unterhaltsansprüche können hingegen nicht mehr geltend gemacht werden. Der Grund liegt darin, dass die Erben grundsätzlich für alle Nachlassverbindlichkeiten haften.
Erben treten nämlich die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Was bedeutet: Sie übernehmen nicht nur dessen Rechte und Pflichten, sondern ebenso auch das Vermögen und die Schulden – und zwar in der Weise, als hätten sie diese selbst erwirtschaftet bzw. verursacht.
Erben müssen allerdings keinen überschuldeten Nachlass übernehmen – sie können binnen sechs Wochen, nach dem sie von Tod des Erblassers erfahren haben, beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen.
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