Wichtige Vorsorgemaßnahmen gegen staatliche Betreuung und Ausnutzung

Der längere Lebensabend für eine ständig größere Zahl von Menschen führt dazu, dass die Zahl der Personen, die Pflege benötigen oder nicht mehr für sich selbst entscheiden können, zunehmend steigt.

Doch gerade mitten in den täglichen Verrichtungen stehend wird nur von den wenigsten wahrgenommen, wie schmal der Grad zwischen der Normalität des Alltags und einem Leben ist, dem die Selbstbestimmung fehlt.

Niemand kann sich allerdings davor schützen, eines Tages durch Alter oder Krankheit auf die Hilfe fremder Menschen angewiesen zu sein. Solange man dann noch in der Lage ist, anderen seine Wünsche mitzuteilen, kann man seinem Leben trotz vieler Beschwerden Freude und Qualität abgewinnen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass man dann jemanden um sich weiß, der sich um einen kümmert – jemanden, auf den man sich verlassen kann.

Ein unvorhergesehener Unfall im Verkehr oder in der Freizeit, ein Schlaganfall oder die ärztliche Diagnose „Alzheimer“ führen hinaus in eine Lebenswelt, in der jemand für die Betroffenen die richtigen Entscheidungen treffen muss.

In allen anderen Fällen bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, dessen Aufgabenkreis von Hilfen bei der Gesundheitsfürsorge über die Interessenwahrnehmung in Vermögensangelegenheiten bis hin zur Postkontrolle und der Zustimmung zu einer Operation reicht.

Dies bedeutet letztlich aber einen gravierenden Einschnitt in die Möglichkeiten der Betroffenen, denn nur die wenigsten Betreuer berücksichtigen dessen individuellen Wünsche. Sie arbeiten viel lieber mit dem Geld von fremden Personen, um die Staatskassen zu füllen. Solche Anordnungen – auch eine gerichtliche Bestellung eines Betreuers – kann verhindert werden:

Durch eine Vorsorgevollmacht. Fehlt hingegen eine solche Vorsorgevollmacht, können selbst Ehepartner untereinander (!) – also ohne Zustimmung des anderen – nichts mehr erledigen oder veranlassen.

Vielmehr müssen sich die Betroffenen auf einen langen Weg einstellen, um einen so genannten Betreuungsausweis zu erhalten. Dabei informiert sich zuerst einmal ein Richter des zuständigen Vormundschaftsgerichts über den Gesundheitszustand des Ehepartners.

Daran anschließend erfolgt die Vorladung des Ehepartners durch das Vormundschaftsgericht. Dort muss dann beantragt werden, dass die Betreuung des einen Ehepartners auf den anderen übertragen wird. Dauer des Spektakels: mindestens drei Monate!

Ohne Vollmacht kann ein Ehepartner für den anderen weder ein Einschreiben bei der Post abholen noch Rechnungen bei der privaten Krankenversicherung einreichen. Fehlt dann noch ein gemeinsames Bankkonto, von dem auch der andere Ehepartner die Vollmacht besitzt, dann ist nicht einmal die finanzielle Versorgung gesichert.

Zudem benötigt das Gericht ein Vermögensverzeichnis des hilflosen Ehepartners, also eine Aufstellung über den gesamten Besitz wie Hausrat, Grundstück, Eigentum, Sparguthaben, Wertpapiere und Einkünfte.

Aufgrund dieser Nachweise kommt dann die Kostenrechnung: Kosten für die Sachverständigen-Entschädigung, damit der eine Partner seinen anderen Partner überhaupt betreuen darf. Diese Gebühr muss dann auch für jedes Jahr von neuem bezahlt werden. Das sollten Sie sich ersparen!

Doch es kommt noch schlimmer: Trotz des Betreuungsausweises hat der andere Partner nicht völlig freie Hand. Jede Aufenthaltsveränderung des Partners – beispielsweise die Verlegung von der neurologischen Klinik in ein Pflegeheim – muss dem Vormundschaftsgericht schriftlich mitgeteilt werden.

Daran erkennen Sie: Ob Rentenantrag oder Antrag beim Sozialamt, ob Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge oder Postverkehr – alles Dinge, die ein Ehepartner ohne Vollmacht oder Betreuungsausweis nicht selbstverständlich für den anderen übernehmen kann!

Vorsorge für den Fall der Fälle

Zwar gibt es in fast allen Bundesländern Pflegeheime, dennoch ist es gerade für Außenstehende schwierig, festzustellen, ob gerade ihre Entscheidungen den Wünschen und Vorlieben des Betroffenen genau entsprechen.

Zu diesem Zweck ist es daher zweckmäßig, beizeiten eine schriftliche Anordnung darüber zu treffen, wie Sie sich das Leben im Falle eines Falles vorstellen. Definieren Sie Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen.

Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht ist eine persönliche, jederzeit widerrufbare Erklärung, die eine Person in gesunden Tagen für den Fall einer späteren Geschäftsunfähigkeit abgibt.

Darin wird einer anderen Person das Recht eingeräumt, im Namen des Betroffenen zu handeln – allerdings erst dann, wenn der Fall der Fälle eingetreten ist. Die Vollmacht selbst kann sich auf ganze Sachverhalte beschränken.

Sie kann zum Beispiel nur für den Fall einer notwendig werdenden ärztlichen Behandlung gelten (sog. Patiententestament). Es kann sich aber auch um eine sehr weitgehende Vollmacht (sog. Generalvollmacht) handeln, mit der eine vertrauenswürdige Person in die Lage versetzt wird, umfassend für den Vollmachtgeber rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, die sich auf alle nur denkbaren Lebenssituationen und Rechtsgeschäfte erstreckt.

Sie können aber auch konkrete Erwartungen an ihre spätere Lebensgestaltung im Rahmen einer Vollmacht festlegen – beispielsweise, dass Ihr Immobilienbesitz nur im Notfall veräußert werden kann, sofern alle anderen finanziellen Ressourcen aufgezehrt sind.

Oder Sie können den Vollmachtgeber dazu verpflichten, dafür zu sorgen, dass Sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten stets mit dem größtmöglichen Aufwand betreut werden.

Sie können des weiteren auch noch einen zusätzlichen Bevollmächtigten einsetzen, dessen ausschließliche Aufgabe es ist, den Generalbevollmächtigten zu überwachen und darauf zu achten, dass dieser von seiner Vollmacht lediglich im Rahmen der von Ihnen festgelegten Bestimmungen Gebrauch macht.

Sie können aber auch festlegen, dass erst ein entsprechendes Attest vorliegen muss, damit ihre Vorsorgevollmacht wirksam wird. Allerdings können Sie die Vollmacht nur so lange widerrufen, ergänzen oder einschränken, so lange und soweit Sie geschäftsfähig sind!

Viel wichtiger hingegen ist, dass Sie ihre Vorsorgevollmacht umfassend konkretisieren. Fehlt zum Beispiel die Vollmacht über Ihre Konten, dann ist Ihre Vertrauensperson in dieser Hinsicht blockiert. Was Sie allerdings in einer Vorsorgevollmacht vergessen haben, können Sie mit einer Generalvollmacht abdecken.

  • Möchten Sie in einem Pflegeheim betreut werden?
  • Möchten Sie so lange wie möglich in ihrer Wohnung betreut werden?
  • Möchten Sie, dass ihr Geld für zusätzliche Pflegekosten aufgewendet wird?
  • Möchten Sie, dass möglichst geringe Pflegekosten anfallen, damit die Erben gut versorgt sind?
  • Möchten Sie, dass jede mögliche lebensrettende Maschine solange wie möglich eingeschaltet bleibt oder wollen Sie das nicht?
  • Soll eine bestimmte Person zu ihrem Sachverwalter bestimmt werden?

All diese Fragen sollten Sie rechtzeitig beantworten und in einer schriftlichen „Vorsorgeanordnung“ niederlegen. Bewahren Sie das Original gut zugänglich auf oder geben Sie die Kopie einer ihnen besonders vertrauenswürdigen Person.

Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Anordnung im Falle eines Falles auch tatsächlich noch vorhanden ist. Behalten Sie sich für Ihre Vollmachten immer einen Widerruf vor. Eine Mustervollmacht zum Ausdrücken und Ausfüllen stellen wir Ihnen kostenlos als PDF-Datei zur Verfügung:

Vorsorgevollmacht

Deckblatt der für PDF-Datei Vorsorgevollmacht

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, Ihrem Vertrauten noch weitergehende Befugnisse im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit zu gewähren, bietet sich eine Generalvollmacht an. Dieser Schritt sollte jedoch gut durchdacht sein. Für den Fall der Fälle bieten wir Ihnen auch ein Muster für eine Generalvollmacht zum Download an:

Generalvollmacht

Deckblatt der für PDF-Datei Generalvollmacht

 

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