Kostenerstattungs-Tarife für IGeL-Leistungen
Zu den Wahltarifen in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören auch die Kostenerstattungs-Tarife. Damit soll eine Gleichbehandlung des Kassenpatienten gegenüber dem Privatpatienten bei einem Arztbesuch erreicht werden. Aber vielfach sorgt gerade diese Tarifvariante eher für Unmut bei den Versicherten.
Die Sache mit der Gleichbehandlung
Jeder Patient, der über eine gesetzliche Krankenversicherung abgesichert ist, dürfte das Problem kennen. Er benötigt einen Termin beim Arzt und erhält diesen erst für Wochen oder im Extremfall sogar Monate später zugesprochen. Oder er befindet sich bereits im Wartezimmer und darf lange Wartezeiten in Kauf nehmen, weil er lediglich ein Kassenpatient ist und Privatpatienten bevorzugt behandelt werden. Dieser Umstand ist nicht nur gesetzeswidrig, sondern darüber hinaus ebenfalls menschenunwürdig, denn das Gesetz der Gleichbehandlung wird damit untergraben. Jedoch kommt dies nach wie vor noch immer bei den Ärzten vor und einen Beweis zu erbringen, dass das Krankenkassenmitglied als Patient zweiter Klasse behandelt wird, ist oftmals fast unmöglich.
Diesem Umstand soll ein Tarif der gesetzlichen Krankenversicherung Abhilfe schaffen, der im Zuge der Gesundheitsreformen von mittlerweile fast allen Krankenkassen angeboten wird und zu den Wahltarifen zählt. Es handelt sich hierbei um den sogenannten Kostenerstattungs-Tarif, der zwar in dem Moment mit Sicherheit zu einer Gleichbehandlung führen wird, aber für den Versicherten auch hohe Risiken birgt. Daher ist es erforderlich, sich vorab genau zu überlegen, ob dieser sich überhaupt lohnen wird. Denn besonders chronisch kranke Versicherte, die häufig einen Arzt aufsuchen müssen, könnten hier letztendlich zu viel bezahlen. Für sie würde es sich mit Sicherheit eher lohnen, in dem bisherigen Normaltarif zu bleiben, um so Kosten einsparen zu können.
Was die Kostenerstattungs-Tarife beinhalten
Wenn sich der Kassenpatient für den Kostenerstattungs-Tarif entscheidet, dann hat das zur Folge, dass die Krankenversicherungskarte an die Krankenkasse zurückgegeben wird. Somit wird der behandelnde Arzt nicht mehr erkennen können, ob er einen Privatpatienten oder einen Kassenpatienten vor sich hat. Das Prinzip der Gleichbehandlung ist somit also wieder hergestellt worden.
Im Gegenzug wird er nach der erfolgten Behandlung dem Patienten eine Rechnung ausstellen, die der gesetzlich Versicherte zunächst aus der eigenen Tasche bezahlen muss. Er reicht dann die Rechnung bei seiner Krankenkasse ein, die dann die Kosten nach dem festgelegten Leistungskatalog direkt mit seinem versicherten Mitglied abrechnet.
Und genau hier kann dann das Problem liegen. Vielfach rechnen die Ärzte höhere Gebühren ab oder lassen dem Patienten eine Behandlung zukommen, die nicht im Leistungskatalog enthalten ist. Dies ist allerdings auch zulässig, denn der Arzt hat das Recht, nach der Gebührenordnung für Privatpatienten abzurechnen. Diese privatärztliche Gebührenordnung kann ohne weiteres bis zu dreimal so hoch ausfallen als die für Kassenpatienten.
Somit verbleibt eine Differenz beim Versicherten, welche nicht erstattet wird. Besitzt der Verbraucher noch eine private Krankenzusatzversicherung, kann er die Kosten bei dieser nach Abzug der Leistungen der Krankenkasse dort geltend machen. Je nach abgeschlossenem Tarif werden dann alle Kosten abgedeckt oder es verbleibt nur ein fast verschwindend geringer Teil, der noch vom Versicherten selbst zu tragen ist.
Eine andere Möglichkeit für den Kassenpatienten ergibt sich noch, gegen Zahlung einer Zusatzprämie höhere Erstattungen von seiner Krankenkasse erhalten zu können. Hier sollte sich jeder Verbraucher in Ruhe selbst errechnen, inwiefern sich diese Lösung für ihn lohnen mag. Weiterhin hat der Patient ebenfalls das Recht, vor dem Beginn der Behandlung die jeweiligen Kosten beim Arzt zu erfragen.
Die Kostenerstattungs-Tarife der Krankenkassen bietet auch Vorteile
Laut den Angaben der gesetzlichen Versicherungsträger bieten die Kostenerstattungs-Tarife allerdings auch Vorteile. Ist das Kassenmitglied laut dem Normaltarif versichert, dann hat er nicht unbedingt immer das Recht, seinen Arzt oder ebenso das Krankenhaus frei wählen zu dürfen. Durch den Abschluss des Wahltarifes jedoch wird dem Patienten dieses Recht übertragen, so dass eine bessere, medizinische Versorgung gewährleistet werden kann.
Wenn der Patient es wünscht, hat er ebenso die Möglichkeit, den Kostenerstattungs-Tarif auf Arzneimittel sowie Hilfsmittel ausweiten zu lassen. Damit ist es möglich, höherwertige Medikamente, die für die Wiederherstellung der Gesundheit wichtig sein können, in Anspruch zu nehmen.
Jedoch birgt dieser Wahltarif ein besonders großes Risiko, welches der Versicherte keinesfalls aus den Augen lassen sollte. Und dieses liegt in der extrem langen Bindungsfrist, die auf drei Jahre festgeschrieben ist. Danach endet der Tarif nicht automatisch, sondern muss drei Monate vor Ablauf durch den Versicherten gekündigt werden. Davor ist es ihm nicht möglich, zurück in den Normaltarif wechseln zu können.
Wer sich dennoch dafür entscheiden sollte und sich vor unvorhergesehenen oder nicht einschätzbaren Kosten schützen möchte, sollte dann in jedem Fall den Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung überlegen, die häufig schon in den Tarifen günstig erhältlich ist. Denn darüber können dann mögliche Zusatzkosten noch zurückgefordert werden.
Allerdings besteht für den Kostenerstattungs-Tarif ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann dann genutzt werden, wenn die Fortführung für das Krankenkassenmitglied eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Das wäre etwa dann der Fall, wenn beispielsweise eine Privatinsolvenz eintritt oder eine Hilfsbedürftigkeit, die nach dem Sinne des Sozialgesetzbuches festgestellt werden müsste. Weiterhin besteht ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherten, wenn wesentliche Änderung in den Tarifbedingungen zum Tragen kommen oder die Prämien um mehr als zehn Prozent erhöht werden.
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