Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung seit 2015
2015 änderte sich einiges bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum einen sank der Beitragssatz von 15,50 auf 14,60 Prozent. Zum anderen entfiel der bislang von den Mitgliedern der gesetzlichen Kassen bezahlte Zusatzbeitrag. Arbeitgeber zahlen aktuell 7,30 Prozent und Arbeitnehmer 7,30 Prozent – beides vom Bruttoarbeitsentgelt.
Während auf der einen Seite der Arbeitgeberanteil bei 7,30 Prozent festgeschrieben wird, haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, einkommensabhängige Zusatzbeiträge zu erheben. Ziel dieser Zusatzbeiträge ist die Belebung des Wettbewerbs unter den Kassen sowie der Abbau ihrer – teilweise beträchtlichen – finanziellen Reserven.
Konnten die gesetzlichen Krankenkassen bisher Zusatzbeiträge pauschal erheben, fiel dies seit 2015 weg. Da erwartungsgemäß (fast) keine Kasse mit den ab 1. Januar 2015 geltenden 14,60 Prozent Grundbeitrag auskam, erheben seither die meisten (inzwischen alle) Zusatzbeiträge.
Infografik zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung
Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag
Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (FQWG) beinhaltete ein Sonderkündigungsrecht für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, wenn die Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhob oder diesen erhöhte. Dabei muss die Krankenkasse über die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages schriftlich informieren – spätestens einen Monat im Voraus. Dabei muss auch die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages aller gesetzlichen Krankenkassen angegeben werden (Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des GKV).