Anspruch der Pflegepersonen auf Freistellung

Nicht selten muss bei Pflegekräften sogar die eigene Berufstätigkeit eingeschränkt werden. Damit ein solcher Fall nicht eintrifft, haben Angehörige, die ein Familienmitglied bei sich zu Hause pflegen, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit. Gesetzliche Grundlage bietet das seit 2008 geltende Pflegezeitgesetz.

Tritt zum Beispiel eine akute Situation ein oder besteht ein erhöhter Pflegebedarf, hat die Pflegeperson das Recht, ohne Vorankündigung beim Arbeitgeber eine Freistellung von bis zu zehn Tagen zu beantragen (sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung).

Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer längerfristigen Freistellung. Für diesen Fall muss die Pflegeperson als Arbeitnehmer einen Antrag auf Pflegezeit einreichen. Nach Genehmigung hat der pflegende Angehörige nunmehr maximal 6 Monate lang Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Wer Pflegezeit beantragt, muss dabei beachten, dass diese zehn Tage vor Antritt beim Arbeitgeber schriftlich angekündigt wird. Zudem muss dem Arbeitgeber eine schriftliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorgelegt werden.

Möglich ist eine Pflegezeitregelung mit dem Arbeitgeber nur, wenn dieser über 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Genehmigung der Pflegezeit haben pflegende Angehörige dann das Recht, im Anschluss an diese Zeit wieder zu denselben Arbeitsbedingungen zurückzukehren.

Auch die Einkommenseinbußen fallen künftig weitaus geringer aus als dies früher der Fall war. So haben Beschäftigte die Möglichkeit, bei verringertem Gehalt ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin fährt ihre Arbeitszeit auf 50 Prozent herunter. Dafür erhält sie immer noch 75 Prozent ihres letzten Bruttoeinkommens. Im Anschluss an die verringerte Arbeitszeit arbeitet die Mitarbeiterin dann für ihr reduziertes Gehalt so lange in Vollzeit weiter, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Wichtiger Hinweis: Bei der Beantragung einer Pflegezeit laufen die Sozialversicherungen des pflegenden Arbeitnehmers in dieser Zeit nicht automatisch weiter! Besteht für die Arbeitnehmer keine Möglichkeit einer Familienversicherung, müssen gesetzlich Krankenversicherte eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abschließen!

Damit auch die Rentenversicherung weiter fortläuft, muss bei Angehörigen die Pflegezeit in häuslicher Umgebung mindestens 14 Stunden in der Woche betragen. Lediglich in der Arbeitslosenversicherung bleiben Pflegepersonen pflichtversichert.

Lohnenswert ist in allen Fällen ein Antrag bei der Pflegekasse. Diese übernimmt in den meisten Fällen dann die Kosten für den Mindestbeitrag für die freiwillige Kranken- bzw. Pflegeversicherung sowie für eine weiter laufende private Krankenversicherung, aber auch den Beitrag für die Arbeitslosenversicherung.

 

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