Kündigungsfristen bei den gesetzlichen Krankenkassen
Eine gesetzliche Krankenversicherung kündigen – wann und wie ist das machbar?
Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfrist
Mindestens 18 Monate Mitgliedschaft vor Kündigung
Der Versicherungsnehmer, also Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, hat das Recht, die Mitgliedschaft in seiner gesetzlichen Krankenkasse zu kündigen. Allerdings ist auch hier vom Gesetzgeber klar vorgeschrieben, unter welchen Bedingungen die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgen darf oder kann. Zum einen besteht eine Mindestbindungszeit an die jeweilige Krankenkasse von 18 Monaten. Jeder Versicherte muss, bevor er überhaupt seine jetzige Krankenkasse wechseln darf, vorher mindestens 18 Monate bei einer anderen Krankenkasse versichert gewesen sein.
Zwei Monate Kündigungsfrist
Nach Ablauf dieser Frist kann die Mitgliedschaft jederzeit gekündigt werden, unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist. Doch auch bei der Mindestbindungszeit gibt es Sonderregelungen, die eine frühere Kündigung möglich machen.
Sonderkündigungsrechte bei Zusatzbeitrag oder Leistungsänderung
Erhebt die gesetzliche Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag, erhöht den Zusatzbeitrag oder kürzt die Prämien, hat der Versicherte die Möglichkeit, die Krankenkasse zu kündigen, auch wenn die Bindungsfrist noch nicht verstrichen ist. Die Krankenkasse ist in diesem Fall wiederum verpflichtet, die Versicherungsnehmer rechtzeitig über die Erhöhung des Zusatzbeitrages zu informieren, um ihnen die Gelegenheit zu geben, die Krankenkasse zu wechseln, bevor die Erhöhung in Kraft tritt. Dasselbe gilt bei Leistungsänderungen. Beiden Möglichkeiten zur außerordentlichen Kündigung haben wir eigene Ratgeber gewidmet:
Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende besteht in jedem Fall
Generell gilt bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, also zum übernächsten Kalendermonat.
Schriftform bei der Kündigung einhalten!
Die Kündigung muss auf alle Fälle schriftlich erfolgen und sollte entweder persönlich bei der Krankenkasse abgegeben werden, oder aber per Einschreiben verschickt werden, damit ein Nachweis über den Eingang der Kündigung vorliegt.
Krankenkasse muss Kündigung bestätigen
Ist die Kündigung bei der jeweiligen Krankenkasse eingegangen, muss diese innerhalb von zwei Wochen dem Versicherten eine Kündigungsbestätigung zukommen lassen.
Kündigung wird erst wirksam, wenn andere Krankenkasse gewählt wurde
Wichtig ist, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn sich der Versicherte bei einer anderen Krankenkasse angemeldet hat. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse, gesetzlich oder privat, vorliegt, so ist die Kündigung nicht möglich und wird nicht anerkannt. Eine Ablehnung der Kündigung darf also nur in diesem speziellen Fall erfolgen.
Widerspruch gegen Ablehnung der Kündigung ist möglich
Sollte es dennoch Probleme geben, so besteht die Möglichkeit, gegen die Ablehnung der Kündigung Widerspruch einzulegen, der bis zur Klage vor dem Sozialgericht führen kann, für die aber keine Kosten anfallen. Diese Regelung steht zurzeit aber noch auf dem Prüfstand, so dass es sein kann, dass für eine Klage vor dem Sozialgericht bald Kosten anfallen werden.
Kündigungsfrist von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Kündigungsfrist von zwei Monaten bei beiden Gruppen von Versicherungsnehmern gleich ist, also zwei Monate zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Die Mindestbindungszeit von 18 Monaten an die Krankenkasse kann allerdings bei freiwillig Versicherten außer Acht gelassen werden, wenn der Versicherte von einer gesetzlichen in eine private Krankenkasse wechseln möchte. In diesem Fall entfällt die gesetzliche Bindungsfrist. Kommt es zu einer Beitragserhöhung besteht aber bei beiden Gruppen ein einheitliches Sonderkündigungsrecht, dass es den Versicherten ermöglicht, die Krankenkasse frühzeitig zu wechseln, jedoch immer noch unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.
Bei der Fusion einer Krankenkasse besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht
Sollte es im Zuge einer Fusion der bisherigen mit einer anderen Krankenkasse zu einer Beitragserhöhung kommen, so haben die Versicherten ebenfalls das Recht, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von zwei Monaten, die Mitgliedschaft zu kündigen und die Krankenkasse zu wechseln. Dieses Sonderkündigungsrecht greift allerdings nicht, wenn es lediglich zu einer Fusion der Krankenkassen kommt, ohne dass sich der Beitragssatz für die Mitglieder erhöht. In diesem Fall bleibt die 18-monatige Mindestbindungszeit bestehen, wobei die Versicherungszeit bei der bisherigen Krankenkasse übernommen und addiert wird. Bei einer Fusion beginnen also die 18 Monate der Bindungsfrist nicht wieder von Anfang. Bis 2001 war es auch noch möglich, bei einem Arbeitgeberwechsel, die Krankenkasse auch zu wechseln. Diese Regelung gibt es seit 2002 nicht mehr, vielmehr muss die Bindungsfrist eingehalten werden und ein anstehender Arbeitsplatzwechsel gilt nicht mehr als Sonderkündigungsrecht im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung.
Bares Geld sparen mit einem Krankenkassenvergleich
Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich durch einen Krankenkassenvergleich bares Geld sparen. So bieten einige Krankenkassen Zusatzleistungen an oder sind finanziell besonders stabil aufgestellt. Unser Krankenkassenvergleich, bei dem die Versicherungsvermittlung über die Krankenkassennetz.de GmbH erfolgt, hilft Ihnen bei der Auswahl der passenden Krankenkasse: