Zuzahlungen für Reha-Maßnahmen

Nach einer schwerwiegenden Erkrankung oder nach einem Unfall mit langem Krankenhausaufenthalt kann häufig eine Reha-Maßnahme angedacht werden. Diese dient zur vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit. Leider geht es auch hier nicht ohne Zuzahlungen für den Patienten.

Krankenhausaufenthalt und die Reha danach

Gründe für eine Reha

Gründe für eine Reha gibt es aus gesundheitlicher Sicht viele. Eine lange und schwere Erkrankung, die den allgemeinen Gesundheitszustand auch nach dem Krankenhausaufenthalt noch beeinträchtigen kann, ist bereits ein Grund dafür. Hierzu gehören unter anderem Krebserkrankungen, Unterleibs- oder Kopfoperationen. Auch schwere Unfälle, bei denen Gliedmaßen noch nicht wieder voll funktionstüchtig sind, wie Beine oder Rücken, können eine Reha-Maßnahme begründen.

Der Arzt entscheidet

Inwiefern ein Patient in die Reha geschickt werden soll, ist vom behandelnden Arzt abhängig, der den momentanen Gesundheitszustand sowie den Erfolg der ersten Genesung zu beurteilen hat. Grundsätzlich gilt die Reha-Maßnahme zur vollständigen Wiederherstellung der Beweglichkeit, der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit des Menschen. Je nach Erkrankung und natürlich auch je nach dem vorhandenen Platz in der Reha-Maßnahme kann diese Alternative bereits direkt an den Krankenhausaufenthalt angeschlossen werden. Aber ebenso ist es auch bereits vorgekommen, dass der Patient ein paar Wochen auf die Aufnahme warten musste.

Ambulante und stationäre Reha

In der Praxis wird unter einer ambulanten sowie unter einer stationären Reha unterschieden. Welche jetzt für welche Erkrankung und für welchen Patienten als am sinnvollsten ist, hat ebenfalls der behandelnde Arzt in Zusammenarbeit mit dem Versicherungsträger zu entscheiden.

Antrag bei Krankenkasse in jedem Fall erforderlich

In jedem Fall muss vor dem Reha-Antritt eine Antragstellung beim Versicherungsträger, im Allgemeinen bei der Krankenkasse des Patienten, gestellt werden. In der Regel werden dann auch wiederum Zuzahlungen auf das Krankenkassenmitglied zukommen, wobei es ebenfalls Möglichkeiten auf eine Befreiung gibt sowie Ausnahmen, in der von vorne herein keine Zuzahlungen zu leisten sind.

Zuzahlungen bei einer Reha-Maßnahme

Zuzahlung von zehn Euro pro Tag nur für Erwachsene

Alle Versicherten, die bereits das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei einer medizinischen Reha-Maßnahme eine Zuzahlung leisten. Diese beträgt in der Regel die allseits bekannten zehn Euro pro Tag.

Wie lange muss die Zuzahlung geleistet werden?

Wie lange diese Zuzahlung zu leisten ist, ist unter anderem abhängig von der Dauer sowie der Art der Leistung, vom Leistungsträger sowie von den bisher, in dem laufenden Kalenderjahr, geleisteten Zahlungen. Der typische Fall dürfte sein, dass die Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse bezogen werden. In diesem Fall beträgt die Zuzahlung für eine ambulante oder stationäre Reha zehn Euro ohne eine zeitliche Begrenzung.

Aber hier kommt schon die erste Ausnahme zum Tragen, nämlich wenn eine ambulante, medizinische Reha aus medizinischen Gründen länger als 42 Tage in Anspruch genommen wird. Dann ist die Zuzahlung im Regelfall auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Dies gilt ebenso bei einer stationären Reha, die über den Zeitraum der 42 Tage hinausgeht.

In diesen Fällen wird der vorangegangene Krankenhausaufenthalt auf die Zuzahlung angerechnet, was möglicherweise bedeuten kann, dass keine Zuzahlung mehr zu leisten ist, wenn mit dem Klinikaufenthalt bereits die 28 Tage ausgeschöpft wurden.

Diese Regelung wird darüber hinaus für stationäre Reha-Maßnahmen angewandt, wenn eine deutsche Rentenversicherung der Leistungsträger ist. Bei einer Anschlussbehandlung, als Krankenkassenleistung, ist die Zuzahlung grundsätzlich auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

Grundsätzlich hat sich an den Vorschriften selbst durch die Gesundheitsreform 2011 nichts geändert. Alle Vorschriften für die Zuzahlungen sind nach wie vor aktuell, etwaige Änderungen treten nicht in Kraft.

Wann keine Zuzahlung bei Reha Maßnahmen zu leisten ist

Zuzahlungszeitraum im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeschöpft

Es greifen natürlich auch Voraussetzungen, bei denen keine Zuzahlungen für die Reha zu zahlen sind. Hierzu zählt zum einen, wenn bereits der gesetzlich festgelegte Zeitraum von 28 beziehungsweise 42 Tagen ausgeschöpft worden ist.

Ambulante Reha-Maßnahmen mit Rentenversicherung als Leistungsträger

Weiterhin zählen dazu die ambulanten Rehmaßnahmen, bei denen die Rentenversicherung der Leistungsträger ist. Hier ist in der Regel ebenfalls keine Zuzahlung zu leisten.

Wenn eine Befreiung von derr Zuzahlung vorliegt

Weiterhin besteht die Möglichkeit, sich von der Zuzahlung befreien zu lassen. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn bereits die persönliche Zumutbarkeitsgrenze erreicht wurde und dadurch eine Freistellung von der gesetzlichen Krankenkasse vorliegt. Aber dies ist nicht der einzige Fall. Kann vom Patienten nachgewiesen werden, dass die Zuzahlung für die Reha-Maßnahme als eine unzumutbare Belastung anzusehen ist, dann besteht die Möglichkeit auf Befreiung. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Leistungen durch den Rentenversicherungsträger erfolgen. Während einer ambulanter Reha werden bei diesem Leistungsträger ebenfalls keine Zuzahlungen verlangt.

Wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt

Ein weiterer Fall, der dazu führt dass keine Zuzahlungen für die Reha zu leisten sind, stellt ein Unfall dar, der entweder auf dem Heimweg oder auf dem Arbeitsplatz geschehen ist und somit als Arbeitsunfall gewertet wird. Dies bedeutet in diesem Fall, dass die Leistungen dann auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. In der Regel sind ebenfalls keine Zuzahlungen zu erbringen.

Immer vorher beim Leistungsträger informieren

In jedem Fall ist es für den Versicherten, für den eine Reha angedacht wurde, anzuraten, dass er sich in seinem speziellen Fall beim Leistungsträger noch einmal genau informiert, welche Vorschriften in Frage kommen. In der Beratung sollten die Fragen auf Befreiung geklärt werden, aber ebenso für den Fall der Zuzahlung sollten die Informationen bezüglich der Höhe und Dauer im Vordergrund stehen. Somit hat der Versicherte bereits vorab einen guten Überblick, in welcher Höhe die möglich anfallenden Kosten auf ihn zukommen werden.

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