Was mit dem Versicherungsschutz bei einem Beitragsrückstand passiert
Jeder Verbraucher, der über ein Einkommen oberhalb der jährlich festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze verfügt, oder aber selbständig beziehungsweise freiberuflich tätig ist, hat die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln. Wenn es dann zu einem Beitragsrückstand kommt, kann dies zu Problemen führen.
Der Wechsel in die private Krankenversicherung
Jedes Krankenkassenmitglied, das ein Einkommen vorweisen kann, welches über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird als ein freiwilliges Mitglied geführt. Dieses gilt ebenso, wenn eine Selbständigkeit oder eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dies bedeutet dann, dass der Versicherte seine Beiträge zur Krankenversicherung selber entrichten muss. Die Leistungen im Krankheitsfall jedoch bleiben auf der gleichen Stufe wie die für ein pflichtversichertes Krankenkassenmitglied. Allerdings besteht dann auch die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Hier steht ein Basistarif zur Verfügung, der bei gleichen Beiträgen etwas höhere Leistungen enthalten kann. Jedoch möchte der Versicherungsnehmer von einer besseren Absicherung profitieren, so dass noch weitere Punkte dazu abgeschlossen werden können. Und dies ganz nach den eigenen, individuellen Bedürfnissen. Die höhere Absicherung hat natürlich auch ihren Preis, der sich in den entsprechend höher angesiedelten Beiträgen wiederspiegelt. Schon aus diesem Grund sollte der Wechsel genauestens überdacht werden. Des Weiteren wird eine Gesundheitsprüfung verlangt, die das finanzielle Risiko für den Versicherer feststellen soll. Sind bereits Erkrankungen vorhanden, hat der Versicherungsnehmer mit einem Risikozuschlag zu rechnen, der den Beitrag nochmals verteuert. Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass die Versicherung abgelehnt wird. Ebenso sollte vorab geklärt werden, inwiefern die Wartezeiten nach dem Vertragsabschluss greifen werden. Denn in jedem Fall muss ein nahtloser Übergang gewährleistet sein. Ist der Wechsel vollzogen, gilt es, die monatlichen Beiträge aufbringen zu können, um nicht in den Beitragsrückstand zu geraten.
Was passiert, wenn es zu einem Beitragsrückstand kommt
In der heutigen Zeit kommt es immer häufiger vor, dass der privat versicherte Verbraucher bei seinen Zahlungen an die Versicherungsgesellschaft in einen Rückstand gerät. Dies gilt besonders für Selbständige und Freiberufler, denn sie können ohne jegliche Auflagen in die Privatversicherung wechseln. Bleiben dann die Umsätze aus oder sind stark rückläufig, wird es auch immer schwieriger, die Beiträge für den individuellen Versicherungsschutz aufzubringen. Somit baut sich innerhalb von nur wenigen Monaten ein enormer Beitragsrückstand auf, der kaum noch bewältigt werden kann. Da die privaten Krankenversicherungen gewinnorientiert arbeiten müssen, damit sie den Fortbestand ihres Unternehmens sichern können, wird der Versicherte mit Einbußen in den Leistungen rechnen müssen. Ohne Zahlung keine Leistung lautet hier die Devise. Ergibt sich ein Beitragsrückstand, kommt die Zahlungsaufforderung für den Ausgleich der säumigen Beiträge bereits im ersten Monat schriftlich ins Haus. Erfolgt keine Zahlung, erhält der Verbraucher spätestens nach drei Monaten die schriftliche Mitteilung, dass der Versicherungsschutz solange ruhen wird, bis ein Ausgleich des Kontos stattgefunden hat. Jedoch steht der Versicherungsnehmer nicht vollständig ohne Schutz da, denn bei akuten Erkrankungen sowie bei einer bestehenden Schwangerschaft wird weiterhin gezahlt. Noch vor einigen Jahren war es möglich, dass die Versicherungsgesellschaft dass Recht hatte, den Vertrag zu kündigen. Aber diese Möglichkeit steht nun nicht mehr offen, seitdem der Gesetzgeber die Krankenversicherungspflicht in Kraft gesetzt hat. Damit sind selbst die privaten Versicherer dazu angehalten, Schmerz- und Notfallbehandlungen zu bezahlen, auch ohne den Ausgleich der Beiträge ihres Versicherungsnehmers.
Welche Konsequenzen sich für den Versicherten ergeben
Werden zwölf Monate lang keine Beiträge an die private Krankenversicherung entrichtet, dann wird der Versicherungsnehmer automatisch in den Basistarif zurückgestuft. Dies bedeutet, dass er die in etwa gleichen Leistungen wie in der Krankenkasse erhält. Der Basistarif darf dabei auch den Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Wer zwischenzeitlich alle rückständigen Zahlungen ausgleicht und wieder in seinen alten Tarif wechseln möchte, wird eine erneute Gesundheitsprüfung ablegen müssen. Der Versicherungsnehmer wird um eine Zahlung des Beitragsrückstandes nicht umhinkommen, denn diese müssen noch in jedem Fall nachgezahlt werden. Allerdings ist es meistens damit nicht getan. Fast alle privaten Versicherungsgesellschaften verlangen noch einen zusätzlichen Säumniszuschlag pro Monat des Beitragsrückstandes. Hat die Gesellschaft einen Rechtsanwalt damit beauftrag, den Beitragsrückstand einzutreiben, wird der Versicherungsnehmer weiterhin alle hier auflaufenden Kosten zusätzlich bezahlen müssen. Und genau dieser Umstand sollte grundsätzlich vermieden werden. Bemerkt der Versicherungsnehmer, dass es zu Schwierigkeiten beim Ausgleich der Beiträge kommen könnte, sollte er mit seiner Versicherungsgesellschaft sprechen, damit ein Beitragsrückstand vermieden werden kann. Um den monatlichen Tarif günstiger zu machen, sind verschiede Möglichkeiten vorhanden. Zum einen kann die Selbstbeteiligung erhöht werden, was den Beitrag bereits drücken würde. Jedoch sollte der Betrag für die Selbstbeteiligung im Falle einer Krankheit vorhanden sein. Eine andere Möglichkeit wäre der Verzicht auf bestimmte Leistungen, was sich ebenfalls deutlich im Beitrag bemerkbar machen würde. Hierbei wäre gut zu überlegen, auf welche Leistungen der Versicherte definitiv verzichten kann. Als eine weitere Option, um niedrigere Beiträge entrichten zu müssen, ist ein grundsätzlicher Tarifwechsel möglich. Alle Versicherungsgesellschaften können mehrere Tarifoptionen zur Verfügung stellen, in der beispielsweise die grundsätzlich gleichen Absicherungen vorhanden sind, aber die Leistungen niedriger angesiedelt sind. Ein Tarifwechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich und wird kaum eine Versicherungsgesellschaft ablehnen, wenn sie andernfalls ihre geforderten Beiträge nur sehr schwer oder im schlimmsten Fall gar nicht erhalten wird.
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