Beihilfe zum Beitrag der privaten Krankenkassen wird vom Staat geleistet.

Im Sinne des Sozialgesetzbuches müssen die öffentlichen Träger die Beiträge in der privaten Krankenkasse für Hilfebedürftige übernehmen, sofern diese nicht allein in der Lage sind für ihren Unterhalt zu sorgen und nicht in die gesetzliche Krankenkasse wechseln können.

Die Aufgaben der Sozialhilfe sind im SGB XII vom Gesetzgeber festgelegt

Im Sozialgesetzbuch ist klar festgelegt, in welchen Fällen die Sozialhilfe einspringen muss. Grundsätzlich gilt, dass die Sozialhilfe dann greift, wenn ein Mensch, aufgrund seiner jeweiligen Lebensumstände und finanziellen Lage, nicht mehr in der Lage ist, ein Leben zu führen, dass der Würde eines Menschen entspricht. Die Sozialhilfe hat nun die Aufgabe, dem Hilfebedürftigen zu helfen, sein Leben wieder zu meistern. Allerdings muss der Sozialhilfeempfänger auch entsprechend mithelfen. Im Gesetz festgeschrieben sind die Leistungen, die durch den Sozialträger erbracht werden können, ferner auch die Bereiche, in denen die Hilfe geleistet werden muss. Neben Geldleistungen, wie sie zum Beispiel bei den Beiträgen zur privaten Krankenkasse zum Tragen kommen, können noch Sach- und Dienstleistungen erbracht werden. Für Freiwillig Versicherte, die in eine Hilfebedürftigkeit geraten sind, übernimmt, laut § 32 SGB XII, der Sozialträger auch die Kosten für eine private Krankenversicherung. Allerdings gibt es dabei noch eine Besonderheit zu beachten. Die Beiträge werden nur gezahlt oder anteilig übernommen, wenn davon auszugehen ist, dass die Hilfebedürftigkeit nur eine kurze Zeit bestehen wird. Sollte sie sich über einen längeren Zeitraum bestehen, so wird ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse, sofern noch möglich, angeraten.

Auch Arbeitssuchende nach SGB II haben einen Anspruch auf Beitragsübernahme in der privaten Krankenkasse

Im Sozialgesetzbuch ist nicht nur die Hilfebedürftigkeit allgemein festgelegt. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist ebenfalls im Gesetz verankert und gibt die Richtlinien vor, nach denen Arbeitssuchende unterstützt werden sollten, damit ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden kann. In §26 SGB II ist eindeutig definiert, das Arbeitssuchende auch als Mitglieder in einer privaten Krankenkasse ein Recht auf Unterstützung durch die entsprechenden Sozialträger haben. Freiwillig Versicherte, die aber nicht mehr, aufgrund ihres Alters, in der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen werden, bleiben in der privaten Krankenkasse. In diesem Falle übernehmen die sozialen Träger die Beiträge, damit von vorneherein einer beginnenden Hilfebedürftigkeit entgegen gewirkt werden kann. Sollte allerdings nun der Fall eingetreten sein, dass eine Versicherungspflicht begonnen hat, durch den Wegfall des jährlichen Einkommens, so hat der Versicherte die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht vorzunehmen. Voraussetzung für die Annahme des Antrags ist, dass der Versicherte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, bevor der Leistungsbezug eingetreten ist, nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Ebenso müssen die Leistungen, die im jeweiligen Tarif angeboten werden, auch in etwa dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bezug des Arbeitslosengeldes bei der Krankenkasse beantragt werden. Geschieht der Antrag nicht in dieser Frist, so besteht auch nicht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall ist ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse unausweichlich.

Die Befreiung der Versicherungspflicht ist der Startschuss für die Beihilfe

Erst wenn die Befreiung der Versicherungspflicht in schriftlicher Form vorliegt, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Zahlungen der Beiträge. Der Beitrag wird dann direkt an das betreffende Versicherungsunternehmen überwiesen, was nicht nur die Krankenvollversicherung betreffen muss, sondern auch eine private Pflegepflichtversicherung, sofern so eine Versicherung existiert. Allerdings übernimmt die Bundesagentur für Arbeit den Beitrag zur privaten Krankenkasse nur bis zu dem normalen Beitragssatz einer gesetzlichen Krankenkasse oder sozialen Pflegeversicherung. Eine Grundversorgung ist durch die Beihilfe zur privaten Krankenkasse gewährleistet und eine bestehende Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenvollversicherung muss nicht zwangsläufig gekündigt werden. Besonders dann nicht, wenn die Hilfebedürftigkeit nur vorübergehend auftritt. In diesen Fällen springen die verschiedenen sozialen Träger ein und übernehmen die Beiträge bis zu einer gewissen Höhe, auch um zu verhindern, dass die Versicherten noch weiter in die Hilfebedürftigkeit abrutschen.

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