Pflegebedürftigkeit – Private Vorsorge tut Not

Tritt ein Pflegefall ein, bei dem eine Unterbringung in einem Heim notwendig ist, zahlt der Pflegebedürftige für Unterkunft und Pflegeleistungen.

Deshalb werden finanzielle Eigenleistungen (d. h. Beiträge zu einer Pflegezusatzversicherung, Kreditraten, berufsbedingte Aufwendungen, Kosten der Eigenvorsorge) zusätzlich zu den anderen Sonderausgaben bei der Einkommensteuer-Erklärung anerkannt. Dies gilt allerdings nur für diejenigen, die nach 1958 geboren sind. Alle anderen dürften mit ihren Beiträgen zur Sozialversicherung den Sonderausgabenabzug bereits ausgeschöpft haben.

Reichen Rente und Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, müssen die Kinder einspringen. Denn nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte ersten Grades (d.h. Kinder, Eltern und Großeltern) müssen sich gegenseitig unterstützen.

Von dem, was unterm Strich übrigbleibt, muss die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem pflegebedürftigen Elternteil begleichen. Meist warten aber die Alten- und Pflegeheime nicht, bis die Verwandten diese Differenz überweisen. Sie holen sich das Geld vielmehr von den örtlichen Sozialämtern.

Dies bedeutet jedoch keine Entlastung von den Verwandten, denn die Sozialämter wollen ihre Vorschüsse zurück. In der Höhe fordern sie aber nur 50 Prozent ihrer geleisteten Zahlungen ein. Doch nicht alles wird bei der Berechnung des Unterhalts herangezogen. Dies gilt bspw. für das Auto, die Eigentumswohnung oder das Haus eines unterhaltspflichtigen Kindes.

Allerdings kann das Sozialamt darauf bestehen, dass ein Teil des Hauses oder der Wohnung vermietet wird, wenn sie für die Familie zu groß ist. So stehen bspw. einem vierköpfigen Haushalt 130 Quadratmeter zu, jeder weiteren Person 20 Quadratmeter.

Bezüglich des Vermögens gibt es so genannte Freibeträge, d.h. 76.694 Euro. Doch Achtung: Wer Eigentümer eines Hauses ist, dem steht nur ein Freibetrag in Höhe von 25.565 Euro zu.

Wenn das Einkommen nicht ausreicht, geht es ans Vermögen

Damit Vermögen, insbesondere Immobilien, nicht an die Sozialbehörde übergehen, lohnt es sich, die Immobilie so frühzeitig wie möglich an die Kinder zu übertragen. Denn die Sozialbehörden können Schenkungen innerhalb von 10 Jahren rückgängig machen. Es gibt aber noch einen weiteren Ausweg, den Zugriff innerhalb dieser Frist zu verhindern. Und zwar die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts.

In diesem Fall wird zwar die Immobilie durch die Eigentümer auf den Erben übertragen, dennoch bezieht der Schenkende weiterhin die Einnahmen aus der Vermietung. Grund: Nießbrauch ermöglicht im Unterschied zum lebenslangen Wohnrecht die Vermietung an Dritte.

Der Vorteil: Fließen die Mieteinnahmen in die Finanzierung der Pflege, sind die Träger in der Regel zufrieden. Die Immobilie bleibt auf diese Weise erhalten.

Verschont werden in der Regel nur das selbst genutzte Auto, vermögenswirksam angelegtes Gehalt, das selbst bewohnte Eigenheim oder 75.000 Euro sowie weiteres Vermögen, das mit einem Einsatz von 5 Prozent des Bruttoeinkommens gespart wurde (inklusive Zinsen).

Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)

Wer einen Antrag auf Leistung bei der zuständigen Pflegekasse stellt, dem steht auch gleichfalls der Besuch des MDK ins Haus. Der MDK ist der Beratungs- und Begutachtungsdienst der Kranken- und Pflegekassen.

Aufgrund eines standardisierten Fragebogens stellt der MDK in einem Hausbesuch den Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Darüber hinaus wird ein Gutachten erstellt, das die Grundlage zur Einordnung in eine Pflegestufe bildet. Darin wird die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung festgelegt.

Begutachtungsrichtlinien

Bei der Begutachtung wird festgestellt, welche Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht mehr eigenständig vom Pflegebedürftigen erbracht werden können.

Hierbei werden nur die regelmäßigen und täglich wiederkehrenden Verrichtungen erfasst wie bspw. das Waschen, das Duschen, das Zähneputzen, das Kämmen, das Rasieren und der Gang zur Toilette.

In den Bereich der Mobilität fällt das Aufstehen und das zu Bett gehen, das An- und Auskleiden. Haushaltsmäßig erstreckt sich die Ermittlung des Hilfebedarfs auf Tätigkeiten der Haushaltsführung wie kochen, spülen, waschen, putzen und heizen.

Die Zeiten, die für die Verrichtung einzelner Tätigkeiten angesetzt werden, sind in so genannten Begutachtungsrichtlinien festgelegt. Es darf hiervon nur dann abgewichen werden, wenn dies auch stichhaltig begründet wurde (bspw. bei besonderen Krankheiten oder Übergewicht). Antragsteller sollten sich auf den Besuch des MDK kritisch vorbereiten.

Vorteilhaft ist es, sich über einen Zeitraum von 14 Tagen in einem Pflegetagebuch festzuhalten, welche Pflegetätigkeiten benötigt werden. Hierfür dienen Berichte von Haus- und Facharzt, von Therapeuten, von Pflegedienst und Versorgungsamt. Das Pflegetagebuch kann bei der Pflegekasse angefordert werden. Die Tagebuchaufzeichnungen geben Sicherheit für das Gespräch mit dem Gutachter.

Auch die jeweiligen Pflegepersonen sollten beim Begutachtungstermin anwesend sein. Gleiches gilt für den Wunsch nach einem ambulanten Pflegedienst. Auch hier sollte ein Mitarbeiter vor Ort sein.

Wünsche sollten klar formuliert sein, denn falsche oder zu optimistische Antworten, bspw. aus Scham, führen nur dazu, dass keine oder zu geringe Leistungen gewährt werden. Verwenden Sie daher keine Sätze wie „Diese Hilfe habe ich nicht nötig“ oder „Das schaffe ich schon alleine“. Auf Wunsch muss der Gutachter den Pflegebedürftigen auch alleine anhören.

Abgrenzung zur Pflegeversicherung

Nach § 14 SGB XI (BGBl. I S. 1014) ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.

Krankheiten oder Behinderungen sind Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane sowie Störungen des Zentralnervensystems. Die Schwere dieser Störungen bedingt regelmäßig die Schwerbehinderten-Eigenschaft.

Schutz durch Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung leistet finanzielle Unterstützung, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Als Voraussetzung gilt allerdings die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse.

Wer dagegen privat versichert ist, benötigt zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit eine private Pflegeversicherung. Die Leistungen müssen entweder vom Pflegebedürftigen selbst oder von einem hierzu Bevollmächtigten beantragt werden.

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Die Höhe der Kosten, die von der Kasse übernommen werden, hängen dabei von der Pflegestufe des Antragstellers ab. Eine Ablehnung des Antrags muss stets begründet werden. Die Leistungen werden immer erst ab dem Tag gezahlt, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht.

Schutz durch Pflegezusatzversicherung

Wie bei den anderen Versicherungssparten auch, gilt bei der privaten Pflegezusatzversicherung der Grundsatz: Je früher man einsteigt, desto geringer die monatliche Prämie. Frauen wird – wegen der generell höheren Lebenserwartung – finanziell mehr abverlangt als Männern.

Dennoch ist stets ein Vergleich der unterschiedlichen Beitragssätze dringend anzuraten. Nicht selten kostet die gleiche Leistung bei einem teuren Versicherer das Doppelte, und trotzdem sollte man sich nicht von einem niedrigen Beitragssatz blenden lassen.

Der Grund: Oftmals liegen zwar die Beitragssätze beim Pflegetagegeld ganz unten, doch wird das Geld je Pflegetag nur dann ausbezahlt, wenn ein Kunde in die Pflegestufe III für Schwerst-pflegebedürftige eingruppiert wird.

Andere Versicherungen hingegen zahlen darüber hinaus 30 Prozent des Betrages denjenigen, die in die Pflegestufe I und 60 Prozent denjenigen, die in Pflegestufe II eingruppiert sind.

Anders bei der sog. Pflegerente, bei der der Versicherer die angestrebte Risikovorsorge für den Pflegefall noch mit anderen Versicherungsprodukten koppelt. Hierunter fallen bspw. die Kapitallebens- bzw. die private Rentenversicherung.

Diese Kombinations-Modelle sind insgesamt viel zu teuer. Dies gilt vor allem für diejenigen, die ihre Altersversorgung noch auf andere Weise planen und das Geld nicht nur bei einer Gesellschaft binden wollen.

Im Falle der Pflegebedürftigkeit erhält der Versicherte eine Rente, die vorher vereinbart wird. Diese wiederum wandelt sich im Alter von 80 oder 85 automatisch in eine Altersrente um. Der Vorteil: Es wird auch für den Fall eine Rente ausgezahlt, wenn kein Pflegefall eintritt.

 

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