Stationäre Therapien

Eine stationäre Therapie im Krankenhaus dauerte noch vor 20 bis 30 Jahren deutlich länger als heute. Viele Patienten haben heute das Gefühl, „rausgeschmissen“ zu werden, bevor sie in der Lage sind, ihren Lebensalltag wieder selbst in die Hand nehmen zu können. Aber: Eine lange „Liegezeit“ kann auch dazu führen, sich „hängenzulassen“Mobilisierung heißt also die Devise.

Zwischen klarem Auftrag und Auslegungssache – manchmal müssen Juristen helfen

Wie in jedem Vertragswerk gibt es natürlich auch im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen für die Versicherten „Grauzonen“. Während die stationäre Versorgungssituation eines Patienten in der Endphase seiner Krebserkrankung oft sehr eindeutig ist, stellen besonders psychiatrische Erkrankungen oft Diskussionsfälle dar.

Ein Beispiel aus dem Jahr 2007

So bekam es das Bundessozialgericht im Jahre 2007 mit einem speziellen Fall zu tun und entschied für den klagenden Versicherten. Der Streitwert zwischen gesetzlicher Krankenkasse und dem Pflichtversicherten belief sich nach einigen Jahren stationärer Therapie in der Psychiatrie auf etwa 200. 000,00 Euro. Das Bundessozialgericht entschied zugunsten des Patienten, weil dessen Therapeuten glaubhaft nachweisen konnten, dass er ohne stationäre Therapie eine Gefahr für sich und andere gewesen wäre.

Stationäre Therapien bei psychischen Problemen

Menschen mit psychischen Problemen stehen aber auch im gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmenfeld nicht allein. Sie können sich einen Therapeuten ihrer Wahl (von gesetzlichen Krankenkassen zugelassen) suchen und einige Probestunden mit ihm vereinbaren. Kommt es zu einem anfänglichen Vertrauensverhältnis und damit einem zielführenden Gesprächsbeginn, formuliert der Therapeut eine erste Einschätzung und eine Behandlungsdauer, die dann in der Regel von der Krankenkasse auch finanziert wird

Wichtig ist gerade in diesem medizinischen Bereich ein kurzes – wenn möglich – persönliches Beratungsgespräch mit der Kasse, um die individuellen Möglichkeiten zu erfragen. Dies gilt besonders dann, wenn der Therapeut oder auch der Hausarzt aus besonderen Gründen zunächst einen stationären Aufenthalt empfiehlt, bevor dann zu einer ambulanten Versorgung gewechselt wird.

Stationär oder ambulant – entscheidend ist die Erfolgsaussicht

Krankenkassen müssen wirtschaftlich und gesundheitlich erfolgsorientiert handeln

Der Gesetzgeber verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen dazu, wirtschaftlich, aber dennoch gesundheitlich erfolgsorientiert zu arbeiten. Daran haben sich die Kassen zu halten. Und das tun sie.

Ein Beispiel

Ein Kind ist für sein Alter deutlich zu übergewichtig. Nach einigen Gesprächen mit dem behandelnden und warnenden Arzt stellt sich heraus, dass die Eltern nicht bereit sind, sich auf eine zwingend notwendige Ernährungsumstellung einzulassen. Das Kind kommt für die Dauer der Gewichtsreduktion in eine stationäre Einrichtung.

Die Krankenkasse wird hier präventiv tätig, was der Gesetzgeber unterstützt. Bei einem übergewichtigen Kind sind die gesundheitlichen Folgeschäden wirtschaftlich vorgezeichnet. Das Herz – Kreislaufsystem nimmt Schaden, der muskuläre und knöcherne Halteapparat, die Entstehung einer Diabetes – Erkrankung sind fast vorzeichnet.

Die Behandlung all dieser Erkrankungen würde die Solidargemeinschaft deutlich mehr belasten als die Abwendung all dieser Schäden im Vorwege. Also finanziert die gesetzliche Krankenversicherung auch solche „scheinbar“ präventiven Maßnahmen.

Bei allem, was Sie planen und wünschen, sollten Sie in jedem Fall das Gespräch mit Ihrem Berater in Ihrer Krankenkasse suchen und sich Zusagen auch schriftlich bestätigen lassen.