Familienversicherung nach Trennung/Scheidung

Auch getrennt lebende Ehepartner haben Anspruch auf Familienversicherung

Immer mehr Ehen in Deutschland gehen auseinander. Bis dahin kostenfrei familienversicherte Partner fragen sich immer wieder, ob ihre Krankenversicherung auch bei Trennung noch greift. Die Antwort findet sich im Sozialgesetzbuch V, und zwar in § 10. Danach hat der getrennt lebende Partner bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Rechtsanspruch auf Familienversicherung.

Die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten schützt die Kranken

Die Idee war revolutionär. Mitte des 19. Jahrhunderts beschlossen die Gesetzgeber in Deutschland ein Novum, das weltweit bis heute viel Respekt erntet, jedoch in seiner Konsequenz kaum nachgeahmt wird. In Deutschland entstand die erste Krankenkasse. Damit wollte der Gesetzgeber auch den Menschen eine vernünftige Versorgung im Krankheitsfall sichern, die sich aufgrund ihres geringen Einkommens selbst keine ausreichende ärztliche Versorgung leisten konnten. Jeder Arbeitnehmer mit geringem Einkommen wurde verpflichtet, einen Teil seines Gehalts oder Lohns an die Krankenkasse abzuführen. Auch der Arbeitgeber wurde mit einem Anteil zur Kasse gebeten. Kinder und nicht oder kaum verdienende Ehepartner konnten beitragsfrei mitversichert werden und kamen damit ebenfalls in den Genuss einer sinnvollen ärztlichen Versorgung.

Solidarprinzip hat sich bis heute bewährt

Was seinerzeit eine Revolution für die « Volksgesundheit » darstellte, hat sich bis heute bewährt. Zwar gibt es heute viele Menschen, die sich gegen dieses Solidarprinzip wehren, eine echte Alternative dazu gibt es jedoch nicht. Gegner dieses Prinzips sind in erster Linie Singles und Paare, die beide verdienen und keine Kinder haben. 14,60 Prozent des monatlichen Gehalts führt jeder Arbeitnehmer, der gesetzlich versichert ist, an die Krankenkasse ab. Dieser Betrag ist besonders in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen, weil die Kosten, die die Kassen zu tragen haben, ständig wachsen. Dies liegt zum einen daran, dass die Menschen immer älter werden und zum anderen daran, dass die Medizin ständig neue Heilverfahren entwickelt, die den Menschen langfristig gesunder erhalten als noch vor 50 Jahren. Das Sozialgesetzbuch V regelt heute, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen jedem gesetzlich versicherten Mitglied im Bedarfsfall finanzieren muss.

Familienversicherung schützt auch Kinder und Ehepartner mit geringem Verdienst

Um Familien mit wenig Einkommen nicht über die Maßen finanziell zu belasten, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Kinder und Ehepartner, die keinen Verdienst haben oder nur ein geringes Einkommen bis monatlich 520 Euro erwirtschaften, dann kostenfrei mitversichert sein können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch diese Bedingungen sind im Sozialgesetzbuch V detailliert aufgeführt.

Familienversicherung für Kinder mind. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Für Kinder gilt die Familienversicherung grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, kann jedoch bis zum Alter von 25 weitergeführt werden, wenn sich das Kind in einer Ausbildung oder im Studium befindet. Auch, wenn das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert oder ein Auslandssemester einlegt, ist dies kein Kündigungsgrund für die gesetzliche Krankenkasse.

Familienversicherung für Ehepartner, wenn maximal 520 Euro Monatseinkommen

Ehepartner können dann kostenfrei mitversichert werden, wenn sie kein eigenes Einkommen haben oder nur geringfügig verdienen, also nicht mehr als 520 Euro monatlich erwirtschaften.

Bei Trennung dennoch Rechtsanspruch auf Familienversicherung!

Immer mehr Ehen in Deutschland werden geschieden. Dabei kommt immer wieder die Frage auf, ob der bis dahin kostenfrei mitversicherte Ehepartner auch während der Trennungszeit weiterhin Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung erheben kann. Auch dies regelt das Sozialgesetzbuch V, und zwar in § 10. Dort ist verbindlich festgelegt, dass der getrennt lebende Partner dann einen Rechtsanspruch auf Fortführung der kostenfreien Krankenversicherung des Eheopartners hat, wenn er nicht selbst neue Einkünfte hat.

Wann der getrennt lebende Partner in der Familienversicherung verbleibt

Im Klartext bedeutet das folgendes : Nimmt der getrennt lebende Partner während der Trennungzeit keine Arbeit an, die ihm Einkünfte bringen, die eine eigene Krankenversicherung notwendig machen und erhält er keine Zuwendungen vom Staat, dann besteht der Anspruch auf kostenfreie Krankenversicherung in der Familienversicherung weiter.

Familienversicherung endet mit dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird

Der Anspruch endet mit dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Dies ist nicht der Tag, an dem die Scheidung bei Gericht ausgesprochen wird. Rechtskraft erlangt ein Scheidungsurteil erst vier Wochen nach dem Urteilsspruch. Danach muss sich der nun geschiedene Partner nach einer eigenen Krankenversicherung umsehen. Entweder muss der Partner nun eine feste Arbeit annehmen und sich selbst einer Pflichtversicherung anschließen. Sollte sich keine Arbeit finden lassen, muss sich der frisch geschiedene Partner um eine staatliche Unterstützung (Harz IV) bekümmern, die eine Pflicht – Krankenversicherung beinhaltet.

Bares Geld sparen mit einem Krankenkassenvergleich

Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich durch einen Krankenkassenvergleich bares Geld sparen. So bieten einige Krankenkassen Zusatzleistungen an oder sind finanziell besonders stabil aufgestellt. Unser Krankenkassenvergleich, bei dem die Versicherungsvermittlung über die Krankenkassennetz.de GmbH erfolgt, hilft Ihnen bei der Auswahl der passenden Krankenkasse:

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