Der 10 % Zuschlag soll einer Beitragserhöhung entgegenwirken.

Der gesetzlich festgelegte Zuschlag in der privaten Krankenkasse, der alle Personen im Alter von 21 bis 60 Jahren betrifft, soll als eine Art Prämienbremse fungieren, wobei die eingezahlten Mehrbeträge besonders als Rücklage im Alter dienen sollen.

Zur Stabilisierung der Beiträge im Alter hat der Gesetzgeber den Zuschlag eingeführt

Seit Anfang 2000 gilt der gesetzliche Zuschlag in Höhe von 10 Prozent, der auf die Prämien in der privaten Krankenkasse erhoben wird. Private Krankenkassen sind seit diesem Zeitpunkt verpflichtet, in allen Tarifen 10 Prozent mehr Geld zu verlangen, das sie aber nicht zu ihrer freien Verfügung haben, sondern für den Versicherten ansparen. Der Zuschlag bildet eine so genannte Altersrückstellung und dient vor allen Dingen dazu, dass die monatlichen Prämien im Alter für die Versicherten in der privaten Krankenkasse noch bezahlbar bleiben. Der Zuschlag ist von der Bundesregierung im Versicherungsaufsichtsgesetz festgelegt worden und lässt keine Ausnahmen zu. Diese Regelung gilt für alle Neukunden und der Zuschlag muss gezahlt werden, ohne dass der Versicherungsnehmer darauf Einfluss ausüben könnte. Grundsätzlich gilt der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent nur für private Krankenversicherungen, die einen Vollversicherungsschutz anbieten. So genannte Zusatzversicherungen, wie Pflegetagegeld oder Brillenzusatzversicherungen, sind von dieser Erhebung ausgenommen. Ebenso ausgenommen von dieser Regelung sind befristete Tarife, Ergänzungen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherungen und Anwartschaftsversicherungen. Völlig unberührt von diesem gesetzlich verlangten Zuschlag bleiben Risikozuschläge, die private Krankenkassen bei bestehenden Vorerkrankungen von ihren Mitgliedern verlangen können.

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Altkunden konnten der Erhebung des Zuschlags widersprechen

Bei Verträgen, die vor dem 31.12.1999 abgeschlossen worden sind, hatten die so genannten Altkunden ein Widerspruchsrecht und konnten somit die Zahlung des gesetzlichen Zuschlags ablehnen. Sofern dieser Widerspruch getätigt wurde, gilt er auch bei einem eventuellen Tarifwechsel innerhalb der Krankenkasse. Sollte aber der Versicherte sich in einer anderen privaten Krankenkasse neu versichern wollen, so muss er in diesem Fall den Zuschlag bei dem neuen Versicherer zahlen, obwohl er der Zahlung bei der alten Krankenkasse widersprochen hatte. Grundsätzlich ist eine Altersregelung bei der Erhebung des gesetzlichen Zuschlags vorgenommen worden. Versicherte müssen den Zuschlag erst zahlen, sofern sie das 20. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 60. Lebensjahr wiederum entfällt dann die Zahlung des Zuschlags. Die eingezahlten Beträge ruhen dann, bei einer Verzinsung von 3,5 Prozent, bis der Versicherungsnehmer das 65. Lebensjahr erreicht. Ab diesem Zeitpunkt werden die angesparten Summen zur Prämienminderung herangezogen, so dass der Versicherte im Alter von dem bereits geleisteten Zuschlag erheblich profitieren kann. Beitragserhöhungen, die sonst im Alter womöglich fällig gewesen wären, werden damit umgangen. Ab dem 80. Lebensjahr kann es sogar sein, dass die angesparten Beträge für Beitragssenkungen herangezogen werden, da dieses Prozedere dann ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen und erlaubt ist.

Studenten sind generell vom gesetzlichen Alterszuschlag befreit

Private Krankenkassen bieten einigen Gruppen, wie zum Beispiel Studenten, befristete Tarife an, die sich durch niedrige Beiträge und gute Konditionen auszeichnen. Beim Abschluss eines befristeten Vertrages ist der Versicherungsnehmer generell von der Zahlung des gesetzlichen Zuschlages in Höhe von 10 Prozent befreit. Erst wenn es, nach dem Studium, zu einem normalen Abschluss kommen sollte, muss der Versicherte den erhöhten Beitrag zahlen, der durch den Zuschlag anfällt. Eine besondere Annehmlichkeit gibt es auch noch für Arbeitnehmer, sofern diese nicht bereits den Höchstbetrag des Arbeitgebers überschritten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, muss sich der Arbeitgeber auch zur Hälfte an dem 10 % Zuschlag beteiligen, den der Arbeitnehmer an die private Krankenkasse zahlen muss. Der Arbeitgeber leistet somit auch einen wertvollen Beitrag für die Stabilisierung der monatlichen Prämien im Rentenalter. Die Einführung des gesetzlichen Zuschlages ist sinnvoll und kann es für manche Versicherte gerade im Rentenalter einfach machen, ihre Beiträge an die private Krankenkasse weiterhin leisten zu können. Die drohende Erhöhung der Beiträge kann durch diesen Zuschlag vermieden werden, denn selbst wenn ein Rentner unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, ist es ihm nicht möglich, in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln.