Medikamente, die von der GKV nicht erstattet werden

Die Arzneimittel-Richtlinien liegen der Übernahme von Kosten für Arzneimittel der Krankenkassen zugrunde. Außer für Kinder werden nicht verschreibungspflichtige Medikamente von der GKV nicht erstattet. Ebenfalls werden Mittel nicht erstattet, die aus Kostengründen oder wegen mangelndem Heilerfolg nicht im Leitungskatalog enthalten sind.

Medikamentenverschreibung ist nicht gleichbedeutend mit Übernahme durch die GKV

Nicht jedes Medikament, das in einer Apotheke erhältlich ist, wird auch von einer gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Gänzlich aus dem Katalog der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen wurden alle Medikamente herausgenommen, die keine Verschreibungspflicht haben. Die freiverkäuflichen Medikamente müssen vom Versicherten selbst bezahlt werden.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr können auch frei verkäufliche Medikamente, wie Erkältungsmittel und ähnliches, von der Krankenkasse finanziert werden. Jugendliche mit Entwicklungsstörungen haben darauf sogar einen Anspruch bis zum 18. Lebensjahr, wenn das betreffende Medikament für ihre gesundheitliche Stabilität und Entwicklung notwendig ist. Ebenso können bei medizinischer Notwendigkeit auch Medikamente wie Abführmittel, die eigentlich nicht erstattet werden, für Tumorkranke übernommen werden, wenn es aus ärztlicher Sicht erforderlich ist.

Allerdings ist auch das Rezept vom Arzt nicht immer eine Voraussetzung, dass die gesetzliche Krankenkasse in jedem Fall die Kosten für das Medikament oder Hilfsmittel übernimmt. Es gibt etliche Medikamente, bei denen von einer nicht ausreichend nachgewiesenen Wirkung in der Überprüfung bei Langzeitstudien ausgegangen wird. Solche Medikamente werden von der Kasse von der Erstattung ausgenommen. Dennoch kann der Arzt diese Medikamente verordnen. Auch können Patienten mit dem Arzt besprechen, dass sie dieses Medikament einem anderen vorziehen möchten. Dann kann das Medikament auf einem Privatrezept verordnet werden. Der Patient trägt dann die Kosten für die Verschreibung.

Es gibt viele extern anzuwendende Mittel, wie zum Beispiel Salben und Gels bei stumpfen Verletzungen, Schwellungen, Ödemen oder Hauterkrankungen, die in der Regel nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Unter diese Mittel fallen auch die äußerlich anzuwendenden Antirheumatika, wie Rheumasalben, Rheumagels und ähnliche Mittel. Solche äußerlich anzuwendenden Mittel sind zwar zu großen Teilen auch verschreibungspflichtig, jedoch muss der Versicherte dafür selbst die Kosten tragen.

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Ausgenommen auch von der Verschreibung über das Privatrezept

Nicht jedes Medikament, das ein Patient sich wünscht, kann ohne weiteres von einem Arzt auch verordnet werden. Auch nicht über den Weg eines Privatrezeptes. Ausgenommen vom Privatrezept auf Wunsch sind zum Beispiel alle Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, wie Morphine und andere Medikamente dieser Art. Für die Verordnungen solcher Medikamente gelten die Vorgaben aus dem Betäubungsmittelgesetz. Wo eine unbedingte medizinische Notwendigkeit vorliegt, werden diese Medikamente auch von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Es ist jedoch nicht möglich, sie auf eigenen Wunsch über ein Privatrezept anstandslos zu erhalten. Der Arzt muss über solche Verschreibungen Rechenschaft ablegen. Bei extremen Schmerzleiden wird in der Regel erst die Behandlung mit anderen gezielten Schmerztherapien vorgezogen. Wenn diese nicht mehr die gewünschte Wirkung erzielen, dürfen die Medikamente, welche vom Betäubungsmittelgesetz eingeschränkt werden, verordnet werden.

Nicht alle Impfungen erstattet die GKV

Die Impfungen, die in Deutschland zum festgelegten Impfkatalog zur notwendigen, medizinischen Vorsorge und der Verhinderung der Ausbreitung gefährlicher Infektionen gehören, werden auch von der Krankenkasse übernommen. Auch ihre vorgesehene regelmäßige Wiederholung wird auf Lebenszeit dem Versicherten erstattet.

Anders ist es, wenn es um Impfungen geht, die für einen Aufenthalt im Ausland erforderlich sind. In einigen Ländern bestimmte Vorschriften, die besagen, dass Einreisende benannte Impfungen nachweisen müssen. Diese Impfungen müssen dann durchgeführt werden, um die Einreise zu ermöglichen. Die Kosten trägt der Versicherte jedoch in vollem Umfang selbst. Auch über die Impfungen als Einreisepflicht hinaus können Impfungen auf Wunsch durchgeführt werden, werden jedoch vom Versicherten selbst bezahlt. Es handelt sich hier um Erkrankungen, die in Deutschland normalerweise nicht auftreten und für die daher auch die Aufnahme in den erstattungspflichtigen Impfkatalog entfällt. Auch Medikamente zur Prophylaxe gegen Tropenkrankheiten, wie zum Beispiel die Malaria, müssen vom Versicherten selbst bezahlt werden. Bei Versicherten, die von einem Unternehmen als Arbeitnehmer ins Ausland mit entsprechenden Impfnotwendigkeiten, Prophylaxemaßnahmen und Impfvorschriften entsendet werden, übernimmt in der Regel der Arbeitgeber dafür die entstehenden Kosten.