Kinder können ihre Eltern und sich selbst rechtlich absichern

Wer in ein Pflegeheim zieht, muss zwar einen Großteil der anfallenden Kosten aus eigener Tasche tragen, dennoch muss nicht jeder für die Pflege sein Haus verkaufen.

Zwar sind die Eigenanteile, die ein Pflegebedürftiger aufzubringen hat, nach Region und Pflegeeinrichtung unterschiedlich (durchschnittlich zwischen 860 Euro und 2.250 Euro in Pflegestufe II). Andererseits übernimmt das Sozialamt erst diese Kosten, wenn die Rente und das Ersparte aufgebraucht sind.

Im ersten Schritt überprüft die Sozialbehörde, ob eventuell verwertbares Eigentum beim Pflegebedürftigen vorliegt. Grundsatz: Muss ein Pflegebedürftiger ins Heim und wohnt auch der Ehepartner nicht mehr im Haus, kann die Immobilie für die Bezahlung der Pflegekosten eingesetzt werden.

So der Grundsatz, aber: man muss noch lange nicht verkaufen! Das fehlende Geld kann auch durch die Vermietung der Immobilie aufgebracht werden. Damit es nicht zu einem Immobilienverkauf zwingend kommen muss, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Zum einen eignet sich insbesondere eine Pflege-Zusatzversicherung.

Auch wenn ein Neuvertrag für Ältere viel zu teuer ist, gibt es immer noch die Möglichkeit, dass die Kinder einen solchen Vertrag für ihre Eltern schließen. Als versicherte Personen gelten dann die Eltern, die Kinder zahlen lediglich den Beitrag!

Sinnvoll ist auch eine Pflege-Tagegeldversicherung, hier werden keinerlei Gesundheitsfragen gestellt. Mit dieser Absicherung kann auch für Personen mit Vorerkrankungen ein rechtlicher Vertragsabschluss erfolgen. Der Nachteil: Je älter die versicherte Person, desto höher der Beitrag.

Beispiel: Bei der geförderten Pflege-Tagegeldversicherung bezahlt ein 60-Jähriger für eine Versicherungssumme von monatlich 1.200 Euro bei Pflegestufe III ca. 63 Euro monatlich, hinzu kommt die staatliche Förderung in Höhe von 5 Euro.

Für den Fall der Pflegestufe II hat ein Betroffener in diesem Beispiel ca. 720 Euro monatlich zur freien Verfügung. Eine weitere Möglichkeit bietet sich an, in dem die Eltern zunächst einen solchen Vertrag selbst für sich abschließen und auch die monatlichen Beiträge bezahlen, später jedoch die Kinder diese monatlichen Beitragszahlungen übernehmen.

Denn was viele nicht wissen: Der Beitrag für diese Policen muss auch im Pflegefall weitergezahlt werden! Hinzu kommt: Es besteht grundsätzlich eine beitragspflichtige Wartezeit von 5 Jahren!

Hinweis: Bitte die Pflege-Tagegeldversicherung nicht verwechseln mit der normalen Tagegeldpolice. Letzt genannte scheitert in den meisten Fällen an den gesundheitlichen Problemen. Und: Sind die Eltern bereits pflegebedürftig, dann ist ein Abschluss einer Zusatzversicherung (egal, ob Pflegetagegeld- oder Tagegeldpolice) nicht mehr möglich!

 

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