Die Berechnung der Unterhaltsleistung

In einem ersten Rechenschritt wird zunächst einmal der so genannte ungedeckte Bedarf des Sozialhilfeempfängers ermittelt. Soweit es dem Sozialhilfeempfänger zumutbar ist, muss dieser erst seine eigenen Mittel einsetzen.

Das zur Verfügung stehende Einkommen muss unter Beachtung der jeweiligen Ausgaben zunächst voll zur Deckung des eigenen Bedarfs eingesetzt werden, also z.B. für die Kosten der Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim.

In einem zweiten Rechenschritt ermittelt die Sozialbehörde dann den Fehlbetrag zwischen dem eigenen Einkommen des Sozialhilfeempfängers und den Kosten für die Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim.

Der sich hieraus ergebende ungedeckte Bedarf wird zunächst einmal vom Träger der Sozialhilfebehörde übernommen. Der Unterhaltspflichtige muss hiervon – je nach Wohnort – zwischen 30 und 40 Prozent des ungedeckten Bedarfes an das Sozialamt zahlen.

Zwischenzeitlich wurden in den meisten Bundesländern die so genannten Sozialhilferichtlinien geändert. Was nichts anderes bedeutet, als dass die Unterhaltsberechnung nach dem Zivilrecht erfolgt. Und danach ist grundsätzlich vom Unterhaltspflichtigen der gesamte ungedeckte Bedarf zu zahlen – allerdings unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs.

Allerdings ist zu beachten: auch wenn die Ämter mit barschen Formulierungen und Einschreiben unverschämt hohe Beträge einfordern, sollte sich hierdurch niemand einschüchtern lassen. Vermeiden Sie vor allem jegliche Zahlung. Holen Sie sich Rat bei einem Fachanwalt für Familienrecht.

Denn die gängige Praxis zeigt: In den meisten Fällen müssen die Angehörigen von Gesetzes wegen überhaupt nicht zahlen!

Grundsätzlich gilt:

  • Jeder Berufstätige hat ein Anrecht auf einen Mindestbetrag, den so genannten „angemessenen Selbstbehalt“ in Höhe von 1.600 Euro zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten.
  • Außerdem muss das Amt berücksichtigen, ob noch weitere Unterhaltspflichten bestehen. Wer zum Beispiel Ehepartner und Kinder finanziert, muss weniger oder gar keinen Unterhalt für die Eltern zahlen.
  • Des Weiteren können Kinder nicht uneingeschränkt in Zahlungsanspruch genommen werden. Dadurch hat das Sozialamt seine Forderung verwirkt.
  • Außerdem muss der Selbstbehalt des Kindes dessen Einkommen, Vermögen und sozialem Rang entsprechen. Kein Kind braucht eine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn es keinen seinen Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt und auch kein Leben in Luxus führt (§ 1603 Abs. 1 BGB).
  • Auch das Wohnen im Eigenheim bedeutet keine höhere Unterhaltspflicht. Kinder unterhaltsbedürftiger Eltern sind nicht verpflichtet, ihr Wohneigentum zu vermieten oder zu verkaufen und so einen niedrigeren Lebensstandard hinzunehmen.

Kinder sind nicht in jedem Falle zum Elternunterhalt verpflichtet

Auch die bisher umstrittene Frage, ob Kinder gemäß § 1601 BGB immer zum Elternunterhalt verpflichtet sind, wurde nunmehr weiter durch den Bundesgerichtshof konkretisiert.

Verheiratete Kinder müssen nur diejenigen Gelder zum Elternunterhalt einsetzen, die nicht für das nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Familieneinkommen, ein Eigenheim oder die Alters-vorsorge benötigt werden. Mithin müssen nur solche Gelder zum Elternunterhalt eingesetzt werden, die der „allgemeinen Vermögensbildung“ dienen.

Für die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Kindes, das nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts verfügt, kommt es darauf an, ob das eigene Einkommen zur Bestreitung des Familienunterhalts benötigt wird. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das „Schwiegerkind“ gegenüber den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig ist und sich zu deren Gunsten nicht in seiner Lebensführung einschränken muss.

Der angemessene Familienunterhalt richtet sich daher immer nach den Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall. Hierbei müssen die Lebensstellung, das Einkommen, das Vermögen und der soziale Rang des Ehepaares berücksichtigt werden.

Und es kommt nicht darauf an, dass die Einkünfte in vollem Umfang der Finanzierung der Lebensführung dienen. Vielmehr muss das unterhaltspflichtige Kind darlegen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob und in welcher Höhe Beträge zur eigenen Vermögensbildung verwendet werden.

Der allgemeinen Vermögensbildung dienende Beträge des Unterhaltspflichtigen, die nicht für die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder einer angemessenen zusätzlichen Altersversorgung verwendet werden, müssen grundsätzlich für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, muss der Unterhaltsverpflichtete dann Elternunterhalt leisten (BGH, Az. XIII ZR 224/00).

 

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