Welche Leistungen die Krankenkassen nicht übernehmen

Gemäß Gesetz über nimmt die gesetzliche Krankenversicherung Kosten für medizinisch notwendige Behandlung, Diagnostik und Rehabilitation, sowie die Zahlung des Krankengeld. Innerhalb der gesetzlichen Leistungen gibt jedoch immer wieder Grenzwerte und Änderungen, welche Leistungen von Krankenkassen übernommen werden und welche nicht.

Nicht jede medizinische erforderliche Maßnahme wird übernommen

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist eigentlich lang und umfangreich. Wer genau hinsieht wird feststellen, dass alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen und die Behandlungen von Krankheiten im Wesentlichen damit abgedeckt sind. Es muss auch realistisch gesehen werden, dass moderne Gesundheitsmedizin nicht billiger wird. Ganz im Gegenteil: Die Methoden und Möglichkeiten der Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation, welche die moderne Medizin heute bietet, sind oft sehr kostenintensiv.

Diagnosen und Behandlungen werden immer teurer

Krankheiten werden nicht mehr nur durch die Ansicht von Zunge und Schleimhäuten, Druckempfindlichkeit von Körperregionen und vager Besichtigung von Hautveränderungen diagnostiziert, sondern heute kommt hochwertige genaue Labor- und Apparatemedizin hier mit zum Einsatz. Auch die medizinische Vorsorge ist umfassender geworden. Dennoch, Krankenkassen wirken auch vom Standpunkt der Wirtschaftlichkeit, und zwar im Rahmen der Leistungsvorschriften, die ihnen der Gesetzgeber zwingend auferlegt.

Was wird alles nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen?

Daraus ergibt sich, dass nicht jedes Medikament, nicht jede Behandlungsmethode, nicht jede Art einer Vorsorgeuntersuchung von den Krankenkassen übernommen wird. Die Auflage der medizinisch notwendigen Behandlungen setzt Grenzen.

Nicht medizinisch erforderliche Schönheitsoperationen

Es gibt Behandlungen und ärztliche Maßnahmen, die auf den ersten Blick nicht medizinisch notwendig sind. Das sind zum Beispiel Behandlungen kosmetischer Art, die nicht durch einen medizinischen Befund gerechtfertigt sind, ebensolche plastischen Operationen, die so genannten Schönheitsoperationen oder Behandlungen durch Personen, die für diese Tätigkeit keinen erforderlichen Nachweis haben. Darüber hinaus gibt es auch Ärzte, die keine Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen sind. Sie behandeln ausschließlich Privatpatienten und ihre Leistungen können somit auch nicht von der Krankenkasse honoriert werden. Ausnahmen gelten bei einer Notfallversorgung, wenn kein anderer Arzt verfügbar ist.

Vorsorgeuntersuchungen für private Fernreisen

Was ebenfalls nicht in den gesetzlich geregelten Leistungskatalog der Krankenkassen gehört, sind Vorsorgeuntersuchungen für private Fernreisen. Wer sich wegen einer geplanten Reise in tropische Gebiete einer solchen Untersuchung unterzieht und die entsprechenden Impfungen vornehmen lässt, muss diese selbst bezahlen.

Zahnersatz

Des Weiteren gibt es einige Maßnahmen, die Krankenkassen früher geleistet haben, die heute minimiert oder aus dem Leistungskatalog gestrichen wurden. Die Kassen übernehmen zum Beispiel nicht mehr die vollständigen Kosten für den Zahnersatz, sondern zahlen lediglich geringe Zuschüsse.

Chefarztbehandlung und Einbettzimmer

Sonderleistungen im Krankenhaus, wie die Chefarztbehandlung und das Einbettzimmer, müssen immer durch Zusatzversicherungen – entweder privat oder durch Wahltarif – vom Patienten separat selbst gesichert werden.

Es gibt Grauzonen für die Übernahme von Leistungen

Zwischen „medizinisch notwendig“, „medizinischer Erfolg ist nicht nachgewiesen“, „aus medizinischen Gründen nicht erforderlich“ und ähnlichen Formulierung und der realen Kostenübernahme durch eine Krankenkasse machen sich etliche Grauzonen breit.

Alternative Heilbehandlungen und Medikamente

In solchen Grauzonen befinden sich vor allem sehr viele alternative Heilbehandlungen und Medikamente. Ein Teil alternativer Behandlungen kann heute durch Wahltarife bei einer Krankenkasse bereits abgedeckt werden. Einige Krankenkassen erbringen hierfür die Kostenübernahme im Rahmen der ihnen gewährten Möglichkeit von erweiterten Leistungen.

Akupunktur

Die Akupunktur – einst gar nicht im Leistungskatalog vorhanden – hat heute Eingang in Kassenleistungen bei chronischen Knie- und Rückenschmerzen gefunden. Dagegen sind solche Methoden wie die Eigenbluttherapie, Sauerstoff- oder Magnetfeldtherapie nicht durch die Kostenerstattung der Krankenkassen abgedeckt. Gleiches gilt auch für auch die Behandlung beim Heilpraktiker. Hier müssen entsprechende private Verträge mit einer geeigneten PKV-Zusatzversicherung oder einer PKV Vollversicherung geschlossen werden.

Alternative Heilmethoden für Schwerstkranke

Von Krankenkasse zu Krankenkassen können sich sehr unterschiedliche Erstattungsvoraussetzungen ergeben, wenn es um alternative Heilmethoden für Schwerstkranke geht. Die alternative Krebstherapie für Patienten, die anderweitig nicht mehr erfolgreich behandelbar sind, wird von vielen Kassen übernommen.

Strittige Maßnahmen auch bei der Vorsorge sowie Leistungen im Ausland

Messung der Knochendichte oder des Augendrucks

Aus ärztlicher Sicht werden so manche Maßnahmen der Vorsorge für sinnvoll und notwendig erachtet, die jedoch von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Solche Untersuchungen sind zum Beispiel die Messung der Knochendichte zur Früherkennung des Risikos einer Osteoporose oder die augenärztliche Messung des Augendrucks für die Früherkennung des Risikos eines Glaukoms.

Professionelle Zahnreinigung

Zahnärzte betrachten die professionelle Zahnreinigung als eine wichtige Vorsorgemaßnahme gegen ernsthafte Zahnerkrankungen und frühzeitigen Zahnverlust. Die Krankenkassen führen diese Maßnahme nicht im Leistungskatalog ihrer Vorsorgeleistungen.

Krankenversicherung im Ausland

Wenn es um Krankenschutz im Ausland geht, ist die Versorgung im europäischen Ausland geregelt, soweit sie medizinisch notwendig ist. Außerhalb der EU müssen unbedingt private Versicherungen für den Gesundheitsschutz und die Behandlung im Ausland abgeschlossen werden.

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