Die Nicht-Finanzierbarkeit einer menschenwürdigen Pflege

Vor allem die Pflegeversicherung bringt in den Altenheimen Beschäftigten viele Einschränkungen in der Arbeit mit sich. Hierunter fällt beispielsweise der erhöhte Verwaltungsaufwand, der eindeutig zu Lasten der Beschäftigten geht.

Darüber hinaus bedeutet die Deckelung der Kosten eine Verunsicherung sowohl bei den Mitarbeitern als auch bei den Bewohnern. Keiner fühlt sich verantwortlich, wenigstens den Standard der Pflegeversicherung zu erhalten, um wenigstens den Lebensstandard der Heimbewohner zu erhalten.

Kritisiert werden muss aber auch die Einstufung in die Pflegeklassen 1 bis 3. Dabei wird nämlich nur auf die körperlichen Fähigkeiten der Patienten geachtet. Doch gerade die so notwendige Zeit – etwa für die Betreuung altersverwirrter Menschen (und diese stellen immerhin bis zu 60 Prozent der Heimbewohner) ist in den Berechnungen der Pflegesätze nicht vorgesehen.

Damit aber werden Altersverwirrte derzeit als Pflegebedürftige zweiter Klasse abgestempelt.

Während die Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) nach ihren Vorschriften pflegerische Gesichtspunkte wie bspw. die notwendige Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen oder auch bei der Nahrungsaufnahme in Pflegestufen nach wie vor recht hoch bewerten, fallen betreuerische Maßnahmen nahezu unter den Tisch.

Doch gerade Altersverwirrte benötigen vielfach eine Betreuung rund um die Uhr. Und genau hier liegt das Problem. Denn die Personaldecke in Heimen richtet sich nach den Bestimmungen des PfVG (nicht nach der Anzahl der Heimbewohner), somit in erster Linie nach deren Pflegeeinstufung.

Da aber gerade die Demenzerkrankten ganz aus dem Rahmen des PfVG fallen bzw. höchstens in die Stufe I eingeordnet werden, fehlt es in nahezu allen Alters- und Pflegeheimen an betreuenden Fachkräften.

Gerade Altersverwirrte sind damit gegenüber den körperlich Pflegebedürftigen benachteiligt. Ihnen wird die notwendige Unterstützung aus der Pflegeversicherung für die oft sehr zeitaufwändige und anstrengende psychosoziale Pflege verweigert. Deshalb können Alten- und Pflegeheime, in denen Pflege auch für Altersverwirrte erbracht wird, dafür keinen Personalbedarf geltend machen.

 

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