Beim Wechsel in die PKV auf nahtlosen Übergang achten
Bestimmte Personengruppen haben die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung wechseln zu können. Hier sind dennoch Kündigungsfristen einzuhalten und der zukünftig Privatversicherte sollte darauf achten, dass der Wechsel nahtlos durchgeführt wird.
Die gesetzliche Krankenkasse steht für jeden offen
In der gesetzlichen Krankenversicherung muss sich jeder Arbeitnehmer versichern, da eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht für die Krankenversicherung besteht. Hier kann zwischen den verschiedensten Krankenkassen ausgewählt werden, da jede Kasse seit einigen Jahren für jeden Verbraucher offen steht. Sie unterscheiden sich in der grundsätzlichen Leistung nicht, denn die diversen Kürzungen und Streichungen sind für alle Krankenkassen gültig. Jedoch gibt es enorme Unterschiede in den verschiedensten Bonusprogrammen oder Wahltarifen. Wer aber über ein Einkommen verfügt, welches über die jährlich neu festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze verfügt, wird in der Krankenkasse als freiwilliges Mitglied geführt. Ebenso gilt dies für Freiberufler oder Selbständige, denn auch sie haben die Möglichkeit, sich freiwillig bei einer Krankenkasse versichern zu können. Dies bedeutet, dass sie ihre Krankenkassenbeiträge selber tragen müssen, aber sie werden grundsätzlich keine besseren Leistungen als das Pflichtmitglied erhalten. Allerdings erhalten die freiwillig versicherten Krankenkassenmitglieder dann auch die Gelegenheit, in eine private Krankenversicherung wechseln zu können. Selbst im Basistarif der privaten Versicherer sind bereits geringfügige Verbesserungen der Leistungen erhalten, die sich jedoch noch im Rahmen halten. Dazu entsprechend können einzelne Module gewählt werden, die den eigenen Bedürfnissen entsprechen, so dass jeder Versicherte auf diesem Weg die Absicherung erhält, die zu ihm passt. Grundsätzlich zu beachten gilt, dass für den Wechsel in die private Krankenversicherung eine Gesundheitsprüfung ansteht, die das finanzielle Risiko für die Versicherungsgesellschaft einkalkulieren soll. Je nach dem Ergebnis kann es dann zu einem Risikozuschlag kommen oder die Absicherung auch komplett abgelehnt werden. In jedem Fall sollte jeder Verbraucher, der in die private Krankenversicherung wechseln kann, darauf achten, dass er beim Übergang nicht ohne Versicherungsschutz dasteht. Dies kann im Krankheitsfall fatale Folgen haben.
Auf Kündigungsfristen und Wartezeiten achten
Steht der Entschluss fest, in die private Krankenversicherung wechseln zu wollen, dann muss die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse gekündigt werden. Hier besteht eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, die in dem Monat beginnt, in der die Kündigung ausgesprochen wird. Sie wird jedoch nur dann wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist einen privaten Krankenversicherungsschutz nachweisen kann. Dies ist vom Gesetzgeber festgelegt worden, damit niemand ohne einen Versicherungsschutz dasteht. Ebenso gelten für die Wahltarife der Krankenkassen besondere Kündigungsfristen, denn hat der Versicherte solch einen Tarif abgeschlossen, ist er damit drei Jahre an diesen Tarif und somit an die Krankenkasse gebunden. Bei der Neuabsicherung in einer privaten Krankenversicherung haben die privaten Gesellschaften in der Regel in ihren Verträge Wartezeiten verankert. Darauf sollte der zukünftig Versicherte unbedingt achten. Dies bedeutet, dass Leistungen im Krankheitsfall nicht sofort in Anspruch genommen werden können, sondern erst nach dem Ablauf einer in den Versicherungsbedingungen festgelegten Frist. Hierbei gilt es, zwischen zwei verschiedenen Arten der Wartezeiten zu unterscheiden, nämlich der allgemeinen und der besonderen Wartezeit. Die allgemeine Wartezeit beträgt im Normalfall drei Monate, in der keine Leistungen beansprucht werden können. Jedoch gilt als Ausnahme, wenn medizinische Leistungen aufgrund eines Unfalls nötig werden. Hierfür ist der Versicherte sofort nach Inkrafttreten der Versicherung abgesichert. Die besondere Wartezeit beträgt sogar acht Monate und betrifft die Leistungen für einen Zahnersatz, zahnärztliche sowie kieferorthopädische Behandlungen, Entbindungen und Psychotherapie. Natürlich werden auch hier die Kosten, die aufgrund eines Unfalls auflaufen können, von der privaten Krankenversicherung übernommen.
Ein lückenloser Übergang ist möglich
Damit ein sofortiger Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung bestehen kann, stehen dem Versicherungsnehmer verschiedene Möglichkeiten offen. Zum einen kann es funktionieren, dass der Einstieg in die private Krankenversicherung vordatiert wird beziehungsweise für den Zeitraum der Kündigungsfrist bereits die private Absicherung mit dem Versicherungsvertrag besteht. Der Nachteil hierbei ist jedoch, dass dann doppelte Beiträge anfallen. Denn natürlich müssen in der gesetzlichen Krankenkasse sowie in der privaten Krankenversicherung die Zahlungen durchgeführt werden. Im Normalfall wird jedoch bei einem lückenlosen Übergang des Krankenkassenmitglieds von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung die Vorversicherungszeit des Versicherungsnehmers angerechnet, so dass keine Versorgungslücken entstehen dürften. Eine andere Möglichkeit, um in jedem Fall vom ersten Tag an in der privaten Versicherung abgesichert zu sein, ist der Verzicht auf die Wartezeit. Dieser muss bei der Versicherungsgesellschaft gesondert beantragt werden. Damit der Verzicht dann in Kraft treten kann, muss ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden. Dieses soll den persönlichen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers bescheinigen. In jedem Fall ist es notwendig, dass sich der Verbraucher vor dem Wechsel aus der Krankenkasse in die private Absicherung direkt bei der Versicherungsgesellschaft vorab informiert, welche Bedingungen auf ihn zutreffen werden. Denn plötzlich für einen Zeitraum ohne Versicherungsschutz zu sein, ist nicht nur sehr ärgerlich für den Versicherten, sondern darüber hinaus heutzutage vom Gesetzgeber her nicht mehr zulässig.
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