Versicherungspflicht während Auslandsaufenthalts

Die Freizügigkeit in der EU vereinfacht die Auslandsarbeit. Dennoch gelten nicht in allen Ländern die gleichen Versicherungsregeln. Werden Arbeitnehmer vom deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsendet, gilt die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel für zwölf Monate. Studierende und Praktikanten bleiben versichert, wenn sie bei einer deutschen Universität eingeschrieben sind.

Versicherungspflicht und Krankenversicherung bei Auslandsarbeit

Innerhalb der Europäischen Union gilt Freizügigkeit auch in Bezug auf die Aufnahme einer Tätigkeit in den verschiedenen EU-Ländern. Es macht jedoch einen Unterschied, ob es sich um die Entsendung von Arbeitskräften durch ein deutsches Unternehmen, beziehungsweise die Vermittlung von Arbeitskräften über hiesige Arbeitsagenturen oder einen dauerhaften Umzug zur Arbeitsaufnahme handelt. Grundsätzlich gelten die Vorschriften zur Kranken- und Sozialversicherung, wie auch die Versicherungspflicht nach deutschem Recht nur innerhalb von Deutschland.

Auslandsaufenthalt kürzer als ein Jahr

Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist bei einer Entsendung von Arbeitnehmern der Versicherungsschutz der hiesigen gesetzlichen Krankenversicherung gegeben, wenn die Tätigkeit einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten soll. Grundlage ist das über- und zwischenstaatliche Recht, § 6 SGB IV.

Auslandsaufenthalt länger als ein Jahr

Nach Ablauf des ersten Jahres der Beschäftigung im Ausland des EWR gilt das Versicherungsrecht des jeweiligen Staates. Es gibt Einzelfallregelungen, bei denen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine längere Frist vereinbaren können. Für solche Sonderregelungen müssen entsprechende Anträge gestellt werden. Diese sind hier bei der deutschen Verbindungsstelle der DVKA, Krankenversicherung-Ausland zu erhalten.

Vielfach können Beschäftigungsverhältnisse im Ausland auch mehrere Jahre andauern. Entscheidendes Merkmal ist hier, dass die Entsendung des Arbeitnehmers generell begrenzt ist. Wer auf Dauer oder unbestimmte Zeit Wohnung und Berufstätigkeit in einem dieser Länder aufnehmen möchte, sollte sich zuvor mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen.

Nach dem EU-Recht gilt die Versicherungspflicht für das Land der Erwerbstätigkeit. Teilweise kann mit der gesetzlichen Krankenversicherung ein Ruhen der Mitgliedschaft für einen längeren Zeitraum vereinbart werden, während beispielsweise im Ausland eine private Krankenversicherung abgeschlossen wird.

Andere Arten von Beschäftigungen im Ausland

Über die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland oder den eigenständigen Umzug für eine Arbeitsaufnahme hinaus, gibt es noch weitere Möglichkeiten der Auslandsarbeit. In den grenznahen Gebieten arbeiten zum Beispiel viele Arbeitnehmer als echte Grenzgänger in der Schweiz, in Österreich, Frankreich oder den Niederlanden. Solche Arbeitnehmer haben ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland, gehen jedoch im Nachbarland einer dauerhaften festen Beschäftigung nach. Sie gelten als echte Grenzgänger, wenn sie wenigstens einmal wöchentlich an ihren gemeldeten deutschen Wohnort zurückkehren.

Versicherungspflicht bei Grenzgängern

Diese Grenzgänger unterliegen der Versicherungspflicht, wie sie im Land ihrer Arbeitstätigkeit gilt. Vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit sollten sich Arbeitnehmer also mit dem Versicherungsrecht des betreffenden Landes vertraut macht. In der Regel gibt der Arbeitgeber bereits bei der Bewerbung hier die wichtigsten Informationen.

Versicherungspflicht für Studierende im Ausland

Studierende im Ausland, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, behalten den deutschen Versicherungsschutz, auch die Versicherungspflicht, sofern sie bei einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind. Das trifft besonders auf die Auslandssemester zu. Für Praktikanten, die ein Praktikum ausüben, das zum Studium gehört, gelten die gleichen Bestimmungen. Die Kranken- und Sozialversicherung von Au-Pairs wird je nach Land und Dauer der Beschäftigung über die jeweilige Vermittlung geregelt.

Zwischenstaatliche Abkommen

Mit einer Reihe von Ländern, innerhalb und außerhalb von Europa, bestehen mit Deutschland zwischenstaatliche Sozialabkommen. Für die Entsendung von Arbeitnehmern in Länder, mit denen ein Sozialabkommen besteht, ist das Recht dieses Abkommens vorrangiges Recht. Dabei sind auch die Wirkzeiten bei den einzelnen zwischenstaatlichen Abkommen unterschiedlich festgelegt. So beträgt die Gültigkeitsfrist für die Entsendung (Ausstrahlungsfrist) in einigen Ländern mehr als zwölf Monate. Sie ist zum Beispiel in Marokko auf 36 Monate und etlichen anderen Ländern auf 24 Monate erweitert.

Bürgern, die sich mit Auswanderungsplänen in Länder außerhalb der EU, wie USA, Kanada, asiatische Länder, tragen, ist geraten, sich zuvor mit ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zu beraten. Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften beinhalten zumeist eine längere Wartefrist für die Einwanderung und Arbeitsaufnahme und bringen oft die Gefahr einer versicherungslosen Zeit mit sich. Es kann mit der zuständigen Krankenkasse ein Ruhen der Mitgliedschaft für den Zeitraum bis zur endgültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis teilweise vereinbart werden, sofern noch ein Wohnsitz in Deutschland besteht. Der sicherste Weg ist der Abschluss einer privaten Krankenversicherung zumindest für den Zeitraum, bis nach der Rechtsgültigkeit des jeweiligen Landes die Versicherungsfrage geklärt ist.

Liste von Ländern mit Sozialversicherungsabkommen

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/UrlaubAusland/MerkblaetterUrlaub.htm