Kündigung der Mitgliedschaft in der privaten Krankenkasse möglich.
Zwei Varianten der Kündigung stehen dem Versicherten in der privaten Krankenkasse zur Verfügung. Allerdings ist eine Kündigung nur möglich, wenn die Annahmebestätigung einer anderen Versicherung vorliegt.
Versicherte einer privaten Krankenversicherung haben das Recht auf Kündigung
Bei einer Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Versicherung zu kündigen. Allerdings müssen bei einer Kündigung auch die festgesetzten Fristen eingehalten werden und der Nachweis erbracht werden, dass eine neue Mitgliedschaft in einer anderen Versicherung zustande kommt.
Die Gründe, warum der Versicherte die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung kündigen will, sind vielfältig, hängen aber unmittelbar auch mit der Art der Kündigung zusammen.
Es kann beispielsweise der Fall eintreten, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit ist, weil er ein neues Angestelltenverhältnis eingegangen ist, bei dem er die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet.
Der Versicherungsnehmer fällt wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurück und muss seine Mitgliedschaft innerhalb der nächsten drei Monate kündigen und innerhalb von zwei Monaten den Nachweis der Versicherungspflicht erbringen.
Werden diese gesetzten Fristen nicht eingehalten, so besteht nicht der Anspruch des Versicherten auf eine rückwirkende Kündigung des vertraglichen Verhältnisses mit der privaten Krankenkasse.
Vielmehr bleibt dann die Mitgliedschaft bis zum Ende des nächsten Monats erhalten. Als Kündigung reicht dabei in der Regel der Nachweis der Versicherungspflicht aus. Das Recht zur ordentlichen Kündigung der privaten Mitgliedschaft orientiert sich stark an den Bestimmungen, die in der gesetzlichen Krankenkasse gelten.
Ordentliche Kündigung der privaten Krankenkasse kann erst nach Ablauf einer bestimmten Frist erfolgen
Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse ist nicht an bestimmte Voraussetzungen, wie beispielsweise eine Erhöhung des Beitrags, gebunden. Die Kündigung kann nur nach Einhaltung einer gesetzten Frist erfolgen, die sich je nach privater Krankenkasse, entweder auf das Kalenderjahr oder auf das Versicherungsjahr bezieht.
Welches davon im Einzelfall auf den Versicherten zutrifft, lässt sich in den vertraglichen Bedingungen ersehen, aber mit Abstand die häufigste Variante ist das Kalenderjahr. Grundsätzlich beträgt diese Frist drei Monate zum jeweiligen Kalenderjahr.
Entscheidend bei der ordentlichen Kündigung ist allerdings auch die Mindestvertragslaufzeit, die zu Beginn der Mitgliedschaft in der privaten Krankenkasse ausgehandelt worden ist. In der Regel beträgt die Mindestlaufzeit ein Jahr, doch bei einigen Versicherungen kann sie auch länger sein, was die ordentliche Kündigung natürlich vor Ablauf dieser Zeit unmöglich macht.
Vom Gesetzgeber ist allerdings eine Sperrfrist festgelegt worden, die besagt, dass Versicherungsverträge maximal eine Mindestlaufzeit von drei Jahren aufweisen dürfen. Alles, was darüber hinausgeht, ist unzulässig.
Sonderform der außerordentlichen Kündigung
Neben der ordentlichen Kündigung hat der Versicherte noch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, um seine Mitgliedschaft in der privaten Krankenkasse zu beenden. Zur außerordentlichen Kündigung gehört, wie bereits beschrieben, der Eintritt der Versicherungspflicht.
Aber, auch wenn die Versicherungsgesellschaft ihre Beiträge erhöht, hat der Versicherte das Recht, seine Mitgliedschaft zu kündigen. In diesem Fall muss auch eine Frist beachtet werden, denn die Kündigung muss spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Erhöhung bei der jeweiligen privaten Krankenkasse eingehen.
Wird diese Frist nicht gewahrt, erlischt der Anspruch des Versicherungsnehmers auf das Recht der außerordentlichen Kündigung.
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» Zum PKV - VergleichIn Deutschland gilt die allgemeine Versicherungspflicht
Bei einer außerordentlichen Kündigung reicht ein formloses Schreiben an die private Krankenkasse, in der die Kündigung der Mitgliedschaft ausgesprochen wird. Seit 2009 gibt es in Deutschland die so genannte Versicherungspflicht, die dafür sorgen soll, dass keine Person mehr ohne eine gültige Krankenversicherung auskommen muss.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss also bei der privaten Krankenkasse ein entsprechender Nachweis eingereicht werden, der die neue Mitgliedschaft in einer anderen Kasse hinreichend belegt.
Wird dieser Nachweis nicht innerhalb der Frist getätigt, so findet auch keine Kündigung des bestehenden Versicherungsverhältnisses statt und der Vertrag bleibt bestehen. Ein weiterer Punkt sollte vor einer Kündigung der privaten Krankenkasse beachtet werden.
Wenn der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr bereits überschritten hat, so ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht mehr möglich. Dieses Prozedere wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um zu verhindern, dass ältere Menschen, aufgrund der steigenden Prämien im Alter, die Krankenkasse wechseln, aber in jüngeren Jahren durch die niedrigen Beiträge profitiert haben.
Alternativ wird diesem Personenkreis ein Basistarif angeboten, der gleiche Beiträge aufweist, wie sie der Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse leisten müsste. Dieser Basistarif deckt dann die medizinische Grundversorgung ab.