Kündigung der Krankenkasse bei Leistungsänderungen?
Durch die Öffnung des Versicherungsmarktes ist auch die Konkurrenz und Vielfalt der gesetzlichen Krankenkassen größer geworden. Dementsprechend unterschiedlich können auch die Leistungen der Kassen ausfallen.
Gesetzliche Grundleistungen sind bei der Krankenkasse vorgeschrieben
Auch in Zeiten der Kürzungen und Rationalisierungen gibt es einige Bereiche, die von diesen Prozessen nicht berührt werden. Dies trifft auch auf dem Gesundheitssektor bei den gesetzlichen Krankenkassen zu. Durch die Einführung des Gesundheitsfonds steht den Krankenkassen zwar mehr Beitragsfreiheit und die Kürzung von Leistungen zu, allerdings ist auch in diesem Bereich der Willkür der Versicherungen Grenzen gesetzt worden. Es gibt Grundleistungen, die vom Gesetz her den Versicherten zustehen. Dazu gehören unter anderem die jährlichen, normalen Kontrolluntersuchungen, um mögliche Krankheiten frühzeitig zu erkennen oder ihnen vorzubeugen, Standardimpfungen wie Tetanus, Therapie schwerer Krankheiten und die Behandlung von Unfällen mit dazugehöriger Nachsorge. Alle Leistungen, die darüber hinaus von den Krankenkassen angeboten werden, sind freiwillig und gehören nicht zum gesetzlichen Leistungskatalog. Unser Krankenkassenvergleich kann helfen, um die angebotenen Leistungen der einzelnen gesetzlichen Leistungen zu vergleichen.
Bares Geld sparen mit einem Krankenkassenvergleich
Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich durch einen Krankenkassenvergleich bares Geld sparen. So bieten einige Krankenkassen Zusatzleistungen an oder sind finanziell besonders stabil aufgestellt. Unser Krankenkassenvergleich, bei dem die Versicherungsvermittlung über die Finanzen.de AG erfolgt, hilft Ihnen bei der Auswahl der passenden Krankenkasse:
Ab 2015: Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen
Am 1. Januar 2015 tritt das im Juni/Juli 2014 beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (FQWG) in Kraft. Neue Regelung: Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Über die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages muss die Krankenkasse ihre Versicherten einen Monat im Voraus schriftlich informieren. Dabei muss sie auch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller gesetzlichen Krankenkassen nennen und die Versicherten auf ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Wir veröffentlichen die Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen seit 2015 auf unserer Webseite: zur Übersicht aller Zusatzbeitragssätze.
Bei der Änderung von Leistungen besteht kein Recht auf eine außerordentliche Kündigung
Grundsätzlich gilt eine Mindestbindungszeit an eine gesetzliche Krankenkasse von 18 Monaten. Innerhalb dieser Zeit kann eine Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Sollte die Krankenkasse zum Beispiel erstmalig einen Zusatzbeitrag erheben oder diesen erhöhen, so hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, ein Sonderkündigungsrecht wahrzunehmen. Der Versicherte kündigt dann spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem dieser Zusatzbeitrag bei der jeweiligen Krankenkasse fällig wird. Die Mindestbindungszeit entfällt lediglich bei freiwillig Versicherten, die in eine private Krankenversicherung wechseln wollen. Sollte es nun der Fall sein, dass die gesetzliche Krankenkasse ihren Leistungskatalog ändert, besser gesagt, kürzt, so hat der Versicherungsnehmer kein Recht dazu, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Der Versicherte muss die 18-monatige Bindungsfrist abwarten, bevor er einen Wechsel zu einer anderen Krankenkasse in Angriff nehmen kann. Aber selbst dann sollte ein Wechseln nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung des Leistungskataloges der anderen Krankenkasse vorgenommen werden.
Einige Krankenkassen bieten zum gleichen Beitrag mehr Leistungen an
Den gesetzlichen Krankenkassen stehen im Rahmen des Wettbewerbs etliche Mittel zur Verfügung, um den Eintritt in ihre Kasse für die Versicherten attraktiver zu gestalten. Neben den Pflichtleistungen, die im Gesetz fest verankert sind, können sie noch zusätzliche Mehrleistungen anbieten, die im Rahmen des Spielraums liegen, der ihnen vom Gesetzgeber her erlaubt ist. Diese Mehrleistungen müssen in der Satzung der Krankenkasse niedergeschrieben sein, was ihnen auch den Namen Satzungsleistungen eingebracht hat. Kostenübernahme von Zusatzimpfungen oder alternativer Heilmedizin oder ambulante Vorsorgekuren gehören zu diesen so genannten Satzungsleistungen. Einige Krankenkassen bieten Modellversuche an. Dabei handelt es sich um Leistungen, die noch nicht im gesetzlich möglichen Leistungskatalog stehen, aber von den gesetzlichen Krankenkassen für einen begrenzten Zeitraum schon angeboten werden dürfen. Einzige Voraussetzung ist, dass sie diese Modellversuche von der jeweiligen Krankenkasse angemeldet werden und von einer Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sichert die Notversorgung der Versicherten
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Leistungen, die von den Krankenkassen angeboten werden, zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit ausreichend sind. Natürlich gibt es noch etliche Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht angeboten werden dürfen, aber trotzdem sinnvoll sind. Aber selbst wenn die Krankenkasse ihre Leistungen von einem Zeitpunkt zum anderen auf das gesetzliche Mindestmaß kürzt, haben die Versicherungsnehmer nicht das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung, sondern müssen die Mindestbindungszeit einhalten. Sinnvoll kann in diesem Fall der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung sein, die eine Zusatzpolice zur gesetzlichen Krankenkasse bildet und die Grundleistungen ergänzt. Die endgültige Kündigung einer gesetzlichen Krankenkasse kann, bei Einhaltung der Bindungsfrist, hilfreich sein und zu einer Vergrößerung des angebotenen Leistungskatalogs führen, aber auch da läuft der Versicherte Gefahr, dass bei der neuen Krankenkasse ebenfalls auf längere Sicht gesehen die Leistungen gekürzt werden. In diesem Fall wäre er wieder an die Versicherung gebunden und hätte nicht das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung.