Elternunterhalt: Wenn das Sozialamt die Kinder zur Kasse bittet

Können Eltern aufgrund von Krankheit oder Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst finanzieren, zahlt zunächst das Sozialamt. Bei entsprechendem Einkommen und Vermögen werden dann aber die Kinder zur Kasse gebeten.

Ist das Einkommen obendrein noch durch den Ehepartner abgesichert, kann das Amt noch mehr Finanzmittel einfordern; in manchen Fällen selbst von den Schwiegereltern.

Gleich nahe Verwandte haften einander nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Für die anteilige Haftung kommen jedoch nur die leistungsfähigen Verwandten in Betracht. Fällt einer von ihnen ganz oder teilweise aus, treten bei entsprechender Leistungsfähigkeit die nachrangig haftenden Verwandten hinzu.

Geschwister haften für den Unterhalt ihrer Eltern zwar anteilig nach ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 1603 BGB). Rechtsgrundlage hierfür ist § 1606 Abs. 3 BGB.

Handelt es sich um eine Patchwork-Familie (zwei Partner mit Kindern aus einer früheren Beziehung), dann haften die Halbgeschwister nur anteilig für den Unterhalt desjenigen Elternteils, von dem sie gemeinsam abstammen. Von daher kann der Unterhaltsberechtigte bei jedem Geschwisterkind immer nur dessen jeweilige Unterhaltsquote einfordern.

Daraus ergäbe sich vom Grund her auch der Grundsatz: Zahlt ein Kind seinen Anteil nicht, muss der Unterhaltsberechtigte für jedes einzelne Kind dessen Anteil gerichtlich geltend machen (sog. Anspruch auf Teilschuld).

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt auch die Gesamtschuld! Normalerweise findet man diese Regelungen bei Darlehens-, Miet- oder Gesellschaftsverträgen bürgerlichen Rechts. Hier hat jeder Gläubiger die Möglichkeit, sich den solventesten Schuldner herauszusuchen.

Auch wenn nach geltendem Recht Geschwister nur teilschuldnerisch haften, muss nach § 1607 Abs. 2 BGB ein Geschwisterkind auch für den Unterhaltsanteil des anderen geradestehen, wenn dieses sich der Leistung entzieht (sog. Ersatzhaftung).

Diesen Rückstand muss das andere Kind jedoch immer nur zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem es zur Ersatzhaftung aufgefordert wurde. Zudem muss der Ersatzhaftende auch nur dann zahlen, wenn er dazu auch leistungsfähig ist.

Es macht daher einen Unterschied, ob es sich um eine Teilschuld handelt oder Ersatzhaftung durch die Sozialbehörden geltend gemacht wird. Denn nach § 1607 Abs. 2 BGB geht nicht nur der Unterhalts-, sondern auch der Auskunftsanspruch auf das haftende Geschwisterkind über. Die Erteilung einer Auskunft über die jeweiligen Vermögensverhältnisse lassen sich gerichtlich durchsetzen.

Damit ist der Elternunterhalt in der Praxis Anlass für zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen geworden. Von daher gilt es auch, sich rechtzeitig kompetenten Rechtsrat bei einem Anwalt einzuholen, um die eigene Einkommens-, Belastungs- und Vermögenssituation so zu gestalten, dass der Unterhaltsanspruch nach Abzug des Selbstbehalts gegen Null tendiert.

Hinweis: Einem Kind müssen (ohne Immobilieneigentum) und privater Altersvorsorge 75.000 Euro als Schonvermögen ausreichen. Ist hingegen Wohneigentum vorhanden, reichen 25.000 Euro als Schonvermögen aus. Auch Rücklagen für notwendige Anschaffungen bis zu einer Höhe von 22.000 Euro müssen nicht aufgelöst werden (BGH, Az. XII ZR 98/04).

Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber den Eltern: Recht haben alleine genügt nicht

Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist in den meisten Fällen recht kostspielig. Aus diesem Grund entsteht daher immer wieder Streit unter Kindern, wer denn nun für diese Kosten der pflegebedürftigen Eltern aufkommen muss.

Denn in den meisten Fällen können die Eltern für die hohen Tagessätze selbst nicht mehr aufkommen. Wenn diese Pflege benötigen, reicht die Rente oft nicht aus. Zwar springt zunächst das Sozialamt ein, doch die Behörde fordert das Geld zurück, wenn die Kinder genügend verdienen oder Vermögen vorhanden ist.

Der Grund: Muss ein Rentner ins Heim, kostet dies im Durchschnitt rund 3.500 Euro, lediglich 1.612 Euro werden durch die Pflegeversicherung dazubezahlt. Die Differenz zahlt das Sozialamt unter Anrechnung der Rente.

Aber Achtung: Immer häufiger nutzen Sozialämter den Elternunterhalt zur Sanierung ihrer Kassen und fordern zu Unrecht mehr Geld von den Kindern zurück als erlaubt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt gewähren.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass lediglich Eltern ihre Kinder unterstützen müssen, sondern Kinder auch ihre Eltern. Und zwar immer dann, wenn diese in eine finanzielle Notlage geraten.

Leistungsfähigkeit des Kinde ist nicht Teile des Einkommens beschränkt

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ist dabei nicht auf einen den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Teil seines Einkommens beschränkt (BGH, Az. XII ZR 69/01). Der Selbstbehalt kann vielmehr bereits dadurch gewahrt sein, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen hat.

Soweit das Einkommen des Kindes, das seinerseits zum Familienunterhalt nur soviel beitragen muss, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht, hierfür nicht benötigt wird, steht es diesem selbst zur Verfügung.

Insoweit kann es deshalb für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern sein angemessener Selbstbehalt insgesamt gewahrt ist. Soweit das Einkommen eines Ehegatten nicht in den Familienunterhalt fließt, sondern einer Vermögensbildung zugeführt wird, steht es grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung.

Fazit: Einen Teil von dem, was Gutverdienende sonst auf die hohe Kante legen, müssen Kinder im Bedarfsfall für die Heim- und Pflegekosten ihrer betagten Eltern aufwenden. Gleichzeitig bekräftigte der BGH, dass zum Unterhalt verpflichtete erwachsene Kinder keine Abstriche von ihrem Lebensstandard machen müssen.

Der Hintergrund: Weil im Bundesdurchschnitt rund zehn Prozent gespart werden, kann nach Ansicht der BGH-Richter in solchen Fällen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das gesamte Einkommen der Familie für die laufenden Kosten aufgebraucht wird.

Zwar ist der Ehemann gegenüber seiner Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig und kann daher nicht unmittelbar haftbar gemacht werden. Ist jedoch bei beiden Ehepartnern ein angemessener Unterhalt gesichert, muss etwas von dem Überschuss für den Elternunterhalt abgezweigt werden.

Dabei wird oftmals vergessen: Auch das Vermögen eines erwerbstätigen Kindes kann in bestimmten Fällen für die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern herangezogen werden (BGH, Az. XII ZR 69/01).

Weiter gilt: Wer durch das Einkommen des Ehegatten finanziell abgesichert ist, muss auch über diesen „Selbstbehalt“ hinaus etwas vom eigenen Verdienst – zum Beispiel für die Heimkosten der Eltern – abgeben. Damit gilt der Grundsatz: Jegliches Einkommen, das nicht für den Familienunterhalt, sondern zur Vermögensbildung verwendet wird bzw. wurde, steht grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung.

Begrenzung der Erstattungspflicht für Kinder

Neben dem regelmäßigen Einkommen kann auch auf das Vermögen zurückgegriffen werden, also z.B. auf Eigentumswohnungen oder Ferienhäuser. Selbst genutztes Wohneigentum darf allerdings nicht angetastet werden. Auch das Bankguthaben, Aktien oder Wertpapiere werden grundsätzlich – nach Abzug unterschiedlicher Freibeträge (vom Bundesland abhängig) – berücksichtigt.

Der Bundesgerichtshof als oberstes Zivilgericht hat allerdings in einer Reihe von Urteilen die Erstattungspflicht der Kinder begrenzt. Der Grund: Diese Angehörigen, die häufig über fünfzig oder sogar schon selbst im Rentenalter sind, sollen nicht gezwungen sein, sich massiv einzuschränken. Außerdem wissen die Bundesrichter, dass diese Generation teilweise noch selbst für ihre Kinder sorgen und auch für ihre eigene Altersvorsorge sparen muss.

Daher gilt als grobe Faustregel: Ein erwachsenes Kind muss für seine pflegebedürftige Mutter zahlen, wenn sein Einkommen 1.600 Euro überschreitet. Einen Überschuss muss es allerdings nicht ganz abgeben, sondern in der Regel nur die Hälfte davon.

Diese Einkommensgrenze liegt allerdings höher, wenn der Ehepartner, etwa die Frau, keine eigenen Einkünfte hat. Hier schuldet der Mann der Frau Unterhalt. Für die Eltern muss er daher nur dann zahlen, wenn sein Einkommen über 2.200 Euro liegt.

Hinweis: Diese Grenze kann sich allerdings noch erhöhen, wenn der Mann sehr gut verdient und seine Frau einen hohen Unterhaltsanspruch hat. Denn für ein Ehepaar gilt der Halbteilungsgrundsatz: Bei einem hohen Verdienst des Mannes hat die Ehefrau Anspruch auf etwa die Hälfte.

Sind dann auch noch unterhaltsberechtigte Kinder in der Familie, liegen die Grenzen insgesamt so hoch, dass normalerweise nichts gezahlt werden muss!

Auch Geringverdiener können zum Unterhalt verpflichtet werden

Verheiratete dürfen nicht eine ungünstige Steuerklasse wählen, um das Netto-Einkommen so niedrig wie möglich zu halten. Die Gerichte setzen bei der Einkommensberechnung gegebenenfalls eine andere Steuerklasse an, denn die Steuerlast soll nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Eltern künstlich erhöht werden.

Beispiel:

Mutter, 75jährig, 2 Kinder (A und B), begibt sich in ein Alten- und Pflegeheim, weil kein Familienangehöriger in der Lage ist, eine stundenweise Betreuung zu übernehmen. Die Kosten für das Alten- und Pflegeheim betragen 2.500 Euro, die Mutter erhält insgesamt 1.500 Euro an Witwenrente und Pflegegeld.

Leitsatz: Bei der Prüfung der Unterhaltspflicht eines erwachsenen Kindes für seine Eltern ist das Einkommen seines Ehegatten ohne Belang. Es ist allein das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes maßgebend (OLG Frankfurt, Az. 1 UF 363/00).

Zum Fallbeispiel:

Bei Differenzkosten von 1.000 Euro pro Monat ist der Notgroschen der Mutter relativ schnell aufgebraucht. Das Sozialamt springt jetzt mit 1.000 Euro ein und nimmt aus übergeleitetem Recht die Kinder in Anspruch.

Monatliches Einkommen des Sohnes (A): 2.500 Euro, Einkommen seiner Ehefrau: 500 Euro

Ausgaben: Hausschulden, 1.000 Euro

Monatliches Einkommen der Tochter (B): 500 Euro, Einkommen ihres Ehemannes: 2.000 Euro

Die Tochter wendet gegenüber dem Sozialamt ein, von 500 Euro könne sie nicht auch noch Unterhalt für die Mutter abführen, während sich der Sohn darauf beruft, zum einen sei seine alleinige Inanspruchnahme unbillig, zum anderen habe er ja monatliche Hausschulden in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.

Leitsatz: Auch Geringverdiener können zu Elternunterhalt verpflichtet werden (BGH). Die Entscheidung betrifft aber vor allem Ehefrauen mit geringem eigenem Einkommen, deren Ehemann aber entscheidend zum Familienunterhalt beiträgt. Dies gilt umso mehr, wenn das Eigenheim bereits abgezahlt wurde und auch keine unterhaltspflichtigen Kinder mehr vorhanden sind.

Von daher gilt: Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB besteht im Beispielfall ein Unterhaltsanspruch der Mutter gegen ihre beiden Kinder. Kommen die Kinder ihrer Unterhaltsverpflichtung allerdings nicht nach, leistet das Sozialamt Sozialhilfe. Die Ansprüche der Mutter gegen die Kinder gehen dann auf das Sozialamt über.

Durch eine Überleitung wird kein neuer Rechtsgrund für eine Forderung geschaffen

Durch die Überleitung wird jedoch kein neuer Rechtsgrund für die Forderung geschaffen! Was bedeutet: Es kann nicht mehr übergeleitet werden, als dem Sozialhilfeberechtigten selbst zugestanden hätte. Unterhaltsschuldner haben also in einem Prozessfall die Möglichkeit, alle Einwände vorzubringen, die sie gegebenenfalls auch dem Unterhaltspflichtigen – hier der Mutter – gegenüber vorgebracht hätten.

Ein denkbarer Einwand ergibt sich in diesem Fall aus § 1603 BGB, wonach derjenige nicht unterhaltspflichtig ist, der unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts einem Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren.

Auch wie der Unterhaltspflichtige wohnt, fließt mit in die Unterhaltsberechnung ein

Auch wie der Unterhaltspflichtige wohnt, fließt mit in die Berechnung ein. Wer zur Miete wohnt, kann sein Einkommen mindern, wenn seine Warmmiete über 440 Euro liegt. Bei einer Warmmiete von 560 Euro können also 120 Euro abgezogen werden. Bei Ehepaaren mit einem Einkommen kann all das abgezogen werden, was über 770 Euro liegt.

Anders müssen diejenigen rechnen, die im eigenen Haus leben. Das kostenfreie Wohnen wird nämlich wie ein zusätzliches Einkommen angesehen – sonst müssten sie ja Miete zahlen. Dieser Wohnvorteil ist zum Einkommen dazu zu rechnen.

Die gute Nachricht: Nach der neuesten Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, wie groß das eigene Haus tatsächlich ist. Das heißt, der Wohnvorteil bemisst sich nicht danach, wie viel das Haus „erbringen“ würde bei einer Vermietung.

Sondern man kann die Miete einer angemessenen Wohnung ansetzen, in der der Unterhaltspflichtige normalerweise wohnen würde. Bei einem Ehepaar würde man das ansetzen, was nach dem örtlichen Mietspiegel etwa eine Drei- bis Vier-Zimmerwohnung kosten würde.

Es zählt stets das bereinigte Einkommen eines Unterhaltspflichtigen

Weiterhin muss das Einkommen um folgende Bestandteile bereinigt werden:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (z.B. Einbruch-, Diebstahls-, Feuer-, Hausrat-, Haftpflicht-, Kranken-, Rechtsschutzversicherung)
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fahrten zum Arbeitsplatz, Beiträge zu Berufsverbänden).

Weitere mögliche Abzüge: Wer damit über die kritische Einkommensgrenze kommt, kann noch Abzüge geltend machen, zum Beispiel die Fahrtkosten für die regelmäßigen Besuche bei der Mutter im Heim, Kreditkosten für die Abzahlung des Hauses, Kosten für eine notwendige Kinderbetreuung oder eine aufwendige Zahnbehandlung etc.

Auch die Kosten für die Altersvorsorge können abgezogen werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Bruttolohns (das sind bei abhängig Beschäftigten 20 Prozent, die ohnehin abgeführt werden müssen und 5 Prozent für eine zusätzliche Altersversorgung). Berufstätige können außerdem noch 5 Prozent für berufsbedingte Aufwendungen abrechnen.

Nicht absetzbar vom Einkommen sind bei der Einkommensbereinigung grundsätzlich folgende Aufwendungen:

  • in der Regel Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge
  • Beiträge zu Parteien, Sportvereinen
  • Rundfunk- und Fernsehgebühren
  • Kosten für Tages- und Rundfunkzeitungen
  • Kosten für Krankenhaus-Tagegeldversicherungen
  • Beiträge zu Sparverträgen
  • Tilgungsbeträge und Schuldzinsen (Ausnahme: Schuldzinsen für die Belastung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, wenn sie tatsächlich erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die Wohnung zu erhalten).

Wie viel Vermögen abgegeben werden muss, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt

Außerdem fragen die Sozialämter noch nach dem Vermögen. Das tun sie aber häufig nur, wenn nach der bisherigen Rechnung nichts gezahlt werden muss. Wie viel vom Vermögen abgegeben werden muss, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Er gibt aber Empfehlungen: Das selbst bewohnte Familienheim ist immer geschützt und darüber hinaus Beträge bis zu 75.000 Euro.

Vermietungen und Verpachtungen werden bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens wie folgt berücksichtigt: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden als Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (z.B. Erhaltungsaufwand, Grundsteuern, dauernde Lasten etc.) ermittelt.

Zum Erhaltungsaufwand gehören insbesondere die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung (nicht jedoch für Wertverbesserungen). Aus diesem Grunde sind als Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen und Zimmern anzusetzen:

  • bei möblierten Wohnungen 80 Prozent
  • bei möblierten Zimmern 70 Prozent
  • bei Leerzimmern 90 Prozent der Wohneinnahmen

Ausnahme: Es werden geringere Einkünfte nachgewiesen.

Beispielfall (aus 6.11.5): Bei der Berechnung der Unterhaltsleistung der Tochter für ihre Mutter ist also zu bedenken: Da der Ehemann der Tochter mit seiner Schwiegermutter nicht in gerader Linie verwandt ist, besteht eine direkte oder indirekte Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes nicht.

Dennoch partizipiert die Tochter indirekt am Einkommen des Ehemannes. Sie könnte ihren Lebensstandard ungeschmälert aufrechterhalten, während beim Sohn bei einer Inanspruchnahme durch das Sozialamt nicht nur der Lebensstandard des Sohnes selbst, sondern auch zwangsläufig der Lebensstandard der gesamten Familie sinkt.

Von daher wird in diesem Fall der Selbstbehalt der Tochter angemessen abgesenkt (angemessener Familienbedarf):

Tochter B

Familieneinkommen: 2.500 Euro

Einkommensanteil der Tochter am gesamten Familieneinkommen: (= 500 Euro/2.500 Euro) 20 %

abgesenkter angemessener Familienbedarf: 2.000 Euro

Verdienst der Tochter: 500 Euro

Einkommensanteil (= 500/2.500 = 1/5) der Tochter am angemessenen Bedarf der Familie (2.000 Euro): ./. 800 Euro

Unterhaltsleistung für die Mutter: 100 Euro

Die Unterhaltsleistung des Sohnes A berechnet sich wie folgt:

Sohn A

Einkommen des Sohnes A: 2.500 Euro

Hausschulden: ./. 1.000 Euro

Mietvorteil für mietfreies Wohnen: 500 Euro

Bereinigtes Nettoeinkommen Sohn A: 2.000 Euro

Einkommen der Ehefrau: 500 Euro

Familieneinkommen: 2.500 Euro

Unterhaltsanspruch der Ehefrau gem. Halbteilungsgrundsatz: 1.250 Euro

Eigenes Einkommen der Ehefrau: 500 Euro

Rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau: 750 Euro

Einkommen des Sohnes: 2.000 Euro

Rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau: ./. 750 Euro

Verbleibendes Einkommen von Sohn A: 1.250 Euro

Angemessener Selbstbehalt: ./. 1.125 Euro

Unterhaltsleistung für die Mutter: 250 Euro

Neben Einkommen ist zur Deckung des Bedarfs auch eigenes Vermögen einzusetzen

Neben dem Einkommen ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen einzusetzen. Ist Vermögen vorhanden, so ist dieses, soweit es sich nicht um Schonvermögen handelt, grundsätzlich zur Deckung des ungedeckten Bedarfs heranzuziehen.

Dies ist dann bedeutsam, wenn aufgrund des (niedrigen) Einkommens des Unterhaltsverpflichteten eine Inanspruchnahme hinsichtlich des Einkommens nicht oder nur teilweise möglich ist und noch ein ungedeckter Bedarf verbleibt.

Zum „Vermögen“ im Sinne des Sozialgesetzbuches gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Damit werden alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Vermögenswerte erfasst, die verwertet werden können. Nicht zur Unterhaltspflicht herangezogen werden kann so genanntes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird
  • Angemessener Hausrat (wobei die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind)
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerungen für den Hilfesuchenden oder seiner Familie eine besondere Härte bedeuten würde
  • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz kein Luxus ist
  • Ein kleines Hausgrundstück, besonders ein Familienheim, wenn der Hilfesuchende das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter zur Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt (keine Mehrfamilienhäuser, Appartementhäuser, Geschäftsgebäude, Luxusvillen)
  • Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (z. Zt. für den Hilfesuchenden 1.600 Euro, für den nicht getrenntlebenden Ehegatten weitere 1.050 Euro, zuzüglich 250 Euro für jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem Ehegatten überwiegend unterhalten wird)

Wenn keine eigenen Einkünfte vorhanden sind

Diese Frage stellen sich häufig Ehefrauen, die keine eigenen Einkünfte haben: Müssen sie auch für ihre leiblichen Eltern zahlen, obwohl sie nichts verdienen? Der Bundesgerichtshof hat hierzu ganz klar Stellung bezogen und ist in seinen letzten Entscheidungen auch dabei geblieben, dass grundsätzlich nur die leiblichen Kinder für die Eltern zahlen müssen.

Dennoch ist es möglich, dass auch das Gehalt des Ehepartners unter Umständen mit in die Berechnung mit einfließt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ehemann sehr gut verdient. In diesem Fall dürfen die Gerichte darauf abstellen, dass die Ehefrau einen Taschengeldanspruch gegen den Ehemann hat. Was bedeutet: Die Ehefrau hat in diesem Fall eigenes Geld und kann somit für ihre Eltern zahlen.

Möglich ist auch, dass der Ehemann so gut verdient, dass er das Alltagsleben der Familie mühelos finanzieren kann. Damit ist aus der Sicht der Gerichte das Geld der Ehefrau „frei“ und muss für die Eltern verwendet werden.

Ebenso sind Fälle zu behandeln, in denen die Frau sowohl den Haushalt führt und auch noch das gemeinsame Leben finanziert. Hier sagt der BGH ganz klar: Die Frau leistet „zu viel“. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Mann auch für das gemeinsame Leben zahlt.

Die Gerichte dürfen dann rechnerisch davon ausgehen, dass der Ehemann sich mehr beteiligt. Damit wird die Ehefrau in der Rechnung entlastet, was die Partnerschaft angeht, und kann darum mehr für die Eltern zahlen.

Außerdem muss beachtet werden: Der BGH geht grundsätzlich davon aus, dass ein Ehepaar rund 10 Prozent seiner Einkünfte als Ersparnis zurücklegen kann. Es soll aber nicht auf Kosten der pflegebedürftigen Eltern gespart werden. Was bedeutet: In Zukunft müssen viele Paare wahrscheinlich darlegen, ob und wie viel sie monatlich sparen.

Beispielfall: Zweite Berechnungsmöglichkeit

Mittlerweile wurde durch die so genannten Unterhaltsleitlinien mehr Rechts-klarheit geschaffen. Danach berechnen sich die Unterhaltsleistungen (z.B. nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der jeweiligen Bundesländer) des Sohnes für die Mutter wie folgt (aus Beispielfall 6.11.5):

Bei der Berechnung der Unterhaltsleistung des Sohnes ist zu beachten, dass einige Leitlinien der Familiensenate zum Halbteilungsgrundsatz bestimmen: „Ist das unterhaltspflichtige Kind (Sohn A) verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 875 Euro (als Unterhaltsanspruch) angesetzt.“

Sohn A Berechnung Alternative
Einkommen des Sohnes A 2.500 Euro 5.000 Euro
Hausschulden ./. 1.000 Euro ./. 1.000 Euro
Mietvorteil für mietfreies Wohnen 500 Euro 500 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen Sohn A 2.000 Euro 4.500 Euro
Einkommen der Ehefrau 500 Euro 500 Euro
Familieneinkommen 2.500 Euro 5.000 Euro
Regelunterhaltsanspruch der Ehefrau
Laut Famliensenat 875 Euro 875 Euro
Eigenes Einkommen der Ehefrau ./. 500 Euro ./. 500 Euro
Rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau 375 Euro 375 Euro
Einkommen des Sohnes 2.000 Euro 4.500 Euro
Rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau ./. 375 Euro ./. 375 Euro
Verbleibendes Einkommen von Sohn A 1.625 Euro 4.125 Euro
Angemessener Selbstbehalt ./. 1.125 Euro ./. 1.125 Euro
Unterhaltsleistung für die Mutter 500 Euro 3.000 Euro

Die vorstehenden Berechnungen zeigen: Aus der mittleren Spalte wird ersichtlich, dass die Ehefrau gegenüber der Schwiegermutter benachteiligt wird und sich eine Reduzierung ihres Unterhaltsanspruches gefallen lassen muss (Unterhalt der Mutter: 500 Euro, Ehefrau 325 Euro).

Besonders hart fällt dies bei höheren Einkommen aus, wie die Alternativberechnung der rechten Spalte zeigt (Unterhalt Mutter: 3.000 Euro, Ehefrau 325 Euro).

Von daher ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich nicht mit der hohen Forderung des Sozialamtes abzufinden (insbesondere, wenn – wie im Beispielfall – das bereinigte Familieneinkommen mehr als 2.000 Euro beträgt). Vielmehr sollte man den Fall vor dem Familiengericht überprüfen lassen.

Zudem muss auch noch darauf hingewiesen werden, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte hinsichtlich seiner Ersparnis durch das Zusammenwohnen noch eine Unterhaltskürzung von 20 bis 30 Prozent hinnehmen muss.

Sandwich-Generationen in der doppelten Ausgleichspflicht

Noch schlimmer trifft es die „Sandwich-Generationen“, hier gilt der Grundsatz: Unterhalt mal zwei. Denn grundsätzlich ist jeder für seine Eltern und seine Kinder unterhaltspflichtig.

Und diese Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich ein Leben lang, so dass auch ein erwachsenes Kind noch über Jahre für den Unterhalt seiner Eltern im Pflegeheim herangezogen werden kann. Hierzu muss allerdings der Angehörige bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein.

Sind mehrere unterhaltspflichtige Kinder vorhanden, werden jeweils die einzelnen Vermögensverhältnisse geprüft und anschließend nach Leistungsfähigkeit aufgeteilt. Doch es kommt noch schlimmer. Denn unter bestimmten Bedingungen müssen nicht nur die Kinder, sondern auch deren Ehegatten für die Heimkosten der Schwiegereltern aufkommen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einkommensstarke Familien handelt. In diesem Fall kann ein großer Teil des Vermögens, das über den angemessenen Familienunterhalt hinausgeht, für den Elternunterhalt eingefordert werden – und das auch für die Schwiegereltern!

Wie viel Unterhalt für die Pflege der Eltern zw. Schwiegereltern gezahlt werden muss, liegt jedoch nicht allein in der Frage der Vermögensverhältnisse, vielmehr wird diese Höhe allein durch das Sozialamt festgelegt.

Und in diese Berechnungen zieht das Sozialamt selbstverständlich auch Vermögenswerte wie Eigentumswohnungen und Ferienhäuser mit ein, die notfalls durch das Sozialamt zwangsversteigert werden. Gleiches gilt für alle Bankguthaben, für Aktien und Wertpapiere – auch sie werden in die Berechnungen mit einbezogen.

Ausgenommen von dieser Regelung ist lediglich das selbst genutzte Wohn-eigentum. Dieses darf nicht in die Berechnungen mit einbezogen werden. Insgesamt liegt der „angemessene Selbstbehalt“ (also das Anrecht auf einen Mindestbetrag) bei jedem Berufstätigen bei 1.600 Euro. Dieser Betrag muss dem Berufstätigen zur gesamten Deckung seiner Lebenshaltungskosten ausreichen.

In manchen Fällen muss auch das Arbeitslosen- oder Taschengeld herhalten

In vielen Fällen sind gerade die Kinder die Leidtragenden, denn erwachsene Kinder müssen für den Unterhalt ihrer Eltern im Altenheim selbst mit ihrem Arbeitslosen- oder ihrem Taschengeld aufkommen. In diesem Fall ist der verdienende Partner gesetzlich sogar dazu verpflichtet, dem erwerbslosen Ehepartner fünf Prozent seines Nettoeinkommens als Taschengeld zur Verfügung zu stellen.

Bei hohem Familieneinkommen kann ein Kind sogar dann zu Unterhaltszahlungen seiner im Altenheim lebenden Eltern herangezogen werden, wenn es selbst nur über ein geringes Einkommen verfügt. Denn jeder Ehepartner hat gegenüber seinem gut verdienenden Partner einen Unterhaltsanspruch.

Und genau deshalb kann er zur Zahlung an die Eltern des Partners im Altenheim verpflichtet werden. Man nennt dies auch eine indirekte Unterhaltszahlung.

Unterhalt prüfen, denn Vorsorge geht vor Elternunterhalt

Bei der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern hat die eigene Altersversorgung Vorrang vor dem Elternunterhalt.

Was bedeutet: Weil die gesetzliche Rente in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, dürfen Unterhaltspflichtige neben den Zahlungen in die gesetzliche Rentenkasse weitere fünf Prozent ihres Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Vorsorge einsetzen (BGH, Az. XII ZR 149/01).

Nach Auffassung der Koblenzer Richter scheidet demnach die Berechnung der Finanzkraft des Zöglings nach der so genannten Ein-Topf-Methode aus, da man hierbei von der falschen Vorstellung ausgeht, das Einkommen beider Ehegatten könne zusammen gerechnet und dann hälftig geteilt werden.

Auch dürfen die Sozialbehörden die Unterhaltsverpflichtung von Kindern nicht über Gebühr strapazieren (BGH, Az. XII ZR 266/99). Stattdessen muss den Söhnen und Töchtern ein angemessenes Einkommen übrigbleiben, damit sie ihren Lebensunterhalt in vernünftiger Weise bestreiten können.

Von daher gilt: Bei der Unterbringung in einem Pflegeheim müssen die Insassen die Kosten zuerst aus dem eigenen Einkommen – in der Regel die Rente – und dem eigenen Vermögen tragen.

Sofern das Geld nicht ausreicht, springt das zuständige Sozialamt ein. Dieses muss allerdings seine Forderungen sofort geltend machen. Wird dies versäumt, können die betroffenen Angehörigen davon ausgehen, dass eine Zahlungsverpflichtung nicht mehr besteht. Fazit: Warten die Sozialbehörden zu lange ab, brauchen die Angehörigen nicht mehr zu zahlen.

Weiter wichtig: Schwiegersöhne und -töchter sind grundsätzlich nicht zum Unterhalt ihrer im Pflegeheim lebenden Schwiegereltern verpflichtet und müssen dementsprechend nicht ihre finanzielle Leistungsfähigkeit offenlegen.

Der Grund: auch wenn die anteilige Haftung von Geschwistern auf Zahlung von Elternunterhalt erst beurteilt werden kann, wenn bekannt ist, wie sich die Einkommensverhältnisse von den Ehegatten auf die eigene wirtschaftliche Situation auswirken, ergibt sich hieraus nicht automatisch ein direkter Auskunftsanspruch gegen die Ehegatten der Geschwister (BGH, Az. XII ZR 229/00).

Kinder haben somit gute Chancen, sich erfolgreich gegen Zahlungsaufforderungen zu wehren. So muss zum Beispiel stets gewährleistet sein, dass die Belange der Kinder beim Bestreiten ihres eigenen Lebensunterhalts und der eigenen Altersvorsorge noch ausreichend berücksichtigt werden (BGH, Az. XII ZR 266/99).

Laut BGH dürfen die Kinder nämlich einen angemessenen Vermögensanteil behalten, mit dem sie für das eigene Alter vorsorgen können. Je nach Bundesland wird ein Vermögensfreibetrag zwischen 20.000 und 80.000 Euro gewährt.

Damit müssen Kinder von Pflegebedürftigen eine spürbare und dauerhafte Einschränkung ihres Lebensstils und -standards nicht hinnehmen. Geschwister müssen auf Anfrage gegenseitig ihre Finanzen offenlegen, Schwäger nicht (BGH, Az. XII ZR 229/00).

Was bedeutet: Der Trick der Beamten vom Sozialamt, einen fiktiven Unterhaltsbetrag des einkommensstarken Ehepartners anzusetzen und darauf zuzugreifen ist somit rechtswidrig (BGH, Az. XII ZR 224/00). Auch das Einkommen von Schwiegerkindern spielt bei der Bemessung keine Rolle (OLG Frankfurt, Az. 1 UF 363/00, OLG Koblenz, Az. 11 UF 338/01).

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs schützt Kinder vor dem Zugriff des Sozialamts

Das Sozialamt muss zahlen, wenn Kinder kein Geld für die Heimkosten ihrer Eltern haben, weil sie für ihren eigenen Ruhestand vorsorgen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Damit begrenzt der BGH die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern. Ihr angemessenes Vermögen zur Altersvor-sorge müssen Kinder nicht antasten (BGH-Urteil vom 30.8.2006, Az.: XII ZR 98/04).

Im entschiedenen Fall brauchte ein Sohn mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.330 Euro und monatlichen Kapitalerträgen von rund 56 Euro sowie mit einem angesparten Vermögen von rund 113.400 Euro nicht für die Heimkosten seiner Mutter aufzukommen, die vom Sozialamt getragen wurden.

Der Sohn hatte sein Vermögen in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt. Er plante, davon eine angemessene Eigentumswohnung als Altersvorsorge zu erwerben. Weiterhin wollte er ein neues Auto zum Preis von 21.700 Euro als Ersatz für sein zehn Jahre altes Auto mit einer Laufleistung von 215.000 km kaufen.

Das alles gestand der BGH dem 51-Jährigen zu und sorgte damit für Klarheit beim immer wieder umstrittenen Elternunterhalt. Der zu belassende Selbstbehalt aus laufenden Einkünften liegt derzeit bei monatlich 1.600 Euro. Außerdem ist der Unterhaltspflichtige berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden.

Ihm ist ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe seines Erwerbslebens ansparen könnte. Im vorliegenden Fall hat der BGH das Schonvermögen mit rund 100.000 Euro bemessen. Auf die Art der Anlage kommt es dabei nicht an. Dem Unterhaltspflichtigen steht es frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft.

 

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