Krankengeld bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die sechswöchige Fortzahlung von Lohn und Gehalt. Nach Ablauf dieser Zeit wird von der gesetzlichen Krankenkasse ein Krankengeld gezahlt. Für die Zahlung von Krankengeld können bestimmte Einschränkungen gelten. Selbstständige können sich über einen Wahltarif Krankengeld sichern.

Die Zahlung von Krankengeld für pflichtversicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die in der Pflichtversicherung der GKV sind, haben nach der Gehaltsfortzahlung von sechs Wochen einen Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Das Krankengeld wird je Krankheitstag in einer Höhe von 70 % des regulären Arbeitsentgelts berechnet. Als Krankheitstage gelten auch arbeitsfreie Tage, Feiertage und die Wochenenden. Im Fall eines Unfalls zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld. Hier tritt die gesetzliche Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaft, stattdessen mit dem Verletztengeld ein.

Regelungen der Krankengeldzahlung nach Sozialgesetzbuch

Die gesetzlichen Regelungen für die Krankengeldzahlung sind im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert. Hier heißt es unter § 48 SGB V, Absatz 1:

„Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.“

Es gilt also die Einschränkung bei einer sehr häufigen Krankschreibung wegen ein- und derselben Erkrankung. Für einen erneuten Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der dreijährigen Frist heißt es weiter im § 48 SGB V, Absatz 2:

„Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

  1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
  2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.“

Im Fall einer sehr häufigen Erkrankung, die auf die gleiche Krankheit zurückzuführen ist, wird die Krankenkasse den Versicherten auffordern, sich den Maßnahmen einer Reha zu unterziehen oder eine zeitweilige Berentung, beziehungsweise eine Berentung wegen der Erwerbsunfähigkeit zu beantragen. Einer solchen Aufforderung muss der Versicherte innerhalb einer Frist von zehn Wochen nachkommen.

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    Ruhen und Ausschluss vom Anspruch auf Krankengeld

    Unter bestimmten Bedingungen ruht der Anspruch des Versicherten auf ein Krankengeld. Dies sind unter anderem:

    • die gesetzlich geregelte Elternzeit mit Bezug des Elterngeldes,
    • der Bezug von Arbeitslosengeld, beim Kurzarbeitergeld, bei Zahlung von Übergangsgeldern oder Versorgungskrankengeldern,
    • der Bezug von Mutterschaftsgeld

    Die Erkrankung muss der Krankenkasse innerhalb von höchstens einer Woche gemeldet werden. Erfolgt keine rechtzeitige Meldung, ruht der Krankengeld-Anspruch des Versicherten ebenfalls.

    Ein Ausschluss von der Zahlung von Krankengeld wird dann gültig, wenn der Versicherte eine Altersrente, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, ein Ruhegehalt nach den beamtenrechtlichen Maßgaben oder ein Vorruhestandsgeld. Der Anspruch auf Krankengeld endet dann jeweils mit dem Eintritt der genannten Rentenzahlungen.

    Kürzung des Krankengeldes

    Kürzungen beim Krankengeld sind möglich, wenn zum Beispiel Teilrenten aus der Rentenversicherung gezahlt werden, ebenso Renten bei einer teilweisen Erwerbsminderung und ähnliche Leistungen.

    Krankengeld für Selbstständige und Freiberufler

    Die gesetzlichen Krankenkassen bieten jetzt eine breite Palette von Wahltarifen an, mit denen Versicherte erweiterte Leistungen der GKV in Anspruch nehmen können. Es gibt reine freiwillige Wahltarife und obligatorische Wahltarife, die jede Krankenkasse anbieten muss. Selbstständige und Freiberufler, die als freiwillig Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind, können über einen solchen Wahltarif Leistungen für die Zahlung von Krankengeld abschließen. Ebenso können sowohl freiwillig Versicherte wie auch Pflichtversicherte über eine private ambulante Krankenzusatzversicherung Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld über einen entsprechenden Tarif abschließen.

    Auch für solche Zahlungen gelten vertraglich festgelegte Fristen für eine umgehende Mitteilung über die Krankheit oder die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus.

    In jedem Fall, ob für die private Krankenzusatzversicherung oder für die gesetzliche Krankenkasse, ist als Nachweis für die Krankmeldung immer eine ärztliche Krankschreibung zu erbringen.