Wann die Zahnarztrechnung vorab zu tragen ist

Kaum einer wird im Laufe seines Lebens um einen Zahnersatz herumkommen. Die Krankenkassen zahlen lediglich Zuschüsse, die Differenz ist vom Patienten selber zu tragen. Wer über eine entsprechende Versicherung verfügt, kann die entstandenen Kosten dort geltend machen. Aber wie ist die Handhabung bei der Zahlung zu sehen.

Der teure Zahnersatz von der Krankenkasse

Im Laufe der fortschreitenden Lebensjahre wird sicherlich jeder Verbraucher einen Zahnersatz benötigen. Die Gründe dafür sind ganz verschieden, aber die Erhaltung der Zähne steht bei allen Zahnärzten immer mehr im Vordergrund. So werden beispielsweise vielfach die Zähne überkront, so dass der Patient grundsätzlich seinen eigenen Zähne behält, diese aber nun dauerhaft geschützt und einsatzbereit sind. Sollte es doch dazu kommen, dass Zähne gezogen werden müssen, werden die Lücken mit Brücken wieder gefüllt. Die Zahnmedizin ist jedoch noch um ein vielfaches weiter und bietet auch Inlays oder Implantate an. Jedoch handelt es sich für den Patienten um ein teures Unterfangen, denn von der Krankenkasse wird lediglich die Behandlung innerhalb des Bereiches der Grundversorgung getragen. Für alle Arten des Zahnersatzes erhält der Versicherte lediglich Zuschüsse, die mindestens 50 Prozent betragen. Wer ein gut und regelmäßig geführtes Bonusheft vorlegen kann, wird sogar 65 Prozent erhalten. Um die Gesundheit der Zähne zu erhalten, wird vielfach eine professionelle Zahnreinigung angeraten. Diese Behandlung ist nicht im Leistungsumfang der Krankenkassen enthalten und muss vom Patienten selbst getragen werden. Ebenso werden Zahnfüllungen nur in bestimmter Form übernommen, nämlich in der billigen sowie haltbaren Amalgam-Ausführung. Anders sieht es bei Allergikern aus, hier übernimmt die Krankenkasse die kompletten Kosten. Jedoch sind die zum Teil hohen Kosten der Grund dafür, warum viele Patienten auf eine für sie sinnvolle Versorgung verzichten.

Eine entsprechende Zahnversicherung fängt die Kosten auf

Wer privat versichert ist, eine Zahnkostenversicherung oder über eine Zusatzkrankenversicherung verfügt, kann den Mehrbetrag dort geltend machen. Je nach Abschluss des Tarifes sind zwischen 80 bis 100 Prozent möglich, so dass auf den Versicherten nur ein sehr kleiner Eigenanteil verbleibt, oder im besten Fall sogar keine Zuzahlung mehr zu leisten ist. Somit lohnt sich eine Versicherung für die Zähne in jedem Fall für jeden Verbraucher, denn bereits wer lediglich eine Absicherung für die Zähne sucht, wird nur einen kleinen Monatsbeitrag zahlen müssen. Um für die gewünschte Versicherung die beste Leistung mit dem günstigsten Tarif zu finden, ist ein Onlinevergleich empfehlenswert. Jedoch sollte der Abschluss möglichst frühzeitig erfolgen, denn vielfach ist eine Wartezeit vorhanden, die eingehalten werden muss. Die Versicherungen zahlen nur für die kommenden Ereignisse und nicht, wenn die Behandlung bereits in die Wege geleitet wird. Für eine Absicherung ist die Verfahrensweise so geregelt, dass der Heil- und Kostenplan zuerst bei der Krankenkasse eingereicht wird. Nachdem feststeht, in welcher Höhe der Zuschuss ausfallen wird, wird eine Kopie vom Heil- und Kostenplan, auf dem bereits der Zuschuss der Krankenkasse vermerkt ist, ebenfalls bei der privaten Versicherung eingereicht. Innerhalb von wenigen Tagen erhält der Versicherte die Zusage mit der Auskunft, in welcher Höhe die Privatversicherung die Zahlung gewährt. Nun kann die Behandlung bereits guten Gewissens durchgeführt werden. Sich an diesen Weg zu halten, ist enorm wichtig, da sonst ohne jegliche Anmeldung die private Versicherung entweder die Leistung verweigern kann oder aber die ganze Angelegenheit mit der Zahlungserstattung unnötig verzögert wird.

Entstehende Kosten bei der Zahnbehandlung können gesenkt werden.

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Muss die Zahnarztrechnung in der Zwischenzeit vorgestreckt werden?

In der Regel wird der Patient nach der Beendigung der Behandlung eine Rechnung erhalten, die genauestens alle Positionen aufführt. Ebenso muss unbedingt auf der Rechnung der gezahlte Anteil der Krankenkasse vermerkt sein. Dies bedeutet, die Krankenkasse muss sozusagen zuerst in Vorleistung treten und ihren ausgewiesenen Zuschuss an den Zahnarzt übermitteln. Danach kann der Versicherte die Rechnung über den zu zahlenden Restbetrag an seine private Versicherung senden, damit die weiteren Kosten erstattet werden. Je nach Zahnarzt hat der Patient in der Zwischenzeit die Möglichkeit, mit der Zahlung der Rechnung so lange zu warten, bis der Zahlungseingang der privaten Versicherung vorliegt. Die meisten Mediziner räumen hierzu eine Zahlungsfrist von vier Wochen ein. Im Normalfall wird der Vorgang der Rückerstattung durch die private Versicherung lediglich bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Einige Zahnärzte jedoch könnten auch einen umgehenden Ausgleich der Rechnung, wenn für sie dazu ein begründeter Grund vorliegt. Dann ist die Rechnung vom Versicherten zuerst vorzustrecken. Allerdings ist dies eher der seltenere Fall. Wer den Differenzbetrag nicht komplett aus eigener Tasche leisten kann, sollte nach der Möglichkeit einer Ratenzahlung fragen, zumindest solange, bis die Erstattung der Versicherung eingetroffen ist. Für gewöhnlich lassen sich die Zahnärzte auch darauf ein. Eine sofortige Überweisung direkt zum Zahnarzt wird grundsätzlich von der privaten Krankenversicherung nur selten vorgenommen. Möchte der Verbraucher diesen Weg aus verschiedenen Gründen wählen, dann sollte er sich vorab mit der Krankenversicherung in Verbindung setzen, inwiefern dieser Service angeboten werden kann.

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