Die Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkünfte

Bei der Unterhaltsberechnung werden grundsätzlich alle dem Unterhaltsverpflichteten zufließenden Einkünfte zugrunde gelegt (also auch Sonderzuwendungen, Zulagen, Spesen, Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Auslösungen, Überstundenvergütungen und sonstige Nebeneinnahmen). Zu diesen Einkünften werden folgende vermögenswerte Vorteile hinzugezählt:

  • Wohnvorteile
  • nicht zu versteuernde Einkommensteile
  • fiktive Einkommen aus unterlassener zumutbarer Erwerbstätigkeit
  • fiktive Einkommen aus nicht verantwortlich genütztem Vermögen
  • gegebenenfalls teilweise angerechnet werden auch Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Von diesen Einkünften können alle berufsbedingten Aufwendungen mit einem Pauschalbetrag von 5 Prozent des Nettoeinkommens abgezogen werden. Alternativ können die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Arbeitsmittel, zum Beispiel Fachliteratur oder Berufskleidung
  • Beiträge zu Gewerkschaften oder sonstigen Berufsverbänden
  • Fortbildungskosten
  • Reisekosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte.

Wichtig: Bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist zu beachten, dass für solche Fahrten in erster Linie öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen sind. Kosten für die Kfz-Nutzung können nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.

Die Berechnung des verfügbaren Einkommens

Jeder Unterhaltsverpflichtete kann nur zu maximal so viel Unterhalt für den ungedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten herangezogen werden, wie ihm selbst als verfügbares Einkommen verbleibt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich somit stets nach der Höhe von Einkommen und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten.

Es ist also keinesfalls so, dass das gesamte verfügbare Einkommen für den Unterhalt herangezogen werden kann. Somit müssen nur einkommensstarke Personen zum Beispiel für ihre Eltern Unterhalt leisten.

Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (so genannte Sachbezüge), zum Beispiel Arbeitslohn, Krankengeld, Renten, Unterhaltszahlungen, Untermietbezüge oder Zinsen.

Das Einkommen muss dem Hilfesuchenden aber tatsächlich zur Verfügung stehen (Grundsatz der bereiten Mittel). Ansprüche gegen Dritte – zum Beispiel Unterhaltsansprüche – zählen deshalb nur dann zum Einkommen, wenn sie von dem Dritten auch erfüllt werden oder zumindest alsbald durchsetzbar sind (BVerwGE 29, 295).

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, insbesondere Sozialhilfe, sowie Grundrenten, Leistungen der Stiftung „Mutter und Kind“ – Schutz des ungeborenen Lebens, Erziehungsgeld, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und öffentlich-rechtliche Leistungen, die ausdrücklich als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden (beispielsweise Pflegegeld aus der Unfallversicherung), zählen Kraft ausdrücklicher Bestimmungen nicht als Einkommen!

Wurde das bereinigte Nettoeinkommen (durch Abzug der anrechnungsfähigen Belastungen vom Nettolohn, § 1603 Abs. 1 BGB) ermittelt, wird dem Unterhaltsverpflichteten ein Betrag als Selbstbehalt zugebilligt.

Wichtig: Dieser Selbstbehalt ist nicht durch Unterhaltsansprüche antastbar und beträgt für Verheiratete 3.220 Euro (1.400 Euro Unterhaltsverpflichteter inklusive 440 Euro Warmmiete) und 1.050 Euro Ehegatte (inklusive 330 Euro Warmmiete) monatlich.

Hinweis: Damit die Eltern ihren Unhaltsanspruch berechnen können, benötigen diese einen detaillierten Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten (Auskunftspflicht auf das gesamte unterhaltsrelevante Einkommen).

Nach § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen (allerdings nur, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist). Hierzu gehören insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers.

Sind mehrere Kinder (Verpflichtete) vorhanden, kann von jedem einzelnen eine Auskunft verlangt werden. Wurde die Auskunft verlangt, kann der Unterhaltsbedürftige ab dem Zugang der Aufforderung auch Unterhalt für die Vergangenheit fordern (§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Anrechnung von besonderem Einkommen

Auch Wohngeld ist als Einkommen anzusetzen. Rechnerisch kann es aber – mit gleichem Ergebnis – auch bedarfsmindernd bei den Unterkunftskosten abgezogen werden. Gleiches gilt für das Kindergeld. Auch dieses wird als Einkommen angerechnet.

Aber Achtung: Sind sowohl der Kindergeldberechtigte (§ 1, 2 BKKG) als auch das Kind einkommenslos und leben in einer Einsatzgemeinschaft (§§ 11, 28 BSGH) zusammen, ist das Kindergeld als gemeinsames Einkommen dieser Einsatzgemeinschaft anzusetzen.

In allen anderen Fällen ist das Kindergeld demjenigen zuzurechnen, dem es tatsächlich zur Befriedigung des Sozialhilfebedarfs zur Verfügung steht (geltende aktuelle Rechtsprechung). Dabei wird grundsätzlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen, dass das Kindergeld dem Kind gegenüber nur insoweit zugewendet wird, als dies erforderlich ist, dessen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.

 

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