Gesetzliche Krankenversicherung für Rentner

Bei Anstellung des Rentenantrags bleiben gesetzlich krankenversicherte Rentner Mitlied der gesetzlichen Krankenkassen. Zuständig ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können die Krankenkasse frei wählen und bei Erreichung der Einkommensgrenze oder Fortbestand der Selbstständigkeit auch freiwillig versichert sein. Eine Entscheidung zur Befreiung von der GKV ist endgültig.

Bedingungen für die Krankenversicherung für Rentner

Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung, die in den Rentenbezug eintreten, ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zuständig. Für die Möglichkeit der Versicherung in der KVdR sind einige Bedingungen zu erfüllen:

  • es müssen die Vorraussetzungen erfüllt sein für einen Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Rentenantrag muss gestellt sein,
  • die Vorversicherungszeit muss erfüllt sein.

Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit vor Stellung des Rentenantrags gilt, dass während mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte der gesamten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Die Vorversicherungszeit ist auch erfüllt, wenn für diesen Zeitraum eine Familienversicherung oder die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

In konkreten Zahlen bedeutet dies, dass zum Beispiel ein Arbeitnehmer in 40 Jahren Erwerbstätigkeit oder Familienversicherung mindestens 18 Jahre bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Eine Entscheidung über die Erfüllung der Kriterien und die Mitgliedschaft in der KVdR obliegt der Krankenkasse des Versicherten. Geht es um den Rentenbezug eines Verstorbenen, gesetzlich versicherten Rentners, und den Anspruch auf Witwenrente, so liegen der Prüfung die Versicherungsdaten des verstorbenen Rentenbeziehers zugrunde.

Rentner haben freie Krankenkassenwahl

Rentner in der Pflichtversicherung, KVdR, können innerhalb der Mitgliedskrankenkassen der GKV die Krankenkasse frei wählen. Zur Wahl stehen Allgemeine Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebs- und Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse. Unser Krankenkassenvergleich zeigt auch für Rentner die Krankenkassen mit den niedrigsten Beiträgen bzw. den besten Tarifen an.

Bares Geld sparen mit einem Krankenkassenvergleich

Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich durch einen Krankenkassenvergleich bares Geld sparen. So bieten einige Krankenkassen Zusatzleistungen an oder sind finanziell besonders stabil aufgestellt. Unser Krankenkassenvergleich, bei dem die Versicherungsvermittlung über die Krankenkassennetz.de GmbH erfolgt, hilft Ihnen bei der Auswahl der passenden Krankenkasse:

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Der Beitrag für die Krankenversicherung für Rentner

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner berechnen sich nach der Höhe des gesamten Einkommens des Rentners. Zur Berechnung wird die gesetzliche Rente herangezogen. Darüber hinaus sind alle weiteren Renten wie Witwen- und Witwerrenten zugerechnet, sowie Einkommen aus einer Selbstständigkeit und weitere sozialpflichtige Einkommen. Für die Feststellung der Einkommensgrenze für die Pflichtversicherung werden auch Einkommen aus Vermietungen und Vermögen herangezogen.

Beitrag teilt sich zwischen Rentner und Rentenversicherung auf

Die Beitragsentrichtung für die Krankenversicherung für Rentner teilt sich zu je 50 Prozent zwischen dem beitragspflichtigen Rentner und der Rentenversicherung. Die Beiträge errechnen sich auch für Rentner nach dem gültigen Beitragssatz der gewählten Krankenkasse (derzeit 14,60 Prozent). Die Beiträge für die Krankenversicherung für Rentner werden für jeden laufenden Monat von der Rente einbehalten und seitens der Rentenversicherung an die zuständige Krankenkasse abgeführt.

Zusatzbeiträge, Pflegezusatzversicherung und Zuzahlungen

Zusatzbeiträge, die von den Krankenkassen erhoben werden, die Pflegeversicherung und die Zuzahlungen für medizinische Leistungen und die Praxisgebühr müssen vom Rentner selbst entrichtet werden. Ebenso sind private Zusatzversicherungen auch beim Rentenbezug weiterhin vom Versicherten selbst zu tragen.

Befreiung von der KVdR, freiwillige und private Krankenversicherung

Antragsteller für die gesetzliche Rente und Bezieher der gesetzlichen Rente können sich von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner befreien lassen. Hier ist zwingend innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Befreiung entbindet in Deutschland lebende Rentner nicht von der Versicherungspflicht.

Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht rückgängig zu machen

Wer sich zu dieser Entscheidung entschließt, kann sie nicht wieder rückgängig machen. Es gibt dann für Rentner keinen Weg zurück in die KVdR, auch nicht über eine Familienversicherung oder andere Versicherungsmöglichkeiten durch ausgeübte Tätigkeiten.

Einkommensgrenze für Pflicht- und freiwillige Versicherung

Für Rentner gilt wie für Erwerbstätige die Einkommensgrenze für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Einkommen über der Einkommensgrenze besteht die Wahl zwischen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung. Dabei kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung für die freiwillige Krankenversicherung in einer der gesetzlichen Krankenkassen die günstigste Entscheidung ist. Bei Rentnern fallen gewöhnlich die positiven Momente, die bezüglich einer Familie mit Kindern, die für eine Entscheidung für die gesetzlichen Krankenversicherung sprechen, nicht mehr ins Gewicht. Überlegenswert ist diese Entscheidung in Fällen, wo beispielsweise Enkelkinder mit Sorgerecht durch die Großeltern aufgezogen werden und zur beitragsfreien Mitversicherung berechtigt wären.

Übernahme der Hälfte der Beiträge auch bei freiwilliger Krankenversicherung und PKV

Die Übernahme der Hälfte der Beiträge durch die Rentenversicherung gilt auch bei einer freiwilligen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung. Gibt es eine freiwillige Krankenversicherung und private Zusatzversicherungen, so wird nur für freiwillige Versicherung der Zuschuss durch die Rentenversicherung geleistet.

Rentner, die die Bedingungen der Vorversicherung nicht erfüllen, da sie selbstständig und privat versichert waren, verbleiben in der privaten Krankenversicherung.