Die meisten Unternehmen verweigern den Inflationsausgleich ihrer betrieblichen Altersvorsorgeverträge

Ein weiterer Punkt, warum sich so wenige an eine bAV trauen, ist die Rechtslage, durch die Millionen von Betriebsrentnern Geld verloren geht. Der Grund liegt darin, dass sich gerade die Unternehmen immer mehr um die Anpassung ihrer Betriebsrenten drücken. Rund acht Millionen Betriebsrentner erhalten dadurch einfach zu wenig Geld. Und nur die wenigsten Betroffenen wissen überhaupt, wie diese Gelder einzufordern sind. Rechtlich ist es nämlich so, dass alle Ruheständler nach dem Betriebsrentengesetz einen Anspruch auf einen regelmäßigen Inflationsausgleich haben. Der Großteil der Auszahlungen liegt jedoch seit dem Jahr 2009 noch unverändert in ihrer Höhe. Laut Statistischem Bundesamt sind die Unternehmen rechtlich gezwungen, im Jahre 2012 die Renten um 5 Prozent zu erhöhen. Dies hat zudem freiwillig und unaufgefordert durch die Ex-Arbeitgeber zu geschehen. Doch wer zahlt schon freiwillig, wenn kein Versicherter dagegen klagt.

Was viele Betriebsrentner nicht wissen, ist die geltende Rechtslage, nach der die Unternehmen alle 3 Jahre prüfen müssen, ob die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter erhöht werden müssen. Dies hat deshalb zu geschehen, damit der Wert der Rente nicht von den steigenden Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird. Bei den Unternehmen bleibt es aber bislang nur bei dieser Überprüfung. Eine Erhöhung hingegen erfolgt nur für den Fall, dass die Forderung geltend gemacht wird. In allen anderen Fällen bleibt es für die Betriebsrentner schlicht bei einer so genannten „Nullrunde“. Wann will auf diese Weise nicht nur Zusatzausgaben vermeiden, man spielt auch noch mit der Ahnungslosigkeit der meisten Betriebsrentner. Doch damit müsste nun Schluss sein.

Allerdings müssen die Betroffenen tatsächlich selbst aktiv werden. Rechtlich stellt eine Rentenanpassung nämlich eine Holschuld dar, so dass nur derjenige mehr Geld erhält, der auch aktiv seinen Aufschlag nach geltendem recht einfordert. Auch wenn die Rechtslage für viele eindeutig erscheint: Jeder Betroffene muss sich um seine Rente selber kümmern. Von daher gilt es, hartnäckig zu bleiben und sich an einen versierten Anwalt zu wenden. Erfahrene Juristen haben sogar die Möglichkeit, Rentenerhöhungen noch bis zu zehn bzw. 15 Jahre rückwirkend geltend zu machen. Betriebsrentnern, denen in der Vergangenheit immer dieselbe Summe überwiesen wurde, müssen daher zu allererst ihren ehemaligen Betrieb schriftlich auffordern, eine Stellungsnahme über eine Rentenerhöhung abzugeben.

Für diesen Fall haben Betriebe dann mehrere Möglichkeiten, die Rentenbeiträge anzupassen. Der ehemalige Arbeitgeber hat die Möglichkeit,

  1. alle drei Jahre die zugesagte Summe als Teuerungsausgleich zu erhöhen; die Werte, die zur Erhöhung führen, legt das Statistische Bundesamt offen.
  2. die Rente um den Betrag aufzustocken, der der Steigerung der Nettolöhne von noch aktiven Mitarbeitern im ehemaligen Unternehmen entspricht.
  3. erwirtschaftete Überschüsse jährlich rentenerhöhend gutzuschreiben; dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Betriebsrente über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse abgewickelt wird.
  4. wahlweise ihren neuen Werksrentnern automatisch jedes Jahr ein Prozent mehr an Rente zu zahlen; diese Möglichkeit gibt es bereits seit dem Jahre 1999.

Von diesen Regelungen gibt es allerdings auch Ausnahmen. Eine Ausnahme ist, wenn die Firma Pleite geht, eine andere ist, wenn der Vertrag eine so genannte Dynamisierung aufweist. In beiden Fällen müssen dann an die Betriebsrentner immer dieselben Überweisungen getätigt werden. Befindet sich ein Unternehmen durch hohe Verluste oder Personalabbau in einer wirtschaftlichen Schieflage, kann auch für diesen Fall der Inflationsausgleich verweigert werden. Dass es einem Unternehmen jedoch schlecht geht, sollte durch einen erfahrenen Rechtsanwalt in Erwägung gebracht werden. Denn ein kleines Minus in der Bilanz ist noch ein Argument für einen wirtschaftlichen Zusammenbruch. Also auch in diesen Fällen hartnäckig bleiben.

Ruheständler sollten sich von daher weder mit einem mageren Aufstockungsangebot noch mit einem ablehnenden Bescheid ihres ehemaligen Arbeitgebers zufrieden geben. Vielmehr sollte umgehend Einspruch eingelegt werden. Betroffene stehen zu dem in dem Vorteil, dass stets der Ex-Arbeitgeber in der Beweispflicht steht und nicht – wie oftmals behauptet – der Betriebsrentner! Der Betriebsrentner darf nur nicht die Dreimonatsfrist zum Widerspruch verpassen. Passiert nämlich dies, dann gilt für die Nullrunde die stillschweigende Zustimmung. Legt ein Unternehmen zudem nicht offen, dass es ihm schlecht geht oder erfolgt keine Reaktion auf den Widerspruch, sollte umgehend der Gang zum Arbeitsgericht eingeschlagen werden – und das in jedem Fall mit einem erfahrenen Juristen.