Selbstbeteiligung und Steuern bei der privaten Krankenversicherung

Der Gesetzgeber hat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorsorgebeiträgen stark eingeschränkt. Seit dem Jahr 2010 müssen nur noch die Beitragsanteile steuerlich anerkannt werden, die auf einen sogenannten Basistarif entfallen würden.

Die Jahresbeitragsbescheinigung der privaten Krankenversicherer enthält daher immer einen Hinweis darauf, welcher Beitragsanteil in der Steuererklärung Berücksichtigung findet. Mehrbeiträge für ein Zweibettzimmer fallen durch das Raster.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Auch wenn der Vorsorgehöchstbetrag überschritten wird, wirken sich die Beiträge zur Krankenversicherung immer noch steuermindernd aus.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei dem Vorsorgehöchstbetrag zwei Sätze:

  • Für Angestellte und Rentner gelten 1.900 Euro pro Jahr.
  • Selbstständige können bis zu 2.800 Euro steuerlich geltend machen.

Beläuft sich der Beitragsanteil für eine Basisversicherung auf 4.000 Euro im Jahr, bringen die Finanzämter diesen voll in Ansatz. Aufwendungen für eine Privathaftpflichtversicherung werden dann allerdings nicht mehr berücksichtigt.

Die Vorgehensweise bei Mitgliedern der Ersatzkassen ist allerdings eine andere. Bei diesem Personenkreis ziehen die Finanzbehörden pauschal vier Prozent vom gezahlten Beitrag ab, die restlichen 96 Prozent schlagen sich in voller Höhe steuermindernd nieder.

Die Krux mit dem Selbstbehalt

Viele Mitglieder in der privaten Krankenversicherung (PKV) haben sich für eine Selbstbeteiligung entschieden. Diese kann zwischen 250 Euro im Jahr, aber auch 2.000 Euro im Jahr betragen. Erst wenn der Versicherte seinen Eigenanteil geleistet hat, greift der Versicherer. In der Praxis führte dieser Sachverhalt immer wieder zu Diskussionen mit den Finanzämtern.

Diese Streitigkeiten endeten mehrfach vor dem Bundesfinanzhof (X R43/14 und X B11/13) (1).

Der BFH urteilte dahin gehend, dass der von dem Versicherer gewährte Versicherungsschutz erst durch die Bezahlung der monatlichen Prämie und der daraus resultierenden Leistung entsteht. Die Selbstbeteiligung stellt keine Leistung an den Versicherer dar.

Diese können im Rahmen der Steuererklärung nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier sieht das Einkommenssteuergesetz allerdings Mindestgrenzen für zumutbare Aufwendungen vor. Diese sind einkommensabhängig und betragen gemäß Paragraf 33 EStG (2):

Einkommensteuergesetz (EStG) § – 33 Außergewöhnliche Belastungen
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 € über 15.340 € bis 51.130 € über 51.130 €
1. bei Steuerzahlern ohne Kinder
a) Grundtarif 5% 6% 7%
b) Splittingtarif 4% 5% 6%
2. bei Steuerzahlern mit
a) einem Kind oder zwei Kindern¹ 2% 3% 4%
b) drei oder mehr Kindern¹ 1% 1% 2%

Übersetzt bedeutet dies für einen Alleinstehenden mit einem Einkommen von mehr als 51.130 Euro, dass er erst Kosten oberhalb von 3.579,17 Euro steuerlich in Anrechnung bringen kann.

Weitere steuerschädliche Aspekte

Nach wie vor zahlen die privaten Krankenversicherer ihren Mitgliedern eine Beitragsrückerstattung, wenn diese im Laufe eines Kalenderjahres keine Leistungen beansprucht haben. Deren Höhe richtet sich nach Gesellschaft und Tarif, teilweise auch gestaffelt nach Jahren der Leistungsfreiheit.

Diese Beitragsrückerstattungen mindern den steuerlich in Anrechnung zu bringenden Beitragsanteil. Durch diese Minderung erhöht sich im Umkehrschluss das zu versteuernde Einkommen. Gleiches bewirken steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung.

Das Ärgerliche ist, das solche Leistungen nicht anteilig auf die den Basistarif überschreitenden Mehrleistungen angerechnet werden, sondern in voller Höhe die Beiträge, die auf den Basistarif anfallen, mindern.

Positiv ist allerdings, dass Bonuszahlungen, wie sie bei den gesetzlichen Krankenversicherungen verbreitet sind, nicht auf die Beiträge angerechnet werden (AZ: BFH XR 17/ 15 vom 1.6.2016) (3).

Alternativen zur steuerlich nachteiligen Selbstbeteiligung

Mitglieder privater Krankenversicherungen stehen immer wieder vor Beitragserhöhungen. Gerade für das Jahr 2017 haben die Versicherer hier drastische Steigerungen aufgrund der Niedrigzinsen angekündigt.

Der häufigste Weg, diese Beitragsanpassungen zu kompensieren, führt zu einer Erhöhung der Selbstbeteiligung, um den monatlichen Beitrag zu senken. Ein Wechsel des Versicherers wäre fatal, da zum einen die bisher aufgelaufenen Altersrückstellungen verloren gehen, zum anderen bei günstigerem Beitrag nur schwächere Leistungen möglich sind. Das Eintrittsalter gilt als eine der Berechnungsgrundlagen.

Abhilfe bietet der Paragraf 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (4). Dieser bietet dem Versicherten das Recht, innerhalb derselben Gesellschaft in einen Tarif mit gleichen Leistungen und günstigeren Prämien zu wechseln. Die Versicherer versuchen zwar, sich aufgrund niedrigerer Beitragseinnahmen querzustellen, Fachanwälte, Verbraucherschützer oder auf diesen Wechsel spezialisierte Versicherungsmakler sind bei der Umsetzung behilflich.


Quellen und weiterführende Informationen

(1) SIS Verlag – Zum Urteil des BFH vom 1.6.2016, X R 43/14 (veröffentlicht am 2.11.2016)
(2) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – § 33 Außergewöhnliche Belastungen, EStG
(3) Bundesfinanzhof (BFH) – Zum Urteil des BFH vom 1. 6. 2016 – X R 17/15
(4) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – § 204 VVG – Tarifwechsel