Zuzahlungen sind aus wirtschaftlichen Gründen nicht zahlbar
Jeder gesetzlich Versicherte ist dazu verpflichtet, Zuzahlungen zu leisten. Die Höhe resultiert aus der individuellen Belastbarkeitsgrenze, die sich vorab berechnen lässt. Erst darüber hinaus ist eine Befreiung möglich. Aber können wirtschaftliche Gründe, die eine Zuzahlung nicht erlauben, eine vorzeitige Befreiung mit sich bringen?
Die Krankenkassen und ihre Zuzahlungen
Seit der Einführung der ersten Gesundheitsreform im Jahr 2004 sind die Leistungen immer weiter herabgestuft worden. Kürzungen und Streichungen machen dadurch bedingt nicht nur dem Gesundheitswesen zu schaffen, auch die Versicherten ärgerten sich immer mehr, bei höheren Beiträgen nur noch geringe oder gar keine Leistungen zu erhalten. Darüber hinaus wurden immer mehr weitere Zuzahlungen eingeführt, wie beispielsweise die Praxisgebühr, die nur dann nicht greift, wenn eine Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen wird. Ergibt sich jedoch bei dieser Untersuchung, dass eine Behandlung von Nöten ist, muss die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro wieder gezahlt werden. Dabei reicht es nicht aus, wenn sie einmal im Quartal beispielsweise beim Hausarzt bezahlt wird. Ein Besuch bei einem Zahnarzt mit einer Behandlung schlägt ebenso mit einer gesonderten Praxisgebühr zu Buche. Wird dann noch der Notarzt fällig, ist nach der Versorgung wiederum diese Gebühr zu entrichten. Weiterhin müssen Zuzahlungen bei einem Krankenhausaufenthalt, bei dem Bezug von Hilfsmitteln oder bei den verschiedensten Medikamenten vom Patienten aus eigener Tasche getragen werden. Jedoch ist dieses nur in Höhe der individuellen Belastbarkeitsgrenze der Fall. Diese Grenze errechnet sich nach dem Bruttofamilieneinkommen und beträgt zwei Prozent. Bei Singles wird das tatsächliche Einkommen angerechnet. Die Ausnahme sind chronisch erkrankte Verbraucher, sie bei ihnen wird nur der Prozentsatz von eins fällig. Ist die Grenze erreicht oder bereits überschritten, hat der gesetzlich Krankenversicherte das Recht, bei seiner Krankenkasse die Befreiung zu beantragen und dabei nachzuweisen, dass die Grenze bereits erreicht wurde. Nach dem Erhalt und der Vorlage der Befreiung sind alle weiteren Zuzahlungen ausgeschlossen. So ist die Vorgehensweise im Normalfall. Aber was ist, wenn der Patient aus wirtschaftlichen Gründen die Zuzahlungen nicht leisten kann, auch wenn er eigentlich die Belastbarkeitsgrenze noch nicht erreicht hat?
Die wirtschaftlichen Gründe sind vielseitig und befreien nicht komplett von der Zuzahlung
Jeder Verbraucher kann heutzutage in eine schwierige, wirtschaftliche Lage kommen. Davor ist niemand mehr gefeit, und die Lage wird sich in der nächsten Zeit kaum ändern. Ein schwerer wirtschaftlicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer aus seinem Erwerbsleben in die Arbeitslosigkeit muss. Durch die hohe Arbeitslosenrate, die nach wie vor vorherrscht, kann eine sofortige Arbeitsaufnahme nicht im Anschluss garantiert werden und es sind zweifelsohne Einbußen in der Haushaltkasse ersichtlich. Wer jedoch noch Arbeitslosengeld I erhält, wird weiterhin die Zuzahlungen in der Höhe der persönlichen Belastbarkeitsgrenze zahlen. Hier jedoch wird sich die Grenze aufgrund eines geringeren Familieneinkommens bereits nach unten bewegen. Empfängt der Verbraucher jedoch eine Hilfe zum Lebensunterhalt, die auch als Sozialhilfe bekannt ist, Arbeitslosengeld II oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sieht es mit der Zuzahlung bereits anders aus. Bei diesen Personengruppen wird lediglich der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die komplette Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Dies bedeutet, ist in der Familie ein Verdiener angehörig, aber der Rest der Familie kann kein weiteres Einkommen vorweisen oder ist ein Empfänger von Sozialleistungen, dann verringert sich der Zuzahlungsgesamtbetrag enorm. In der Regel werden dann lediglich keine 100 Euro fällig werden, bei chronisch Kranken ist es dann nur die Hälfte, die pro Jahr an Zuzahlung zu leisten wäre. Ist der Bezieher von Sozialleistungen alleinstehend, kann er auf Antrag sogar komplett von den Zuzahlungen aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage befreit werden.
Für die Befreiung von den Zuzahlungen sind Nachweise erforderlich
Aber natürlich sind schon für die Neuberechnung sowie für die Befreiung von Zuzahlungen die entsprechenden Nachweise erforderlich. Wie hoch die persönliche Belastungsgrenze liegt, kann sich jeder Verbraucher grundsätzlich über das Internet selber ausrechnen. Die eigene, gesetzliche Krankenkasse steht hierfür jedoch auch beratend zur Verfügung und wird anhand der persönlichen Angaben die entsprechende Summe genauestens ermitteln. Wenn eine Befreiung der Zuzahlung aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen in Frage kommt, dann sind natürlich der gesetzlichen Krankenkasse die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Dies sind im Regelfall die erhaltenen Bescheide, welche die Höhe des Einkommens nachweisen. Aufgrund dieser Belege wird dann die Notwendigkeit für die Befreiung zu den Zuzahlungen festgestellt und eine entsprechende Bescheinigung mit sofortiger Wirkung ausgestellt. Sollten bereits Zuzahlungen vom versicherten Mitglied geleistet worden sein, die schon in die Zeit der bezogenen Ersatzleistungen fallen, können diese auf Antrag vom Versicherungsnehmer zurückgefordert werden. Dazu müssen die jeweiligen Belege über die geleisteten Zuzahlungen vorgelegt werden. Die meisten Krankenkassen zahlen diese allerdings erst am Ende des Kalenderjahres aus. Wichtig ist es nach dem Erhalt, den Befreiungsbescheid bei Arztbesuchen oder sonstigen medizinischen Stellen vorzulegen, damit die Befreiung eingetragen wird. Geschieht dies nicht, müssen weiterhin Zuzahlungen verlangt werden. Sollte sich die wirtschaftliche Lage wieder entscheidend verbessern, was beispielsweise mit einer Arbeitsaufnahme der Fall wäre, dann ist natürlich wieder die Meldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen. In diesem Falle würde wieder die persönliche Belastbarkeitsgrenze maßgeblich werden, in der die Zuzahlungen wiederum zu leisten wären.
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