Besondere Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen – eine finanzielle Manövriermasse
Etwa 95 Prozent aller Leistungen, die gesetzliche Krankenversicherungen ihren Versicherten anbieten müssen, sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Der wichtigste Teil der Gesundheitsversorgung gesetzlicher Kassen ist damit reglementiert und muss finanziell erfüllt werden. Die restlichen Einnahmen können die Kassen aber für „Zusatzleistungen“ nutzen.
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten jedem Versicherten Schutz
Das Modell bewährt sich nun schon seit über 150 Jahren. Die Idee, eine Krankenkasse für Menschen mit geringem Einkommen zu schaffen, sollte helfen, die Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern. Die Kindersterblichkeit war Mitte des neunzehnten Jahrhunderts erschreckend hoch. Rund 250 von 1000 lebend geborenen Kindern starben in den ersten fünf Lebensjahren. Heute sind es weniger als 10 Kinder. Natürlich spielen die veränderten Lebensumstände dabei eine große Rolle. Mangelnde Hygiene, verunreinigtes Trinkwasser und Mangelerscheinungen durch unzureichende Ernährung stellten noch vor 150 Jahren die größten Gefahren für die kindliche Gesundheit dar. Auch die Zahl der Frauen, die bei der Geburt eines Kindes starben, verringerte sich erst mit zunehmender Hygiene und guter medizinischer Betreuung. Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen konnten sich bis zur Einführung der gesetzlichen Krankenkassen keine medizinische Versorgung leisten. Das Blatt hat sich inzwischen gründlich gewendet. Menschen mit geringem Einkommen führen monatlich 15,5 Prozent Ihres Einkommens an eine gesetzliche Krankenkasse ihrer Wahl ab und erlangen damit den Status eines „Pflichtversicherten“. Diese Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist gesetzlich vorgeschrieben. Familienmitglieder können unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichert werden.
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gesetzlichen Krankenversicherung!
Wirtschaftlich und zweckmäßig – aber auch der Vorsorge aufgeschlossen
Der Gesetzgeber schreibt den Krankenkassen ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten detailliert vor. So können auch Pflichtversicherte davon ausgehen, bei jeder gesetzlichen Krankenversicherung das Anrecht auf den gleichen Leistungskatalog zu erhalten. Dieser umfasst alle Bereiche der medizinischen Versorgung. Jede Leistung, ob sie in der ambulanten Praxis oder im Krankenhaus erbracht wird, ist in diesem Leistungskatalog festgelegt. Das Sozialgesetzbuch V regelt die Leistungsangebote, die von allen gesetzlichen Kassen erbracht werden müssen. Oberstes Gebot ist für die Kassen, dass alle Leistungen, die sie erbringen, zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Darunter können durchaus auch Leistungen fallen, die eine Kasse ihren Versicherten als Vorsorgemaßnahme gegen bestimmte Erkrankungen anbietet. Darüber hinaus haben die Kassen aber auch die Möglichkeit, ihren Versicherten kostenlos einige Zusatzleistungen anzubieten. Dies geschieht durch unterschiedliche Angebote. Während die einen den Mitgliedern, die ein Jahr lang nur wenig medizinische Hilfe in Anspruch genommen haben, am Jahresende einen Teilbetrag ihrer monatlichen Zahlungen rückerstatten, bieten andere Kassen den Versicherten kostenlose Zusatzleistungen an. Sollten Sie an speziellen Therapien interessiert sein, informieren Sie sich bei den für Ihren Wohnort zugelassenen Krankkassen, ob diese die Kosten oder einen Teil der Kosten dafür übernehmen. Ist die gewünschte Therapie nicht im normalen Leistungskatalog im Sozialgesetzbuch V aufgelistet, besteht durchaus noch die Möglichkeit, dieses Angebot als Zusatzleistung zu erhalten. Jede gesetzliche Krankenkasse verfügt über eine Satzung. In dieser Satzung finden Sie alle Angebote. Auch ein persönliches Gespräch mit dem Kundenberater Ihrer Krankenkasse macht Sinn. Denn gelegentlich ist es notwendig zu erklären, warum eine bestimmte Therapie vernünftig und damit auch wirtschaftlich vertretbar ist, weil sie einen guten Heilungserfolg verspricht.
Besondere Therapien – was darunter zu verstehen ist
In der Medizin gibt es heute auch in Deutschland viele verschiedene Heilungswege. Auch der Gesetzgeber erkennt an, dass nicht nur die klassische Schulmedizin zum Erfolg führen kann. So können Pflichtversicherte auch Komponenten der anthroposophischen Medizin bei ihrer Heilbehandlung wählen. Auch bei anderen alternativen Behandlungsmethoden können die Kassen freiwillig die Kosten übernehmen, wenn der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt wird. Aber Achtung: Der Gesetzgeber verbietet es den gesetzlichen Krankenkassen ausdrücklich, die Kosten für eine Heilpraktikerbehandlung zu übernehmen. Relativ neu ist die Bewilligung von psychotherapeutischen Maßnahmen. Diese wurden erst 1999 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Bevor Sie sich für eine alternative Heilbehandlung entscheiden, sollten Sie also immer auf „Nummer sicher“ gehen und entweder die Satzung Ihrer Krankenkasse studieren oder im persönlichen Gespräch klären, ob die gewünschte Therapie von der Kasse übernommen werden kann.