Freiwillig PKV Versicherte können nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurück wechseln.
Personen, die nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können, steht die Option frei, ihre Beiträge zu senken und in einen billigeren Basistarif zu wechseln, der die medizinische Grundversorgung sichert.
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Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht ohne Weiteres möglich
Versicherte, die eine Mitgliedschaft in der privaten Krankenkasse abgeschlossen haben, können nicht einfach in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
Dadurch will der Gesetzgeber unter anderem vermeiden, dass junge Leute in die private Krankenkasse eintreten, von den günstigen Konditionen und Beiträgen profitieren, dann aber im Alter in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren, weil die Beiträge in diesem Lebensabschnitt billiger sind.
Fast unmöglich ist die Rückkehr für Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Selbst wenn bei ihnen zu diesem Zeitpunkt eine Versicherungspflicht eintreten sollte, ist eine Rückkehr nur dann möglich, wenn er innerhalb von fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung war.
Ist dies nicht der Fall, so bleibt dem Versicherten keine andere Wahl, als in seinem bestehenden Versicherungsverhältnisses zu bleiben. Aber auch für diesen Fall, um die drohende Altersarmut abzuwenden, hat sich der Gesetzgeber etwas ausgedacht.
Die privaten Krankenkassen sind dazu verpflichtet, solchen Personen die Möglichkeit zu geben, in einen Basistarif innerhalb der Versicherung zu wechseln. Der Basistarif zeichnet sich durch deutlich geringere Beiträge aus, die ungefähr auf dem gleichen Niveau wie der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen liegen und dem Versicherungsnehmer eine medizinische Grundversorgung gewähren.
Bei Eintritt der Versicherungspflicht ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung möglich
Hat der Versicherte noch nicht das 55. Lebensjahr erreicht und es tritt der Fall ein, dass er wieder unter die Versicherungspflicht fällt, so ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse möglich.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer bereits seit einem Jahr diese Grenze unterschritten hat und ihm vertraglich nicht mehr das nötige Jahresbruttoeinkommen zugesichert wird.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Versicherte sein bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt hat und zu einem anderen Arbeitgeber gewechselt hat, der nicht den gleichen Verdienst bietet.
Oder aber, im Falle von Selbstständigen, wurde der selbstständige Beruf aufgegeben und ein normales Angestelltenverhältnis begonnen, dessen Verdienst auch unterhalb der Jahrespflichtgrenze liegt.
In diesen konkreten Fällen beginnt die Versicherungspflicht. Der Versicherte darf seine Krankenkasse nunmehr nicht mehr frei wählen und muss in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
Ein Sonderfall tritt noch bei Selbstständigen ein, sofern diese nicht ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, besteht die Möglichkeit, dass sie in der Familienversicherung des Ehepartners oder der Eltern mitversichert werden, sofern kein eigenes Einkommen nachgewiesen wird.
Die Hürden beim Versicherungs-Wechsel von PKV in GKV
1. Altersrückstellungen
Während der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse werden Altersrückstellunegn gebildet, die bei Beendigung der Mitgliedschaft verloren gehen könnten. Unter Umständen können allerdings vorab Sicherungen der Altersückstellungen vorgenommen werden. Je nach Anbieter belaufen sich die Kosten dafür zwischen 20 und 40 Prozent der Vollkostenprämie.
2. Kündigung der Mitgliedschaft
In der Regel löst die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht der privaten Krankenversicherung aus. Der Versicherer muss aber der Kündigung dennoch nicht in jedem Falle zustimmen. Die Verpflichtung dazu besteht nur, wenn beim Kunden eine Pflichtmitgliedschaft vorliegt. Allerdings erfolgt die Rückkehr in die GKV bei Schwerbehinderten über die freiwillige Mitgliedschaft, weshalb für diesen Fall kein Sonderkündigungsrecht gilt.
Es empfiehlt sich daher, mit dem Versicherer frühzeitig über die Kündigungsmöglichkeiten zu sprechen.
3. Zusatzversicherung
Sie können mitunter in eine sinnvolle Zusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung und mit Anrechnung der Altersrückstellungen umstellen. Bedingung dafür ist oftmals, dass dieser Wunsch schon im Kündigungsschreiben formuliert wurde. Denken Sie also beim Anfertigen des Kündigungsschreiben immer mit daran.
4. Wirksamkeit der Kündigung
Oft heißt es, eine Kündigung wird nur dann wirksam, wenn ein neuer Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden kann. Diese Aussage stimmt nur bedingt und betrifft lediglich den Teil, der die Absicherung des stationären Bereichs und dentalen Leistungen regelt (substitutiver Teil).
Im Falle einer Kündigung sollte daher klar geklärt werden, was gekündigt wird. Nicht-substitutive Teile, wie Krankentagegeld und Aufbautarife bei stationären Wahlleistungen, sollten nur dann wirksam werden, wenn eine Nachversicherung vorliegt. Bei Fristversäumnis oder fehlenden Eintrittsmöglichkeiten kann die Nachversicherung durch die gesetzliche Krankenkasse nicht geliefert werden. Dann verliert der Kunde auch Ansprüche auf wertvolle Zusatzleistungen, die keinen Nachversicherungsnachweis erfordern.
Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr neu berechnet
Die so genannte Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr vom zuständigen Ministerium neu berechnet und fast immer auch angehoben, was zur Folge hat, dass viele Versicherte mit ihrem Gehalt automatisch unter die angegebene Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen.
Dadurch gibt es auch sehr viele Angestellte, die wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren, um von den niedrigeren Beiträgen zu profitieren, die eher ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen angepasst sind.
Normalerweise sollte davon ausgegangen werden, dass bei Eintritt der Arbeitslosigkeit auch automatisch wieder der Eintritt der Versicherungspflicht erfolgt, doch auch hier gibt es Ausnahmen, so dass Arbeitslose teilweise in der privaten Krankenkasse verbleiben müssen.
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld I bezieht, wieder unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse fällt. Den Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse muss er in diesem Fall nicht zahlen, denn das übernimmt der Staat für ihn.
Die Mitgliedschaft in der privaten Krankenkasse endet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Arbeitslosengeldes bewilligt wird. Doch auch hier gilt, dass Arbeitslose, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, in der privaten Krankenkasse versichert bleiben müssen, obwohl er unter die Versicherungspflicht fällt.
Die Empfänger von Arbeitslosengeld II sind von der Versicherungspflicht befreit, dass heißt, wenn sie Mitglied in einer privaten Krankenkasse sind, können sie nicht in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln.
Die vollen Beiträge müssen weiterhin gezahlt werden, was in der Regel die Arbeitsagenturen übernehmen, allerdings nur bis zu der Höhe des Basistarifs.
Übersicht der Krankenkassen nach Höchstalter bei Versicherungswechsel
Soll in eine gesetzliche Krankenkasse gewechselt werden, ist dies mitunter nur bis zu einem gewissen Höchstalter möglich. Unsere Übersicht zeigt, zu welcher Krankenkasse Sie bis zu welchem Alter einen Versicherungswechsel vornehmen können:
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