Bestimmte Vorerkrankungen können zu einem Risikozuschlag in der privaten Krankenversicherung führen.

Bei bereits vorhandenen Vorerkrankungen wird aufgrund der Schwere der jeweiligen Krankheit entschieden, ob ein Risikozuschlag nötig wird, um eine drohende Beitragssteigerung in späteren Jahren abzuwenden.

Risikozuschlag in der privaten Krankenversicherung bei Vorerkrankungen

So genannte Risikozuschläge werden von der privaten Krankenkasse erhoben und sind außertarifliche Vereinbarungen, die einer möglichen Beitragssteigerung in ferner Zukunft entgegen wirken sollen. Bevor eine Mitgliedschaft in der privaten Krankenkasse zustande kommen kann, muss sich der Antragssteller einer Gesundheitsprüfung unterziehen. Weiterhin gilt es einen Fragekatalog zu beantworten, der auch das Feld der Vorerkrankungen abdeckt. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Versicherungsnehmer kränker oder vorbelasteter als der durchschnittliche Versicherte ist, so wird die Erhebung eines Risikozuschlags seitens der privaten Krankenkasse angeregt. Dieser Risikozuschlag bezieht sich meist nur auf einen bestimmten Bereich und kann auch als medizinischer Wagnisausgleich bezeichnet werden. Durch die Einführung des Risikozuschlags ist es möglich geworden, dass auch chronisch Kranke, die zuvor keine Aussicht auf eine Mitgliedschaft bei einer privaten Versicherung hatten, sich nunmehr auch bei einer privaten Krankenkasse zu versichern. Die Liste der Vorerkrankungen, die einen Risikozuschlag mit sich bringen können, ist umfangreich, wobei allerdings zu bedenken ist, dass von Fall zu Fall aufgrund der Schwere der Erkrankungen entschieden wird.

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Bluthochdruck, Rückenleiden und Asthma können zu der Erhebung eines Risikozuschlags führen

Bei gewissen Vorerkrankungen wie Bluthochdruck, Sehstörungen oder Diabetes kann es passieren, dass die private Krankenversicherung es ablehnt, den Versicherten im beantragten Tarif zu versichern. Ein Risikozuschlag wird fällig, eine Mehrprämie, die als Aufschlag auf den normalen Tarif gezahlt wird und mögliche Mehrkosten bereits im Vorfeld abdecken soll. Gerade in der privaten Krankenversicherung ist die Erhebung einer solchen Prämie notwendig, da es sich um eine Versicherung mit Kapitaldeckungsprinzip handelt. Entstehende Mehrkosten und zusätzliche Ausgaben, die eine private Krankenkasse tätig, werden über die Gesamtheit der Mitglieder verteilt. Ein Risikozuschlag sorgt also dafür, dass es zu keiner unnötigen Beitragssteigerung kommen muss und die verlangten Beiträge relativ konstant bleiben. Je nach Art und Schwere der Erkrankung kann es auch vorkommen, dass die private Krankenkasse die Erhebung eines Risikozuschlags gar nicht erst in Erwägung zieht, sondern den Antrag schon im Vorfeld ablehnt, da das Risiko zu groß erscheint. Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte dem Risikozuschlag zustimmen muss. Die Höhe des jeweiligen Risikozuschlags richtet sich nach Art und Schwere der Vorerkrankung. Der Versicherte hat auch die Möglichkeit, einen Leistungsausschluss anzubieten, dass heißt, bestimmte Leistungen werden aus dem gewählten Tarif ausgeschlossen und müssen vom Versicherten im Falle einer Inanspruchnahme selber gezahlt werden.

Der Risikozuschlag kann wieder herausgenommen werden

Sollte die Erkrankung, aufgrund dessen der Risikozuschlag erhoben worden ist, nach einiger Zeit entfallen, so kann der Zuschlag wieder aus den vertraglichen Bedingungen herausgenommen werden. Der Versicherte steht dabei in der Pflicht, diesen Umstand bei seiner privaten Krankenkasse anzuzeigen und nachzuweisen. In den meisten Fällen muss aber der Versicherte über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren beschwerdefrei sein, bis er als geheilt angesehen werden kann. Ist dies dann der Fall, so kann der Versicherungsnehmer seine Heilung durch eine ärztliche Bescheinigung bei seiner Versicherung nachweisen. Die private Krankenkasse entscheidet dann, ob der Risikozuschlag wegfallen oder reduziert werden kann. Es ist ratsam, sich bereits vor Abschluss einer Mitgliedschaft zu erkundigen, ob die Möglichkeit besteht, den Risikozuschlag wieder aufzuheben, sollte eine Heilung erfolgreich gewesen sein. Es ist auch nicht möglich, dass die private Krankenkasse den Beitrag im Laufe der Jahre erhöht oder die Mitgliedschaft ganz kündigt, weil eine Erkrankung aus dem Risikokatalog beim Versicherungsnehmer aufgetreten ist. Der Risikozuschlag darf nur zu Beginn eines neuen Mitgliedsverhältnisses erhoben werden. Danach erlischt der Anspruch der privaten Versicherung auf eine eventuelle Mehrprämie, die aus einer plötzlich auftretenden, schweren Erkrankung resultiert. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Antragssteller den Versicherer wissentlich getäuscht hat und seine Vorerkrankung bei der Gesundheitsprüfung erfolgreich verleugnet hat. In diesem Fall hat die private Krankenkasse das Recht, gegenüber dem Versicherungsnehmer die außerordentliche Kündigung auszusprechen.