Die Leistungen bei Sach- und Mobilitätshilfen variieren bei den gesetzlichen und privaten Krankenkassen

Prothesen oder Rollstühle gehören zu der Gruppe der so genannten Mobilitätshilfen, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, sofern ein bestimmter Festbetrag nicht überschritten wird. Die jeweiligen Leistungen sind von der Schwere des Krankheitsfalles abhängig.

Im Gesetz sind die jeweiligen Kostenträger verankert

Paragraph 33 des Sozialgesetzbuches legt die Richtlinien für die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse bei Hilfsmitteln fest. Grundsätzlich sagt das Gesetz aus, dass jeder Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit den nötigen Hilfsmitteln hat, wie Hörhilfen, Prothesen, orthopädische und andere Hilfen, sofern diese nicht zu gebräuchlichen Gegenständen des alltäglichen Lebens gehören. Ferner hat der Versicherte Anspruch auf eine eventuell notwendige Unterweisung in der Handhabung der entsprechenden Hilfsmittel, für deren Kosten er nicht aufkommen muss. Allerdings wird im Paragraphen 33 des Sozialgesetzbuches auch darauf hingewiesen, dass, falls der Versicherte ein teureres Hilfsmittel wählen sollte, das über den notwendigen Bedarf hinausgeht, er die Mehrkosten selber zu tragen oder eine entsprechende Zuzahlung zu leisten hat. Die Kosten für Sehhilfen, die auch zu den Sach- und Mobilitätshilfen zählen, werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vollständig von den Kassen unternommen. Nach Eintritt der Volljährigkeit haben Versicherte lediglich noch einen Anspruch auf eine geringe Zuzahlung. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Sehschwäche einen besonders schweren Grad hat, werden die Kosten für die entsprechenden Hilfsmittel von der Kasse getragen. Versicherte haben keinen Anspruch auf die Versorgung mit Kontaktlinsen, es sei denn, dass eine medizinische Indikation vorliegt, die das Tragen von Kontaktlinsen notwendig macht.

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Gesetzliche Krankenkassen sind generell für die Hilfsmittel im privaten Bereich zuständig

Die Bewilligung von Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgt in der Regel dann, wenn die Sach- und Mobilitätshilfe im Hilfsmittelkatalog aufgeführt ist. Der Arzt stellt für das jeweilige Hilfsmittel ein Rezept aus, in der die benötigte Sach- oder Mobilitätshilfe genau bezeichnet wird. Teilweise ist es ratsam, die entsprechende Nummer eines Beispielprodukts aus dem Hilfsmittelkatalog anzuführen und die Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels in einigen kurzen Sätzen zu erklären. Die Krankenkassen haben mit verschiedenen Sanitätshäusern Kooperationsverträge geschlossen, die dem Versicherten mitgeteilt werden und von denen er die notwendige Sach- und Mobilitätshilfe beziehen kann. Sollte der Versicherte den Wunsch haben, das Hilfsmittel von einem anderen Sanitätshaus zu beziehen, das keinen Vertrag mit der Krankenkasse hat, so muss ein Antrag gestellt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass so ein Antrag bewilligt wird, ist allerdings sehr gering. Sollten durch diesen Antrag Mehrkosten entstehen, so hat der Versicherte die anfallenden Beträge selber zu tragen. Die Krankenkasse zahlt nur einen Festbetrag für das jeweilige Hilfsmittel. Sollte der Versicherte sich für ein Hilfsmittel entscheiden, dass diesen Betrag übersteigt, muss er eine entsprechende Zuzahlung leisten. Natürlich kann es passieren, dass ein Hilfsmittel benötigt wird, dass nicht im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten ist. Sollte dieser Fall eintreten, so muss der Arzt eine Erklärung aufsetzen, in der er die medizinische Notwendigkeit der Verordnung ausführlich darlegt. In dieser Erläuterung muss klar ersichtlich sein, dass nur dieses Hilfsmittel in Frage kommt und es nicht durch eine andere Sach- und Mobilitätshilfe ersetzt werden kann, die im Hilfsmittelkatalog enthalten ist. Im Vordergrund der Begründung sollte dabei die Erhaltung der Selbstständigkeit des Patienten und die Reduzierung von Fremdhilfe stehen.

Hilfsmittel für Beruf oder Ausbildung werden von anderen Trägern bezahlt

Da die gesetzlichen Krankenkassen nur für Hilfsmittel im privaten Bereich zuständig sind, so sind andere Kostenträger in der Pflicht, wenn es um Sach- und Mobilitätshilfen geht, die im beruflichen Bereich gebraucht werden. Bei Personen, die bereits über 15 Jahre gearbeitet haben, ist die gesetzliche Rentenversicherung für die Kostenübernahme und Beschaffung von Hilfsmitteln zuständig. Beträgt die Arbeitszeit weniger als 15 Jahre, so übernimmt die Arbeitsagentur die anfallenden Kosten. Arbeitgeber, die einen Schwerbehinderten beschäftigen wollen, können eine Kostenübernahme für den Umbau des Arbeitsplatzes beantragen. Die Möglichkeiten und die Vielfalt der verschiedenen Hilfsmittel im privaten und beruflichen Bereich sind vielfältig. Bei den privaten Krankenkassen ist es von Gesellschaft zu Gesellschaft verschieden, welche Hilfsmittel von der Kasse erstattet werden. Im Tarifheft der privaten Krankenkasse ist festgelegt, welche Sach- und Mobilitätshilfen voll übernommen werden, ohne dass eine Zuzahlung des Versicherten notwendig wird. Zu den Hilfsmitteln gehören dabei nicht nur Rollstühle und Gehhilfen, sondern auch orthopädische Einlagen oder Perücken. Bei einigen privaten Krankenkassen wird sogar noch ein besonderer Service angeboten, denn die Versicherung übernimmt die Beschaffung des Hilfsmittels. Der Versicherte muss lediglich die Verordnung an seine Krankenkasse schicken, die sich dann um die Bestellung und die Lieferung der jeweiligen Sach- und Mobilitätshilfe kümmert.