Gilt Familienversicherung auch für Lebensgemeinschaft?

Mit dem 1.8.2001 trat das Gesetz über die „eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Deutschland in Kraft. Danach sind eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen Partnern gleichen Geschlechts in Deutschland in mehrheitlichen Grundsätzen der Ehe gleichgestellt. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so genannte Lebensgemeinschaften, können in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert werden.

Sozialrecht und Krankenversicherung für eingetragene Lebenspartner

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nach deutschem Recht seit dem 1. August 2001 geschlossen werden. Voraussetzung für die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner. Unberücksichtigt bleibt hierbei die individuelle sexuelle Orientierung.

Zivilstandesamt für Schließung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zuständig

Zur Schließung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wenden sich die Partner an das jeweils zuständige Zivilstandesamt. Zuständig ist das Zivilstandsamt am gemeinsamen Wohnsitz oder am Wohnsitz einer/eines der beiden Partnerinnen/Partner. Dort sind die erforderlichen Dokumente vorzulegen.

Eingetragene Lebensgemeinschaften und Lebenspartner der Ehe gleichgestellt

In den wesentlichen Zügen ist das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (in der Kurzform „Lebenspartnergesetz“) den rechtlichen Grundlage der Ehe nachgebildet. Somit regelt das Gesetz eine rechtliche Gleichstellung mit der Ehe und damit auch die entsprechenden sozialen Sicherheiten für die Partner in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Partnerschaften, die vor ausländischen Behörden in einem Land mit dem deutschen Recht vergleichbarer Rechtsform geschlossen wurden, werden in Deutschland anerkannt. Diesen Lebenspartnerschaften kommen in der Folge die gleichen Rechte wie den in Deutschland geschlossenen Lebenspartnerschaften zu.

Lebenspartner sind Ehepaaren im Sozialrecht gleichgestellt

Beim Sozialrecht sind die Partner einer Eingetragenen Lebensgemeinschaft Partnern gleich, die eine Ehe geschlossen haben. Dies betrifft die Regelungen des Arbeitslosengeldes, des Elterngeldes, Regelung für den Unterhaltsvorschuss, das Wohngeld, BAföG, die Rente nach dem Tod des Partners, der Partnerin. Ebenso haben Partnerinnen/Partner einer Eingetragenen Lebensgemeinschaft das Recht in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse des Lebenspartner familienversichert zu sein.

Bedingungen für eine Familienversicherung in einer Krankenkasse

Wie für die Partner in einer Ehe, gelten bestimmte Bedingungen für die Familienversicherung in den gesetzlichen Krankenkassen auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Diese beinhalten, dass der sozialpflichtige Partner Pflicht- oder freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein muss. Mitversicherte Partner in der beitragsfreien Familienversicherung der Krankenkassen sind so lange mitversichert, wie sie im Monat ein Einkommen von nicht mehr 365 Euro oder nicht mehr als 520 Euro bei einem Minijob verdienen. Sind mitversicherte Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung selbstständig tätig, so darf diese Tätigkeit nicht eine Haupttätigkeit sein und nicht mehr als einen Arbeitszeitaufwand von bis zu 18 Stunden in der Woche erforderlich machen. Es gilt die gleiche Einkommensgrenze wie für den Minijob.

Angenommene Kinder in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben vielfach nicht anders als Ehepaare den Wunsch, ein Kind zu haben. Auch für Kinder, die angenommen sind, oder auch die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, gilt das gleiche Sozialrecht wie für die leiblichen Kinder. Stiefkinder und angenommene Kinder haben auch in der Lebenspartnerschaft der Eltern das Recht auf die beitragsfreie Familienmitversicherung in der GKV. Es gelten für diese Kinder die gleichen Bedingungen wie für leibliche Kinder und Stiefkinder in einer Ehe. Das heißt, die Kinder sind entweder bis zur Erreichung der Volljährigkeit, oder bis zum Abschluss ihrer Ausbildung zu einem Zeitpunkt nach Erreichen der Volljährig in der Familienversicherung der GKV mitversichert.

Soziale Ungleichheiten per Gesetz beseitigt

Eingetragene Lebenspartnerschaft nur für gleichgeschlechtige Partner

Die Eingetragene Lebenspartnerschaft steht ausschließlich Partnern gleichen Geschlechts offen. Für Lebenspartnerschaften, denen auch rein rechtlich der Weg zur Ehe offen stehen würde, gilt das Gesetz nicht. Hier gibt es auch keine Möglichkeit einer Mitversicherung in der Familienversicherung.

Bares Geld sparen mit einem Krankenkassenvergleich

Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich durch einen Krankenkassenvergleich bares Geld sparen. So bieten einige Krankenkassen Zusatzleistungen an oder sind finanziell besonders stabil aufgestellt. Unser Krankenkassenvergleich, bei dem die Versicherungsvermittlung über die Krankenkassennetz.de GmbH erfolgt, hilft Ihnen bei der Auswahl der passenden Krankenkasse:

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