Gegenüberstellung der Pflegestufen zu den Pflegegraden
Das monatliche Pflegegeld, das die Pflegekasse an Angehörige oder Fachkräfte ausbezahlt, können Sie aus den nachstehenden Tabellen ersehen. Der Härtefall deckt dabei die Pflege mit einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand (mit und ohne Demenz) ab. Pflegegeld erhalten Personen ohne Pflegekenntnisse.
Pflegestufe | monatliche Leistung Pflegegeld in € | monatliche Leistung für den Pflegedienst in € |
---|---|---|
ohne Demenz | ohne Demenz | ohne Demenz |
I | 244 | 468 |
II | 458 | 1.144 |
III | 728 | 1.612 |
mit Demenz | mit Demenz | mit Demenz |
0 | 123 | 231 |
I | 316 | 689 |
II | 545 | 1.298 |
III | 728 | 1.612 |
Härtefall | – | 1.995 |
Tabelle 1: Aktueller Stand nach Pflegestufen
Pflegegrade | monatliche Leistung Pflegegeld in € | monatliche Leistung für den Pflegedienst in € |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 (zweckgebundene Kostenerstattung) | — |
ohne Demenz | ohne Demenz | ohne Demenz |
2 | 316 | 689 |
3 | 545 | 1.298 |
4 | 728 | 1.612 |
mit Demenz | mit Demenz | mit Demenz |
2 | 316 | 689 |
3 | 545 | 1.298 |
4 | 728 | 1.612 |
5 | 901 | 1.995 |
Tabelle 2: Pflegegrade ab 2017
Finanziert wird das Ganze durch die Erhöhung der Beiträge in der Pflegeversicherung. Zum 1. Januar 2016 stieg der Beitragssatz von 2,05 auf 2,35 %, eine weitere Erhöhung findet 2017 statt, und zwar um weitere 0,2 % auf 2,55 %. Für Kinderlose gilt dann ab 2017 ein Beitragssatz von 2,8 %.
Inhaltsverzeichnis
- Die Bedeutung der Pflegebedürftigkeit (Übergangsregelung 2016/2017)
- Deutlich verbesserte Leistungen für Pflegebedürftige seit 2015/ab 2017
- Pflegekasse unterstützt seit 2016 auch nötige Umbauten
- Alzheimer- und Demenz-Tests: Unterstützung oder Geschäftemacherei?
- Stundenweise Verhinderungspflege hilft Angehörigen, einmal aufzutanken
- Was tun, wenn die Beurteilung zur Pflegesituation negativ ausfällt?
- Auch ohne Einstufung durch den MDK muss das Finanzamt Pflege anerkennen
- Hilfe für Betroffene: Pflegeberatung für gesetzlich Versicherte
Die Bedeutung der Pflegebedürftigkeit (Übergangsregelung 2016/2017)
Pflegebedürftig sind Menschen, die an einer chronischen Krankheit, an einer Behinderung oder zunehmenden schwerwiegenden Alterserscheinungen leiden. Der Gesetzgeber geht sogar noch einen Schritt weiter:
„Als pflegebedürftig gelten alle Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen, alltäglichen Verrichtungen auf Dauer – voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate – in erheblichem Umfang Hilfe von anderen benötigen.“
Sollte also eine Person nicht mehr ohne fremde Hilfe (bspw. beim Ankleiden oder bei der Körper-/Zahnpflege) auskommen, hat diese die Möglichkeit, einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für ihn einen entsprechenden Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe bei der Krankenkasse stellt.
Die Grenzen für den Antrag auf eine Pflegestufe sind allerdings eng: Wer lediglich den eigenen Haushalt nicht mehr führen kann, hat noch kein Anrecht auf einen Pflegebedarf! Vielmehr wird der Pflegebedarf durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt. Hierfür ist ein Hausbesuch notwendig, denn ein Attest des Hausarztes ist für eine Pflegeeinstufung nicht ausreichend!
Während des Hausbesuches und entsprechender Fragestellung berücksichtigt der MDK folgende Kriterien:
- Körperpflege
- Ernährung
- Mobilität
Nach Abschluss stuft der MDK den Betroffenen in eine Pflegestufe 1 bis 3 ein (ab 2017 in die Pflegegrade 2 bis 5) oder schließt mit der Einstufung in die Pflegestufe eine Pflegebedürftigkeit aus (Dennoch wird auch hier ein erhöhter Pflegebedarf festgestellt, der zu einem Pflegegeld in Höhe von 123 Euro monatlich führt und der nicht allein Demenz-Patienten zusteht!). Nach der häuslichen Begutachtung durch den MDK erfolgt ein entsprechender Bescheid durch die Krankenkasse.
Hierzu ein Beispiel: Stellt der MDK die Pflegestufe I fest, dann müssen folgende Bedingungen vorliegen: mindestens 90 Minuten Hilfestellung pro Tag, davon mindestens 46 Minuten plus 2 Verrichtungen auf die Grundpflege entfallen (darunter versteht man alle Körper bezogenen Tätigkeiten wie Körper-/Zahnpflege, Ernährung, Mobilität und bestimmte prophylaktische Maßnahmen, die die Pflegeperson durchzuführen hat).
Einen großen Vorteil sichern sich alle Personen, die bereits 4 Wochen vor dem MDK-Besuch ein Pflegetagebuch führen. In diesem sollten alle Angaben über Zeitaufwand und der jeweiligen Art der Pflegetätigkeit aufgeführt sein.
Deutlich verbesserte Leistungen für Pflegebedürftige seit 2015/ab 2017
Künftig stehen Pflegebedürftigen und deren Pflegepersonen deutlich mehr Mittel für die häusliche Pflege zur Verfügung, um die Betreuung und pflegerische Versorgung in den eigenen vier Wänden zu unterstützen.
Hierzu gehören auch finanzielle Zuschüsse für Umbaumaßnahmen (wie z.B. den Abbau von Schwellen oder der Einbau barrierefreier Duschen). Bei letzterem steigen die Zuschüsse von bislang 2.557 Euro auf nunmehr 4.000 Euro – und das je Maßnahme.
Auch der Anspruch auf Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege wurde insbesondere für niederschwellige Angebote ausgeweitet. Pflegebedürftige (wenn ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung i.S.v. § 45 a SGB XI vorliegt) in der Pflegestufe I bis III erhalten künftig einen zusätzlichen Betreuungsbetrag von bis zu 104 Euro pro Monat. Für den Fall einer Demenz erhalten Betroffene künftig 208 Euro (statt bislang 104 Euro) pro Monat (Antragstellung notwendig).
Zukünftig können außerdem bis zu 40 % des Umfangs der ambulanten Pflege-sachleistungen für Hilfen im Haushalt oder für Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer eingesetzt werden (sog. zusätzliche Entlastungsleistungen).
Auch die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege wurden ausgeweitet und können sogar miteinander kombiniert werden. Was bedeutet: Tages- und Nachtpflege können künftig ungekürzt – neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen – durch die Betroffenen in Anspruch genommen werden.
Für die meisten Leistungssteigerungen müssen Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige nichts unternehmen. Anträge müssen jedoch für Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen, für die Verhinderungspflege oder für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen gestellt werden. Maßgeblich für die Zuschüsse bzw. die jeweiligen Leistungen aus der Pflegekasse ist immer der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen.
Demenzkranke (Personen mit der Pflegestufe 0) haben künftig die Möglichkeit, auch Leistungen der teilstationären Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Dies gilt ebenso für Bewohner ambulant betreuter (auch neu gegründeter) Wohngruppen.
Bislang hatten Demenzkranke in der Pflegestufe 0 keinen Anspruch auf Zuschüsse für die Unterkunft in ambulant betreuten Wohngruppen oder für die zeitlich begrenzte stationäre Pflege (sog. Kurzzeitpflege).
Mehr Geld für pflegende Angehörige
Auch pflegende Angehörige kommen künftig in den Genuss von deutlich mehr Unterstützung, wenn sie selbst einmal krank sind oder Urlaub machen wollen. In solchen Fällen steht ihnen das Recht zu, bis zu 6 Wochen (bisher 4 Wochen) eine Vertretung in Anspruch zu nehmen (sog. Verhinderungspflege, vergütet bis zu 1.612 Euro pro Jahr).
Zusätzlich können bis zu 50 Prozent des Kurzzeit-Pflegebetrages als häusliche Verhinderungspflege eingesetzt werden. Pro Kalenderjahr stehen jedem Betroffenen damit bis zu 2.418 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Nach dem neuen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) können Beschäftige, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen, eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf nehmen.
In diesem Zeitraum besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (sog. Pflege-Unterstützungsgeld), das ebenfalls auf bis zu 10 Tage begrenzt ist. Es besteht somit ein Rechtsanspruch, bei einem plötzlichen Pflegefall in der Familie eine bezahlte Auszeit zu nehmen.
Innerhalb dieser Auszeit erhalten die Angehörigen weiterhin 67 Prozent ihres Bruttoeinkommens. Dieses wird allerdings jetzt von der Pflegepflichtversicherung gezahlt. Durch das neue Gesetz können Pflegepersonen künftig Tages- und Nachtpflege ungekürzt neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen.
Um Pflege, Beruf und Familie besser zu vereinbaren, haben Pflegepersonen das Recht, bis zu 6 Monate aus dem Beruf auszusteigen, um einen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Hinweis: vollständige Freistellung bis zu 6 Monate, teilweise Freistellung bis zu 24 Monate, § 3 Abs. 5 Pflegezeitgesetz i.V.m. § 2 Abs. 5 Familienpflegezeitgesetz. Zudem haben Angehörige einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit bis zu zwei Jahre lang auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden zu reduzieren (sog. Familienpflegezeit).
Um Einkommensverluste abzufedern, haben Betroffene die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen zu stellen.
Für den Fall von Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Pflegeunterstützungsgeld müssen Pflegepersonen einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse ihres pflegebedürftigen Angehörigen stellen. Bei den von den Kranken- und Pflegekassen errichteten Pflegestützpunkten können in fast allen Bundesländern entsprechende Informationen abgerufen werden.
Hinweis: Trotz aller Mehrleistungen in 2016/2017 droht im Pflegefall auch weiterhin eine Finanzierungslücke von bis zu mehreren tausend Euro pro Monat. Von daher ist auch weiterhin eine Versorgung durch eine private Pflegezusatzversicherung notwendig.
Pflegekasse unterstützt seit 2016 auch nötige Umbauten
Was viele nicht wissen: Seit Januar 2016 haben Pflegebedürftige das Recht auf einen Zuschuss durch ihre Pflegekasse in Höhe von maximal 4.000 Euro, der für Umbauten innerhalb der Wohnung verwendet werden kann.
Durch den Umbau soll die Pflege nicht nur erleichtert oder überhaupt ermöglicht werden, es soll durch den behindertengerechten Umbau auch eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen erreicht werden.
Dieser Zuschuss muss von dem Pflegebedürftigen auch nicht mehr an die Pflegekasse zurückgezahlt werden (§ 40 SGB XI). Und: Der Zuschuss gilt pro Umbaumaßnahme, so dass er auch mehrfach durch den Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden kann. Anspruch auf den Zuschuss haben Pflegebedürftige mit der Pflegestufe I bis III oder mit dem Pflegegrad 2 bis 5 sowie Betroffene mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (Pflegestufe 0).
Vorteile genießen in diesem Zusammenhang auch Bewohner einer Pflege-Wohngemeinschaft. Sie können gemeinsame Projekte (z.B. einen Treppenlift) zusammenlegen, jedes Projekt ist dabei allerdings bis zu einem Betrag in Höhe von 16.000 Euro beschränkt.
Werden für neue Projekte weitere Mittel benötigt, werden diese allerdings erst dann bewilligt, wenn sich entweder die Pflegesituation deutlich geändert hat (Gesundheitsverschlechterung) oder der Pflegebedürftige neue Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (z.B. einen Treppenlift) benötigt.
- Beispiel 1: Der Pflegebedürftige ist Rollstuhlfahrer und benötigt nunmehr eine bodengleiche Dusche (1. Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro). Später benötigt der Rollstuhlfahrer auch noch eine Rampe, die bis zur Haustüre gebaut werden soll (kein erneuter Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro, weil es sich um eine Maßnahme handelt – und die Pflegesituation sich nicht verändert hat).
- Beispiel 2: Ein Pflegebedürftiger muss vom Obergeschoss eines Hauses aus pflegerischen Gründen in das Erdgeschoss eines Hauses umziehen (1. Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro). Im Anschluss an den Umzug wird eine bauliche Verbesserung des Wohnumfeldes in der Partnerwohnung vorgenommen (kein erneuter Zuschuss, denn Umzug und Umbauten zählen als eine Maßnahme.
- Beispiel 3: Innerhalb der Wohnung des Pflegebedürftigen müssen die Türen verbreitert und die Schwellen entfernt werden. Auf diese Weise kann die Wohnung rollstuhlgerecht umgestaltet werden (einmaliger Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro, da nicht jede einzelne Türverbreiterung eine Maßnahme darstellt, sondern insgesamt eine Projektveränderung).
- Beispiel 4: Wurde ein Umbau einmal bezuschusst, gibt es keinen weiteren Zuschuss für Reparaturen!
Betroffene sollten die individuelle Pflegeberatung nutzen
Damit der Zuschuss für bauliche Veränderungen sichergestellt werden kann, sollten sich Betroffene an eine Pflegeberatung wenden, die nicht nur anbieterneutral, sondern auch noch kostenlos berät.
Wichtig: Die Berater sind sogar per Gesetz verpflichtet, die Betroffenen detailliert über die entsprechenden Ansprüche auf Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen zu informieren.
Betroffene erhalten durch die Experten auch noch zusätzliche Auskünfte darüber, welche baulichen Veränderungen überhaupt zuschussfähig sind. Es gibt nämlich noch andere Träger, die ebenfalls zur Hilfe verpflichtet sind.
Beispiele: Pflegeversicherung beteiligt sich finanziell am Einbau einer bodengleichen Dusche, die Krankenkasse bezuschusst den Dusch-Sitz. Und nicht zu vergessen: In einigen Fällen können neben Rehabilitationsträgern auch Unfall- und Rentenversicherungen in Anspruch genommen werden.
Auskünfte über die Pflegeberater erhalten gesetzlich Versicherte über die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt. Für privat Versicherte ist hingegen die Compass-Pflegeberatung zuständig (gebührenfrei unter 0800-1 01 88 00).
Betroffene sollten in diesem Zusammenhang ihre vollen Rechte durchsetzen. Denn bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss der Gutachter nicht nur Empfehlungen zu den technischen Hilfsmitteln geben, sondern ebenfalls zu den Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen.
Dabei kann sich die Situation der Pflegebedürftigen auch schnell wieder verändern. Dann ist eine erneute Begutachtung durch den MDK oder Medicproof (Compass-Pflegeberatung) notwendig.
Weiter wichtig zu wissen: Widerspricht der Pflegebedürftige nicht der Empfehlung seines Gutachters, dann gilt diese als Antrag gegenüber der Pflegekasse!
Kann ein Pflegebedürftiger während den notwendig werdenden Bauarbeiten nicht in seiner Wohnung bleiben, dann greift für diesen Fall wieder die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Die Pflegeversicherung zahlt hierfür einen Maximal-Betrag von 1.612 Euro. Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten daher unbedingt die kostenlose Beratung in Anspruch nehmen.
Alzheimer- und Demenz-Tests: Unterstützung oder Geschäftemacherei?
Die Diagnose Alzheimer: Für viele Ärzte heute eine reine Geschäftemacherei aus der Angst bei den Betroffenen. Alzheimer bedeutet nicht nur Vergessen, die Krankheit ist auch verbunden mit teilweise völlig überteuerten Tests, denen sich die Betroffenen unterziehen müssen. Es wird alles darangesetzt, das Erkrankungsrisiko zu bestimmen – und das so früh wie möglich: also auch bei bislang beschwerdefreien Patienten.
Viele der durchgeführten nicht-invasiven Gehirnuntersuchungen, die meist von Privatpraxen durchgeführt werden, sind nicht nur als äußerst kritisch einzustufen, es handelt sich dabei auch noch um eine schäbige Geldmacherei.
Der Grund: Eine frühzeitige Erkennung der Krankheit Alzheimer lässt sich auch nicht durch eine Magnetresonanz-Tomographie (MRT) feststellen.
Den Betroffenen wird hingegen das Gegenteil suggeriert, etwa, dass sich Erkrankungen sowohl im Hirngewebe selbst als auch durch eine veränderte Größe bestimmter Hirngewebe (sog. Untersuchungen des Hirnvolumens) aufspüren lassen.
Auf diese Weise sollen auch kleinste Veränderungen in den Hirnstrukturen erkannt und erfolgreich behandelt werden können. Insgesamt alles nur Werbeaussagen, die beschwerdefreie Patienten verunsichern sollen.
Hinzu kommen teure Gedächtnis-Sprechstunden durch angebliche Spezialisten, verbunden mit entsprechenden Tests und Gesprächen. Das Ergebnis: Viele der Patienten verlassen mit einer angeschlagenen Psyche die Praxis – ein Schaden, der nicht wiedergutzumachen ist.
Kommt es nämlich zu der Diagnose „schmälerer Hippocampus“, was noch lange nicht für eine Alzheimer-Krankheit spricht, fallen die meisten Personen in eine Lebenskrise, die nicht selten in einer ausgeprägten Depression endet.
Zwar muss heute auch ganz klar gesagt werden: Kein Mediziner kann auf Bild gebende Verfahren mehr verzichten, aber die sich hieraus ergebenden Ergebnisse lassen auch nicht gleich auf die Diagnose Alzheimer schließen.
Auch wenn die nötigen Untersuchungsmaßnahmen wie die Überprüfung der Befunde und Vorerkrankungen oder neurologische Untersuchungen durch die Krankenkasse erstattet werden, steht auch die Deutsche Alzheimer-Gesellschaft solchen Tests äußerst skeptisch gegenüber.
Angst und Schrecken verbreitet hingegen die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Sie nennt nicht nur aktuell ca. 1,5 Millionen Demenz-Erkrankte, sie geht davon aus, dass sich diese Zahl bis 2050 verdreifachen wird.
Man spricht hier bereits von einer epidemieartigen Ausbreitung von Demenz und Alzheimer, so dass Studien, wie sie z.B. von Krankenkassen durchgeführt werden, nur angezweifelt werden können.
Da auch heute noch entsprechende Medikamente auf dem Markt fehlen, spricht man dennoch von einem „medizinischen Vorteil“, wenn sich Betroffene frühzeitig entsprechenden Tests unterwerfen. Doch diese Tests führen eher zur Verunsicherung der Betroffenen.
Mehr Unterstützung und Pflegeleistungen bei Demenz
Bereits seit 2015 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Tagespflege – auch wenn bei an Demenz Erkrankten keine Pflegestufe vorliegt. Betroffene haben daher einen gesetzlichen Anspruch auf Kurzzeitpflege sowie auf eine teilstationäre Tages- und Nachtpflege.
Ambulant betreute Wohngruppen erhalten zudem einen so genannten Wohngruppen-Zuschlag (sog. Anschubfinanzierung). Diese Leistung erhielten in der Vergangenheit lediglich Betroffene, denen die Pflegestufe I bis III zuerkannt wurde bzw. die auch noch zu Hause betreut werden mussten.
Die Pflegeversicherung übernimmt bei dieser Kurzzeitpflege bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Bei der teilstationären Pflege werden hingegen 231 Euro pro Monat (Pflegestufe 0) übernommen.
Bei der Anschubfinanzierung (für Wohngruppen) werden hingegen 2.500 Euro pro Person durch die Pflegekasse ausgekehrt. Der Wohngruppenzuschlag beträgt monatlich 205 Euro und wird gezahlt, wenn für die Wohngemeinschaft eine Organisationskraft eingesetzt werden muss.
All die genannten Leistungen können Personen beantragen, die zum einen an Demenz oder Alzheimer leiden, zum anderen Betroffene, die an einer dauerhaften psychischen Störung leiden oder geistig behindert sind. Gelder fließen jedoch nur für den Fall, dass ein Gutachter attestiert, dass bei den Betroffenen ein erheblicher Bedarf an Beaufsichtigung oder an Betreuung besteht.
Können die genannten Leistungen aus der Pflegeversicherungen nicht durch den Pflegebedürftigen selbst bei der Pflegekasse beantragt werden, können dies auch die pflegenden Angehörigen oder ein amtlicher Betreuer übernehmen.
Unterstützung erhalten Betroffene (gesetzliche Versicherte) durch einen Pflegeberater, privat Versicherte durch die Compass Pflegeberatung. Beide Beratungen sind sowohl anbieterneutral als auch kostenfrei (SGB XI).
Stundenweise Verhinderungspflege hilft Angehörigen, einmal aufzutanken
Angehörige, die zum Beispiel einen an Demenz erkrankten Betroffenen pflegen, stellen immer häufiger fest, dass sie sich in dieser Pflegezeit immer mehr zurücknehmen. Sie haben nur den Betroffenen im Auge, anstatt sich auch ab und zu um sich selbst zu kümmern. Dabei haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, eine Auszeit wegen der hohen physischen und psychischen Belastungen für sich in Anspruch zu nehmen.
Verhinderungspflege heißt das Schlagwort, diese steht jedem Pflegebedürftigen zu – auch stundenweise. Diese Auszeit soll Pflegepersonen helfen, ihre Akkus wieder aufzuladen, ohne selbst zum Pflegefall zu werden. Auf diese Weise kann der Ehepartner oder eine andere Pflegeperson zum Beispiel stundenweise an einem Seniorensport teilnehmen oder sich ein paar Stunden Auszeit mit Freunden gönnen.
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die bei der Pflegekasse beantragt werden muss. Diese Verhinderungspflege kann sowohl ganztätig in Anspruch genommen werden als auch für ein paar Stunden der Abwesenheit. Während der Abwesenheit der Pflegeperson muss natürlich entsprechend eine Ersatzperson gesucht werden, die den Pflegebedürftigen innerhalb dieser Zeit betreut.
Pflegebedürftigen stehen für diesen Fall 1.612 Euro jährlich zur Verfügung. Dieser Betrag kann selbstverständlich auch für die Bezahlung einer stundenweise eingesetzten Ersatzkraft verwendet werden.
Einzige Voraussetzung: Die Ersatzpflegerin muss entweder eine Nachbarin oder eine andere Person sein, die nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist.
Zusätzlich besteht für den Pflegebedürftigen die Möglichkeit, bis zu 50 Prozent der Mittel für die Kurzzeitpflege auszugeben – also maximal 806 Euro.
Was jedoch bedeutet: Wer die Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt (806 Euro max.), dem stehen auf der anderen Seite auch nur noch 806 Euro maximal für die Verhinderungspflege zu.
Weiter wichtig ist zu wissen, dass bei der stundenweisen Verhinderungspflege die Zeit mit der Ersatzpflegerin genau abgerechnet werden muss. Es müssen also all diese Zeiten eingetragen werden, in der die eigentliche Pflegeperson abwesend ist.
Ganz wichtig: Werden weniger als 8 Stunden Verhinderungspflege abgerechnet, dann bleibt das Pflegegeld in voller Höhe erhalten! Geht die Verhinderungspflege über 8 Stunden hinaus, dann wird das monatliche Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt.
Die meisten Pflegekassen haben für die Antragstellung spezielle Formulare, in denen die Ersatzperson die geleisteten Stunden mit ihrer Unterschrift bestätigt. Anzugeben ist auch der Preis, zu welchem die Ersatzperson tätig geworden ist.
Nach Einreichung der entsprechenden Nachweise überweist die Pflegekasse dann den entsprechenden Betrag – entweder an die Ersatzperson oder an den Pflegebedürftigen. Wichtig: Da die Bearbeitung des Antrags auf Verhinderungspflege in aller Regel zwischen zwei und drei Wochen dauert, sollte der Antrag sicherheitshalber (z.B. für den Fall eines Kurzurlaubs) mindestens einen Monat vor einem geplanten Reiseantritt beantragt werden.
Was tun, wenn die Beurteilung zur Pflegesituation negativ ausfällt?
Nicht selten trifft nach der Begutachtung und anschließenden Beurteilung ein ablehnender Bescheid durch die Pflegekasse ein. Wurde der Betroffene in diesem Falle durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) falsch eingeschätzt, hat er die Möglichkeit, sich gegen diese Entscheidung zu wehren.
Ist der Betroffene selbst dazu nicht mehr in der Lage, kann ein Angehöriger, ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter Widerspruch gegen die Entscheidung des MDK einlegen. Dieser Widerspruch muss allerdings innerhalb von 4 Wochen eingelegt werden.
Nach dem der Widerspruch beim MDK eingegangen ist, muss dieser die Pflegebedürftigkeit erneut überprüfen. Kommt es auch bei dieser zweiten Prüfung zu einer Ablehnung, hilft nur noch der Weg vor das Sozialgericht.
Die Klage vor dem Sozialgericht ist in den meisten Fällen kostenlos, ein Anwaltszwang besteht nicht. In die Klage sollten jedoch in jedem Falle Dokumente wie das MDK-Pflegegutachten, sämtliche Arztbefunde sowie die gesamten Krankenhaus- bzw. Entlassungsberichte mit einfließen.
Wurde hingegen die Pflegebedürftigkeit durch den MDK festgestellt, haben die Betroffenen die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, wie und durch wen sie gepflegt werden wollen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder entscheiden sich Betroffene für einen Pflegedienst oder sie lassen sich zuhause von Angehörigen oder Verwandten pflegen.
Ist letzteres der Fall, kann der Betroffene das so genannte Pflegegeld in Anspruch nehmen, das direkt von der Pflegekasse an ihn überwiesen wird. Das Geld dient neben der Grundpflege auch für die hauswirtschaftliche Versorgung. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Pflegegeld auch an die betreuende Person weiterzuleiten (z.B. als Anerkennung für die geleisteten Pflegedienste).
Ab der Pflegestufe 1 bzw. dem neuen Pflegegrad 2 muss sich der Betroffene zweimal jährlich von Mitarbeitern einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung beraten lassen. Auf diese Weise soll die Qualität und Sicherheit der häuslichen Pflege gewährleistet werden. Die Kosten für diese Beratung übernimmt dabei die Pflegekasse.
Wichtiger Hinweis: Wer seine Pflege optimal sicherstellen will, hat die Möglichkeit, Pflegeleistungen und Sachleistungen zu kombinieren. Diese sog. Kombinationsleistung beinhaltet dann neben den Sachleistungen auch den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes (bzw. ambulanter Pflegedienst in Kombination mit einem Angehörigen, wobei der Angehörige die Essenszubereitung und den Haushalt übernehmen kann, der ambulante Pflegedienst hingegen die pflegerische Betreuung des Betroffenen).
Tipp: Erhöht sich der Pflegebedarf auf Grund einer weiteren Krankheit, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht, ist es hilfreich, einen Einblick in die Patienten-Laufkarte zu begehren. Pflegebedürftige sowie deren Angehörige haben hierauf ein Recht.
Auf Grund der Eintragungen (zum Beispiel durch die Nachschwestern) kann durch medizinisches Fachpersonal nachgewiesen werden, welche Hilfe geleistet wurde und auch notwendig war. Die Kopien dieser Akten dienen dann im Anschluss für das Gutachtergespräch.
Gegen die Entscheidungen der Gutachter sollte Widerspruch eingelegt werden
Die richtige Einstufung in die Pflegestufe ist für Betroffene und deren Angehörige sehr wichtig, denn damit hängt es letztlich davon ab, welche Hilfen beantragt werden können. Auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen müssen die Angehörigen selbst aktiv werden.
Angehörige können daher der Einstufung widersprechen, wenn sie damit nicht einverstanden sind. Zudem haben Angehörige auch zu einem späteren Zeitpunkt noch das Recht, ein neues Gutachten erstellen zu lassen. Dies ist meist bei einer Verschlechterung des Krankenzustandes der Fall. Die neue Begutachtung muss mit einem sog. Höherstufungsantrag begründet werden.
Hierzu genügt ein einfaches Schreiben an die zuständige Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Im Anschluss daran erfolgt ein neues Gutachten durch den medizinischen Dienst. Für den Fall eines Höherstufungsantrages sollten Betroffene dem Gutachter ein möglichst umfassendes Bild von der aktuellen Situation des Pflegebedürftigen wiedergeben. Hierzu gehören nicht nur die gesamten aktuellen Berichte von Haus- und Fachärzten, sondern auch neu einzunehmende Medikamente.
Auch die Pflegeperson, die im Übrigen keine professionelle Pflegerin sein muss, sollte bei dieser Begutachtung hinzugezogen werden.
Auch ohne Einstufung durch den MDK muss das Finanzamt Pflege anerkennen
Immer wieder kommt es vor, dass gebrechliche ältere Menschen vom Gutachter nicht als Pflegefall eingestuft werden. In der Vergangenheit war es daher den Betroffenen verwehrt, ihre Pflegekosten steuerlich abzusetzen.
Der Grund: Die Kosten für die Pflege wurden durch die Finanzbehörde nur dann anerkannt, wenn der Betroffene eine der drei Pflegestufen hatte.
Dies galt bislang auch für die Kosten im Pflegeheim, auch hier konnten die Kosten für die medizinische Pflege nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn eine der drei Pflegestufen vorlag bzw. im Behindertenausweis die Merkzeichen „BL“ (blind) und „H“ (hilflos) eingetragen waren. Die Pflegestufe 0 wurde hingegen nicht anerkannt, um Pflegekosten abzusetzen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) mit Aktenzeichen III R 39/05 ist dies nunmehr stufenlos möglich. Somit können künftig auch dann Pflegekosten steuerlich abgesetzt werden, wenn der Betroffene über keine Pflegestufe verfügt. Lediglich die Kosten für die Pflege und medizinische Betreuung müssen getrennt von den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen werden.
Dann ist es möglich, die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Allerdings muss der Prozentsatz des jährlichen Einkommens (siehe nachstehende Tabelle) überschritten sein, damit sich das Finanzamt an den Pflegekosten beteiligt. Als Berechnungsgrundlage wird hierbei der jährliche Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens abzüglich den Werbungskosten herangezogen.
Einkünfte in Euro | ohne Kinder, ledig | mit Kinder, verheiratet | mit 1 bis 2 Kindern |
---|---|---|---|
bis 15.340 | 5 % | 4 % | 2 % |
15.340 – 51.130 | 6 % | 5 % | 3 % |
ab 51.130 | 7 % | 6 % | 4 % |
Hilfe für Betroffene: Pflegeberatung für gesetzlich Versicherte
Die meisten Pflegefälle treten unerwartet ein: sei es durch Unfall oder eine Erkrankung. Dann sehen sich die Betroffenen mit dem Thema Pflegebedürftigkeit konfrontiert, obwohl nur die Wenigsten praktische Erfahrungen mit dem Umgang von Pflegebedürftigen haben. Und dazu kommt noch ein weiteres Problem: den Betroffenen und ihren Angehörigen verbleibt nicht viel Zeit, um die Pflege zu organisieren.
Aber auch älteren Menschen ist es wichtig, trotz ihrer Pflegebedürftigkeit selbst bestimmt leben zu können. Dabei geht es nicht nur um die Themen „Hilfe und Unterstützung“, sondern auch um Beratungsangebote, die sich mit dem Thema „Pflege, Wohnen, Familienpflegezeit oder gar Demenz“ annehmen.
Um entsprechende Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld, zum Pflegezeitgesetz oder zum Familienpflegezeitgesetz zu erhalten, hat das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend ein Servicetelefon eingerichtet.
Das Servicetelefon „Pflege“ gilt dabei für alle gesetzlich Versicherten und ist unter der Nummer 030/20 17 91 31 erreichbar. Ein weiteres Beratungsangebot finden Interessierte im Internet unter www.wege-zur-pflege.de.
Pflegeberatung für Privat Versicherte
Auf dem Internetportal www.pflegeberatung.de finden Privat Versicherte und deren pflegende Angehörige Antworten auf fast alle Fragen zur persönlichen Pflegeplanung. Betroffene erhalten nicht nur eine Hilfestellung, wenn sie zum ersten Male mit einer Pflegesituation konfrontiert werden.
Man findet ebenso auch Erläuterungen darüber, welche Arten von Pflegeformen es gibt, welche Leistungen die Private Versicherung übernimmt und erhält Auskünfte über die jeweilige Definition der Pflegestufen bzw. Pflegegrade.
Checklisten unterstützen die Betroffenen dabei, ihre Pflege Schritt für Schritt zu planen. Das ist wichtig, denn nur die wenigsten haben einen Überblick über Beratungs- und Gutachter-Termine. Probleme gibt es auch immer öfters, wenn es um notwendige Antragstellungen oder um die Suche nach Pflegeanbietern geht.
Hinzu kommt ein sog. Pflegestufen-Test, dieser hilft bei der Frage, ob eine Person tatsächlich pflegebedürftig ist bzw. welche Leistungen dann aus der Pflegeversicherung beantragt werden sollten.
Der Internet-Ratgeber geht sogar noch einen Schritt weiter: Er begleitet pflegende Angehörige bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bietet zudem die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch mit Experten bzw. anderen Betroffenen. Die angebotene Hilfe ist wichtig, denn heutzutage möchte die Mehrheit der Pflegebedürftigen zu Hause durch Angehörige versorgt werden.
Doch nur die wenigsten Pflegepersonen wissen auch darüber Bescheid, wie sie gefördert werden. Auf www.pflegeberatung.de erfahren Interessierte, Angehörige und Betroffene, wie sie zum Beispiel eine Familienpflegezeit beantragen, welche Angebote es zur Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gibt und welche Zuschüsse für einen barrierefreien Wohnungsumbau beantragt werden können.
Die Suche nach einem geeigneten Pflegeanbieter
Der Internet-Pflegerategeber www.pflegeberatung.de hilft Betroffenen auch bei der Suche nach einem geeigneten Pflegeanbieter. Der Grund: Für viele Angehörige ist die Pflege von Personen zwar eine erfüllende, aber ebenso auch eine kräftezehrende Aufgabe. Dies gilt nicht nur in besonders schwierigen Zeiten, in denen der Pflegebedürftige auf Hilfe angewiesen ist, sondern gerade zu Beginn der Pflegebedürftigkeit.
Hinzu kommt: Nur die wenigsten Angehörigen sind in der Lage, die Versorgung ihrer Pflegebedürftigen alleine zu übernehmen. Dann geht es auf die Suche nach einem geeigneten Pflegeanbieter. www.pflegeberatung.de bietet hierzu eine umfassende Pflegedatenbank für Privat Versicherte Personen (auch gesetzlich Versicherte erhalten wertvolle Hilfen).
Unter „Pflegesuche“ finden Interessierte und Betroffene Informationen über Pflegeheime, ambulante Dienste, über Tages- und Nachtpflege, über Betreuungsangebote sowie über entsprechende Entlastungsmöglichkeiten für die Betroffenen in ihrer Nähe – und das Ganze deutschlandweit und kostenlos. Hinzu kommt ein Verzeichnis über spezialisierte ambulante Palliativversorger (SAPV) in Deutschland.
Interessierte geben lediglich die Postleitzahl, den Ort oder das Bundesland ein und erhalten dann einen Pflegeanbieter aus der gewählten Region sowie weitere Informationen zu
- Versorgungsschwerpunkten
- Serviceangeboten
- Kosten der gewählten Einrichtungen
- der Bewertung einzelner Leistungsbereiche (sog. Transparenzbericht über ambulante und stationäre Einrichtungen)
- den Preisen für ambulante Pflegedienste inklusive der Preise für einzelne Pflegetätigkeiten
- den Leistungskompetenzen der einzelnen Anbieter.
Mit Hilfe eines Kostenrechners können Betroffene und deren Angehörige Musterrechnungen erstellen – und zwar unter der Berücksichtigung der Pflegestufe sowie des Wohnortes. Hinzu kommt ein Überblick über die Kosten nach Pflegestufe, der Höhe des Eigenanteils und der Zuschuss aus der Pflegeversicherung – sowohl bei stationären Pflegeeinrichtungen als auch für Pflegeheime.
Die Informationen über Pflegeheime beinhalten nicht nur Wertvorstellungen über Komfort- und Serviceleistungen, sondern ebenso über Zimmer-Ausstattung, Betreuungsprogramme, Verpflegung und Finanzierung.
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