Die indirekte Unterhaltszahlung in der Praxis

Wer zum Elternunterhalt herangezogen wird, sollte wissen, nach welchem Schema der Familienrichter bzw. die Sozialbehörde im Unterhaltsrecht vorgeht. Es kann nämlich auch einmal zum Nachteil sein, wenn die Familienangehörigen stets juristisch korrekt argumentieren.

Vielmehr sollte geprüft werden, wo (in rechtlicher Hinsicht) die Chancen und die Risiken des eigenen Falles liegen. Besser ist es immer, sich taktisch mit Argumenten abzusichern. Regelwerke, die das Gesetz ergänzen, sind die „Düsseldorfer Tabelle“ sowie die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte.

Grundsätzlich ist es den Sozialbehörden nur erlaubt, Unterhalt von Verwandten ersten Grades (also von Eltern oder Kindern, nicht jedoch von Großeltern, Enkeln oder Geschwistern) zu fordern. Auch kann von Seiten der Eltern keine Erstattung der Sozialhilfe gefordert werden, wenn die Tochter ein Kind hat, welches das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Weder nach dem Sozialhilferecht noch nach dem Zivilrecht kann Unterhalt von Schwiegereltern, Schwiegersöhnen oder -töchtern gefordert werden. Ein Ehemann muss dementsprechend keinen Unterhalt für die Eltern seiner Frau bzw. umgekehrt zahlen.

Nur in Extremfällen ist es denkbar, dass eine Ehefrau aufgrund ihres hohen Einkommens (bspw. Unterhalts- oder Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehemann) aus diesem Einkommen Unterhalt für ihre Eltern zahlen muss. Man spricht in solchen Fällen dann von einer indirekten Unterhaltszahlung des Ehemannes an die Eltern der Ehefrau.

Beispiel: Wenn ein Ehepartner sehr hohes Einkommen erzielt – beispielsweise monatlich 10.000 Euro – wird ein Teil davon dem weniger oder gar nichts verdienenden Partner als Unterhalt zugerechnet. Dann gibt es unter Umständen Unterhaltsansprüche aus Unterhalt.

Was bedeutet: Der schlechter gestellte Ehepartner muss seine Eltern mit Teilen des Unterhalts, den er selbst beanspruchen kann, unterstützen. Das gilt aber nur – wie angedeutet – für besonders hohe Einkommen.

Das Prüfschema zur Berechnung des Unterhalts

Welcher Unterhaltsbetrag zu zahlen ist, wird zunächst nach den verwaltungs- bzw. sozialhilferechtlichen Vorschriften, danach nach den zivilrechtlichen Vorschriften ausgerechnet. Wichtig zu wissen: In allen Fällen darf nur der niedrigere Betrag vom Unterhaltsverpflichteten gefordert werden. Generell gilt: Zahlen muss nur derjenige, der selbst genug Geld hat.

Kann ein pflegebedürftiger Mensch die Kosten für die Versorgung nicht selbst aufbringen, springt zunächst das Sozialamt ein und kommt für alle offenen Rechnungen auf. Anschließend prüft die Behörde, ob und wie viel Unterhalt zum Beispiel die Kinder zu zahlen haben.

Auf der anderen Seite muss jedem Unterhaltspflichtigen genügend für sein eigenes Leben bleiben. Insbesondere die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner und den eigenen Kindern geht vor. Grundsätzlich gilt: Niemand muss die eigenen Ersparnisse antasten oder gar sein eigenes Häuschen verkaufen, um beispielsweise den Heimaufenthalt seiner Eltern zu finanzieren.

Um die Unterhaltspflicht zu ermitteln, wird das erforderliche Geld vom Einkommen abgezogen, bevor die Höhe des Unterhalts berechnet wird. Den Unterhaltspflichtigen muss danach immer ein angemessener Selbstbehalt bleiben.

Wenn es um die Unterstützung für die Eltern geht, stehen den Kindern nach Ansicht der Oberlandesgerichte monatlich mindestens zwischen 1.600 und 3.200 Euro als Selbstbehalt zu. Wer ein niedrigeres Einkommen hat, muss deshalb für seine im Heim lebenden Eltern keinesfalls Unterhalt leisten.

Alles, was über 1.600 Euro liegt, ist zu 50 Prozent anrechnungsfähig (aktuelle Rechtsprechung des BGH). Was bedeutet: Bei einem Monatseinkommen von beispielsweise 1.755 Euro müssen die Unterhaltspflichtigen höchstens 155 Euro für ihre betagten Eltern zahlen.

Aufgrund der so genannten Einkommensbereinigung wird den Unterhaltspflichtigen in den meisten Fällen sogar noch ein deutlich höheres Einkommen zugestanden.

Abziehbar vom Einkommen sind nämlich alle berufsbedingten Aufwendungen sowie alle laufenden Ausgaben wie beispielsweise Beiträge zur Altersvorsorge oder Versicherungen. Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt, für den werden auch die Raten für den Hypothekenkredit angerechnet.

Aber Achtung: Im Gegenzug wird von vielen Sozialämtern dann der Wert für das mietfreie Wohnen im Eigenheim wieder dem Einkommen hinzugerechnet.

Wenn es um den Unterhalt für Eltern geht, hat der BGH einen noch großzügigeren Maßstab vorgeschrieben. In diesem Falle dürfen die Kinder des Hilfebedürftigen nicht nur die beruflichen Werbungskosten, sondern auch Ausgaben für notwendige Versicherungen oder bestehende Ratenzahlungen vom Einkommen abziehen.

Beispiel:

Monatliches Einkommen: 1.555 Euro

Ausgaben für Versicherungen: 200 Euro

Ratenzahlung für Einbauküche: 200 Euro

Verbleiben: 1.155 Euro

Fazit: Das Kind braucht für die Heimkosten seiner Eltern nicht zu zahlen.

Prüfung der Bedürftigkeit eines Elternteils

Prüfung der Bedürftigkeit
Unterhaltsbedarf der Eltern Hängt meist unmittelbar mit dem Pflege- und Betreuungsbedarf zusammen
Bedürftigkeit der Eltern Unterhaltsberechtigte sind bedürftig, soweit sie nicht über eigenes verwertbares Einkommen und Vermögen verfügen (bspw. Schenkungswiderruf, Verkauf des Familienheims, Verwertung von Wohn-, Nießbrauchs-. bzw. vergleichbare Rechte)
Leistungsfähigkeit der Kinder Ermittlung des Einkommens und des Vermögens, das für den Unterhalt zur Verfügung steht (abzüglich Selbstbehalt). Hiervon werden Schulden, Altersvorsorge, Aufwendungen für das selbst bewohnte Haus abgezogen. Weiter ist zu ermitteln, inwieweit die Einkünfte des Ehegatten zu berücksichtigen sind (entfällt grundsätzlich bei Gütertrennung)
Angemessenheit des Unterhalts Eine Unterhaltsprüfung ist auch dann noch nicht beendet, wenn nach der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Kindes ein Ergebnis vorliegt. Denn dieses Ergebnis (auch wenn es richtig ist), muss noch lange nicht gerecht sein. Die sog. Angemessenheitsprüfung berücksichtigt zum Beispiel bestimmte Belastungen und Notlagen oder bestimmte Besonderheiten (s. hierzu nachfolgende Beispiele)

Beispiele: Sozialämter und Gerichte müssen zum Beispiel berücksichtigen, wenn ein Unterhaltsberechtigter Geld für seine krebskranke Frau anspart und zurücklegt, um ihr Reisen, angenehme Dinge bzw. alternative Heilmethoden zu ermöglichen.

Dieses Angesparte darf von den Behörden nicht angerechnet werden. Weitere Möglichkeit: Ein Unterhaltsberechtigter spart Geld für seine behinderte Tochter an, um dieser die Wohnung behindertengerecht auszubauen.

In beiden Fällen liegt bei den Unterhaltsberechtigten viel Geld auf dem Konto, das normaler weise für den Unterhalt verfügbar wäre. Damit dieses Geld nicht durch diese Personen zuerst einmal aufgebraucht werden muss, bevor die Kinder in Leistung treten müssen, sind diese Besonderheiten den Behörden glaubhaft mitzuteilen.

Ermittlung des Lebensbedarfs der Eltern: Selbstbehalt hat Vorrang

So lange Eltern selbst in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu sichern, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt. Ein Unterhaltsanspruch kommt dann in Betracht, wenn dies nicht mehr möglich ist.

Beispiele: Ein Elternteil wird durch Krankheit erwerbsunfähig oder die Eltern haben das Rentenalter erreicht. Kinder müssen jedoch nicht für das aufkommen, was die Eltern durch den Renteneintritt an Einkommen verlieren. Und sie müssen auch nicht für Dinge geradestehen, die sich die Eltern auf Grund ihrer geringen Rente nicht mehr (wie früher) leisten können.

Ganz wichtig: Sind die Eltern nicht einmal mehr in der Lage, ihr Existenzminimum zu decken (ca. 800 Euro), kann sich ein Kind stets auf „unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit“ und damit auf „Verwirkung des Unterhalts“ berufen. Eltern müssen einfach zu Lebzeiten vorsorgen.

Von einer schicksalhaften Entwicklung wird hingegen dann gesprochen, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, die Kosten für ein Pflegeheim zu übernehmen. Aber auch für diesen Fall müssen die Pflegemaßnahmen medizinisch erforderlich sein.

Eltern, die noch in der Lage wären, ihren Haushalt selbständig zu führen, können bei einem Umzug in ein Seniorenheim grundsätzlich keinen Unterhalt von den Kindern verlangen. Andererseits können Kinder nicht von ihren Eltern verlangen, dass diese den Pflegeheimaufenthalt so lange wie möglich hinauszögern (etwa bis eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt ist).

Grundsätzlich gilt: Auf Grund des bereinigten Einkommens bleibt dem Kind ein Selbstbehalt in Höhe von 1.600 Euro vorbehalten. Sind mehrere Kinder unterhaltspflichtig, zahlen diese jeweils anteilsmäßig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen Unterhalt. Derjenige, der mehr hat, muss auch mehr bezahlen.

Als Selbstbehalt bleibt außerdem unberührt, wenn ein Unterhaltspflichtiger noch für seine Ehefrau und/oder seine Kinder aufkommen muss. Erst das nach Abzug dieser Unterhaltsbeträge verbleibende Geld steht dann für die Zahlung von Elternunterhalt zur Verfügung.

Hiervon verlangt das Sozialamt dann höchstens die Hälfte. Diese Regelung ist jedoch bis heute nicht rechtsverbindlich. Zwar hält der BGH diese Regelung für gerecht, die Sozialämter sind allerdings auch befugt, über 50 Prozent zu kassieren.

Vom Grundsatz her muss der Unterhaltspflichtige der Sozialbehörde also den gesamten ungedeckten Bedarf erstatten. Allerdings muss hier deutlich zwischen der Verpflichtung nach dem Sozialhilfegesetz und nach dem Zivilrecht unterschieden werden. Denn beide Ansprüche bestehen nebeneinander!

Kraft Gesetzes geht allerdings nur ein Teil des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger über. Die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen durch den Träger der Sozialhilfe ist in jedem Fall geringer als wenn der Unterhaltsberechtigte seine nach dem Zivilrecht gegebenen Ansprüche direkt gegen den Unterhaltsverpflichteten durchsetzen würde.

Ganz wichtig: Kinder können sogar einen Teil des Unterhaltsbedarfs der Eltern durch Naturalleistungen decken. So kann eine ausgebildete Pflegekraft ihre Eltern selber pflegen. Dafür muss allerdings das Eltern-Kind-Verhältnis intakt sein.

Zudem gibt es so genannte Pflegevereinbarungen zwischen Eltern und Kinder (für alltägliche Besorgungen, Wohnungsreinigung, Zubereitung von Mahlzeiten, Eltern zum Arzt fahren, Besorgen von Medikamenten etc.).

Wurde durch die Eltern eine Grundstücksschenkung an die Kinder vorgenommen, dann sollten auch Regelungen zur Sicherung der Pflegeverrichtung im Grundbuch aufgenommen werden. Zudem sollte man überlegen, wie solche Eintragungen später auch wieder gelöscht werden können.
 

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