Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Während der Elternzeit müssen die Beiträge weiter gezahlt werden, um den Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung aufrecht zu erhalten.

Privatversicherte Eltern können während der Elternzeit einer Teilzeitarbeit nachgehen. Mit einer PKV-Anwartschaftsversicherung bleiben die Rechte eingefroren und eine spätere Rückkehr in den gleichen Tarif der privaten Krankenversicherung ist möglich.

Wenn die Familie größer wird

Der Wunsch nach einem Kind steht in den meisten Familien irgendwann in der Familienplanung ganz oben. Doch der Wunsch nach einem Kind, die anschließende Schwangerschaft und Geburt werfen viele Zukunftsfragen auf. Immer mehr werdende und junge Eltern interessieren sich für die private Krankenversicherung. Da die Angebotsvielfalt an privaten Krankenversicherungen sowie ihren Leistungen und Tarifen sehr groß ist, ist eine ausführliche Information oder Beratung zu den Bereichen Schwangerschaft und Elternzeit für eine richtige Entscheidung sehr wichtig. Arbeitnehmer und Angestellte, die mit ihrem Jahreseinkommen über der gültigen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, können sich in einer privaten Krankenversicherung in verschiedenen Tarifen versichern. Möchten ein oder beide Elternteile einzeln oder gemeinsam die Elternzeit mit ihrem Kind verbringen, hält die private Krankenversicherung einige Besonderheiten für sie bereit. Elternzeit ist die Zeit, in der Eltern nach der Geburt des Kindes von der Arbeit freigestellt werden, um ihr Kind zu Hause betreuen zu können. Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Elternzeit von der Geburt des Kindes bis zu seinem dritten Geburtstag. Während dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Elternzeit gelten für beide Elternteile gleichermaßen. Die Anmeldung für die Elternzeit liegt in einer Frist von sieben Wochen. Der Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden. Eine Teilzeitarbeit mit maximal 30 Wochenstunden ist möglich, muss aber vom Arbeitgeber genehmigt werden und auch der Anspruch auf den alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz muss gewährleistet sein.

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Auch während der Elternzeit werden die Beiträge weitergezahlt

Eltern, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind und mit ihrem Kind in Elternzeit gehen möchten, müssen während dieser Zeit jedoch die Beiträge für die private Krankenversicherung weiter zahlen, um die Leistungen der Krankenversicherung auch weiterhin in Anspruch nehmen zu können. Einige Versicherer der privaten Krankenversicherung bieten ihren Versicherten für bestimmte Tarife eine Beitragsreduzierung oder Beitragsbefreiung an, da Privatversicherte nicht in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln können, um durch den Ehepartner ein beitragsfreies und versichertes oder ein Mitglied der freiwilligen Versicherung zu werden. Wenn während der Elternzeit beispielsweise das Einkommen sinkt und die reguläre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, können die Eltern eine PKV-Anwartschaftsversicherung abschließen. Damit bleiben ihre Rechte in der privaten Krankenversicherung eingefroren und sie können zu einem späteren Zeitpunkt zu den gleichen Konditionen in ihren Tarif zurückkehren. Das gleiche gilt auch bei einer Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit. Unter bestimmten Umständen kann auch das neugeborene Kind mit in die private Krankenversicherung aufgenommen werden.

Bei Elternzeit ist nicht automatisch ein Wechsel in die GKV erforderlich

Während vor ein paar Jahren noch Verwirrung darüber herrschte, ob Privatversicherte auch während der Elternzeit in der privaten Krankenversicherung bleiben dürfen, wurde mit dem ersten Januar 2011 geklärt. Bevor die Gesundheitsreform in Kraft trat, hatten gerade die Versicherten, die nach ihrer Elternzeit eine Teilzeitarbeit aufgenommen haben, Probleme damit, in der privaten Krankenversicherung zu bleiben, weil sie mit dem geringeren Verdienst unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze lagen. Unter ganz bestimmten Umständen dürfen seit diesem Tag auch Arbeitnehmer mit einem Einkommen, das unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, weiter in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden. Der Versicherte selber muss sowohl die Elternzeit in Anspruch nehmen als auch Elterngeld beziehen. Wird vom Versicherten nach der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aufgenommen, darf die Arbeitszeit keinesfalls mehr als 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung betragen. Außerdem muss das Gehalt mit dem einer Vollzeitarbeit vergleichbar sein. Ganz wichtig jedoch ist, dass der Versicherte vor der Elternzeit mindestens fünf Jahre in eine private Krankenkasse eingezahlt hat und mit seinem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Zudem wird die Elternzeit in diesen Zeitraum mit eingerechnet.