Keine Beitragsanhebung wegen einer Neuerkrankung des Versicherten möglich.

Die Versicherung trägt das Risiko, sollte eine schwere Erkrankung bei einem Versicherten im Laufe der Mitgliedschaft auftreten. Die Beiträge dürfen aus diesem Grund nicht erhöht werden, sofern der Versicherte nicht schon vor Abschluss der Versicherung Kenntnis von der Krankheit hatte.

Bei auftretenden Neuerkrankungen ist keine Beitragserhöhung möglich

Die privatem Krankenkassen können nicht ohne weiteres die Beiträge für einen Versicherten anheben, es denn, dass es sich um eine notwendige Beitragsanpassung handelt, die aber beim Gesetzgeber beantragt und auch von diesem genehmigt werden müssen. Vor dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung muss sich der Antragssteller einer Gesundheitsprüfung unterziehen und einen ausgearbeiteten Fragekatalog beantworten. Treten dabei keine Vorerkrankungen zu Tage, steht einer Versicherung in der privaten Krankenkasse nichts mehr im Wege. Bei Vorerkrankungen jedoch wird ein Risikozuschlag fällig, dessen Höhe sich nach der Schwere der Krankheit richtet. Nach Abschluss des Vertrages hat der Versicherer nicht das Recht, seine Beiträge zu erhöhen, auch dann nicht, wenn beim Versicherungsnehmer eine Neuerkrankung auftreten sollte, deren Behandlung erhebliche Kosten verursachen wird. In diesem Fall trägt die Versicherung das Risiko und darf die Mehrbelastung, die durch die Krankheit möglicherweise entstehen kann, nicht auf die Beiträge des Versicherungsnehmers umlegen. Die private Krankenkasse hat nicht die Möglichkeit, einen Risikozuschlag beim Auftreten der Neuerkrankung zu erheben. Ebenfalls ist es nicht möglich, dem Versicherten die Kündigung der privaten Krankenversicherung auszusprechen, nur weil die Erkrankung erhebliche Kosten verursachen könnte.

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Die Fragen der Gesundheitsprüfung müssen sorgfältig beantwortet werden

Grundsätzlich führt nicht jede Vorerkrankung dazu, dass ein Risikozuschlag seitens der privaten Krankenkasse erhoben wird. Manche gesundheitlichen Vorbelastungen werden von den privaten Versicherern sogar bei der Berechnung des Beitrags außer Acht gelassen. Es ist aber vor allen Dingen wichtig, die notwendigen Gesundheitsprüfungen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Bestehende Krankheiten und gesundheitliche Beschwerden müssen ebenso angegeben werden, wie eine derzeit bestehende Arbeitsunfähigkeit, Organfehler, Behinderungen oder eine vorliegende Sterilität. Fragen nach Operationen und Krebserkrankungen, auch wenn diese bereits bis zu zehn Jahre zurückliegen sollten, müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Vergisst der Antragssteller bei der Beantwortung des Fragebogens eine Erkrankung zu erwähnen und die private Versicherung wird abgeschlossen, so kann das bei späteren Versicherungsfällen zu Problemen führen. Dann kann die Versicherung einen Risikozuschlag auch im Nachhinein erheben. Bei einer arglistigen Täuschung seitens des Versicherungsnehmers kann die private Krankenkasse die Mitgliedschaft des Versicherten ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Eine Täuschung liegt dann vor, wenn der Versicherte wissentlich eine Erkrankung, die zur Erhebung des Risikozuschlags geführt hätte, verschwiegen hat, obwohl er davon Kenntnis hatte.

Bei einer schweren Vorerkrankung kann die Mitgliedschaft in der privaten Krankenkasse abgelehnt werden

Bei sehr schweren Erkrankungen hat die private Krankenkasse die Möglichkeit, einen Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen. Damit hat die private Krankenkasse die Möglichkeit, das finanzielle Risiko ihrer Versicherung möglichste gering zu halten. Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse sollten sich also bei bestehenden Vorerkrankungen darüber im Klaren sein, dass eine Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse, aufgrund der hohen Risikozuschläge, mitunter sehr teuer sein kann, oder gar nicht erst zustande kommen muss. Eine private Krankenkasse kann sich aber auch für junge, gesunde Leute auszahlen, die zu einem günstigen Einsteigertarif eine Krankenvollversicherung in der privaten Krankenkasse abschließen. Sollte im Laufe der Jahre eine Neuerkrankung auftreten, die dem Versicherer erhebliche Kosten verursachen kann, ist die Beitragsstabilität dennoch gewährt. Der Versicherte hat weiterhin Anspruch auf den vollen Versicherungsschutz, der wegen einer Neuerkrankung nicht geschmälert werden darf. Die günstigen Konditionen und niedrigen Beiträge bleiben aber weiterhin bestehen, nur dann nicht, wenn eine Beitragsanpassung unter den gesamten Mitgliedern der privaten Krankenkasse vorgenommen werden muss. In diesem Fall hat der Versicherte auch das Recht, die private Krankenkasse zu wechseln, aber aufgrund der bestehenden Erkrankung ist es fraglich, ob er auf die gleichen, guten Konditionen bei einem anderen Anbieter der privaten Krankenversicherung treffen wird.