Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkassen 2021
Da der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung als Prozentsatz vom Einkommen errechnet wird, muss er irgendwo gedeckelt werden, sollen besser Verdienende nicht absurd hohe Krankenkassenbeiträge zahlen. Diese Deckung erfolgt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Beitragsbemessungsgrenze deckelt Höchstbeitrag zur Krankenversicherung
Durch die Beitragsbemessungsgrenze wird dafür gesorgt, dass der Beitrag für die Mitgliedschaft in einer der gesetzlichen Krankenkassen bei hohen Einkommen nicht ausufert. Verdient ein Versicherter mehr, wird zur Beitragsberechnung die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Aus der Multiplikation von Beitragssatz (derzeit 14,60 Prozent + durchschnittlich 1,70 Prozent Zusatzbeitrag) mit der Bemessungsgrenze von 5.175,00 Euro pro Monat bzw. 62.100,00 Euro pro Jahr (2022: 4.837,50 Euro pro Monat bzw. 58.050,00 Euro pro Jahr) ergibt sich ein maximaler Krankenkassenbeitrag.
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze im Zeitverlauf
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich für das Folgejahr festgelegt. In aller Regel folgt sie der Einkommensentwicklung, steigt also von Jahr zu Jahr. Die zeitliche Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze können Sie unserer Tabelle entnehmen:
Jahr | Beitragsbemessungsgrenze | |
---|---|---|
Monatseinkommen | Jahreseinkommen | |
2008 | 3.600,00 Euro | 43.200,00 Euro |
2009 | 3.675,00 Euro | 44.100,00 Euro |
2010 | 3.750,00 Euro | 45.000,00 Euro |
2011 | 3.712,50 Euro | 44.550,00 Euro |
2012 | 3.825,00 Euro | 45.900,00 Euro |
2013 | 3.937,50 Euro | 47.250,00 Euro |
2014 | 4.050,00 Euro | 48.600,00 Euro |
2015 | 4.125,00 Euro | 49.500,00 Euro |
2016 | 4.237,50 Euro | 50.850,00 Euro |
2017 | 4.350,00 Euro | 52.200,00 Euro |
2018 | 4.425,00 Euro | 53.100,00 Euro |
2019 | 4.537,50 Euro | 54.450,00 Euro |
2020 | 4.687,50 Euro | 56.250,00 Euro |
2021 | 4.837,50 Euro | 58.050,00 Euro |
2022 | 4.837,50 Euro | 58.050,00 Euro |
2023 | 4.987,50 Euro | 59.850,00 Euro |
2024 | 5.175,00 Euro | 62.100,00 Euro |
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze im Zeitverlauf
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