Ehepartner können in unterschiedlichen Versicherungen sein

Gerade für Familien mit Kindern gibt es einiges zu beachten, wenn die Ehepartner in verschiedenen Versicherungen versichert sind. Zum Beispiel gilt für Kinder das Wahlrecht der Versicherung.

Bei unterschiedlichen Einkommen macht eine getrennte Versicherung Sinn

Bei Ehepartnern kann es durchaus vorkommen, dass beide Partner sich in einer anderen Versicherung befinden. In der gesetzlichen Krankenkasse besteht die kostenlose Möglichkeit zur Mitversicherung nur dann, wenn der Ehepartner des Versicherungsnehmers über kein eigenes Einkommen verfügt.

Für die so genannte Familienversicherung, die auch Kinder und sogar Enkel umfassen kann, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. Beispielsweise darf der zu Versichernde kein pflichtversichertes Mitglied sein, also kein Rentner, ALG Empfänger, Azubi oder Praktikant.

Für Selbstständige geht eine Mitversicherung nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeführt wird. Ist das der Fall muss sich die selbstständige Person selbst versichern. Bei der Wahl der Versicherung gelten wiederum die normalen Bedingungen der einzelnen Krankenkassen.

Der Ehepartner kann sich privat versichern, sofern sein Einkommen als Angestellter über die Versicherungspflichtgrenze hinausgeht (derzeit 69.300,00 Euro jährlich oder 5.775,00 Euro monatlich (2022: 64.350,00 Euro p.a. oder 5.362,50 Euro p.M.)), er Beamter, Freiberufler oder Selbstständiger ist.

Es spielt keine Rolle, bei welcher Art von Versicherung der andere Ehepartner versichert ist. Es ist möglich, dass aufgrund des höheren Einkommens eines Ehepartners, sich dieser privat versichern kann, während der andere Partner seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse beibehält.

In diesem Fall können noch einige Besonderheiten hinzukommen, besonders wenn es um eine mögliche Zuzahlungsbefreiung bei Medikamenten geht.

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    Bei Zuzahlungsbefreiungen von getrennt versicherten Ehepartnern wird das gemeinsame Einkommen berücksichtigt

    In der gesetzlichen Krankenkasse besteht für Versicherte die Möglichkeit, sich von Zuzahlungen für Leistungen im medizinischen Sektor befreien zu lassen. Im Laufe des Kalenderjahres muss dazu eine bestimmte Belastungsgrenze, die bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens liegt, überschritten werden.

    Da chronisch Kranke mehr ärztliche Betreuung benötigen und auch mehr Medikamente nehmen müssen, liegt ihre Belastungsgrenze bei einem Prozent pro Jahr.

    Der Versicherte hat dann die Möglichkeit, sich von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse befreien zu lassen oder sich den Betrag, der über der Belastungsgrenze liegt, am Jahresende zurückzahlen zu lassen.

    Das Bruttoeinkommen wird dabei für den gesamten Haushalt berechnet, dass heißt, das Einkommen von allen im Haushalt lebenden Personen wird als Familieneinkommen zusammen gerechnet. Kindergeld, Bafög und Pflegegeld werden allerdings nicht zum Familieneinkommen dazu gezählt.

    Die Zuzahlungen werden dann, ähnlich wie das Einkommen des Haushalts, auch als Familienzuzahlungen betrachtet. Die Zuzahlungen der anderen Familienangehörigen werden also auch zusammen gerechnet und als Grundlage der Berechnung verwendet.

    Sollte es nun vorkommen, dass einer der Ehepartner nicht in der gesetzlichen Krankenkasse sondern in der privaten Krankenkasse versichert ist, so werden in diesem Fall die Zuzahlungen nicht addiert. Lediglich das Gesamteinkommen des Haushalts wird berechnet und als Grundlage für die Bewilligung der Zuzahlungsbefreiung herangezogen.

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    Bei unterschiedlich versicherten Ehepartnern besteht das Wahlrecht für die Versicherung der Kinder

    Wenn beide Ehepartner sich in einer anderen Versicherung befinden, so besteht die Möglichkeit für die Eltern zu entscheiden, ob sie die Kinder in der privaten oder gesetzlichen Krankenkasse versichern wollen. Allerdings gibt es auch in diesem Fall eine Ausnahme.

    Falls beide Eltern die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, so kann die Versicherung für die Kinder nur dann frei gewählt werden, wenn der Ehepartner, dessen Einkommen am höchsten ist, in der gesetzlichen Krankenkasse verbleibt.

    Ansonsten verfällt der Anspruch auf kostenlose Mitversicherung, da diese Option in der privaten Krankenversicherung nicht zur Verfügung steht. Zumindest entfällt bei der Versicherung eines Familienangehörigen in der privaten Krankenverischerung die ansonsten notwendige Gesundheitsprüfung.

    Allerdings kann der Partner, auch bei einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, nur dann in der privaten Krankenversicherung mitversichert werden, wenn er über kein Einkommen verfügt, das eine Versicherungspflicht nach sich zieht.

    Sollte dies der Fall sein, so muss der Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse verbleiben, obwohl der andere Partner eine Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung hat.

    Trifft dies nicht zu, kann der Ehepartner in der privaten Krankenversicherung versichert werden, allerdings muss die Mitgliedschaft unmittelbar nach der Eheschließung beantragt werden, während ein neugeborenes Kind erst bis zu zwei Monate nach der Geburt angemeldet werden kann.