Mangelhafte Verträge in vielen Altenwohnheimen

In ihrer Euphorie ewiger Jugend denken nur wenige ans Alter. Sie möchten „hier und heute“ leben und irgendwann einmal ihre eigenen vier Wände bauen, von denen immerhin fast 86 % der deutschen Bevölkerung träumt. Doch nur wenige können sich diesen Traum erfüllen.

Und all die anderen, die es doch noch „irgendwie“ schaffen, stellen später irgendwann fest: Die lieb gewonnene Umgebung ist durch das Alter und der zwangsläufig zunehmenden körperlichen Einschränkung gar nicht mehr nutzbar. Man sucht seinen Komfort im Seniorenheim. Doch Komfort im Alter – „was ist das?“

Immer mehr ältere Menschen brauchen zur Bewältigung ihres Alltages fremde Hilfe. Das bedeutet für jeden Einzelnen von uns, rechtzeitig nachzudenken, ob er in ein Altersheim oder in eine Senioreneinrichtung einziehen will. Doch solch ein Schritt sollte gut überlegt sein, denn nicht alles, was Seniorenanlage genannt wird, verdient auch den Namen.

Zwar sorgt man sich in vielen Seniorenwohnheimen um die Bewohner, leider gibt es auf diesem Wachstumsmarkt aber auch viele schwarze Schafe:

Zwischen dem Schein der Werbung in all den Hochglanzprospekten und der Wirklichkeit des Heimes klaffen bisweilen erhebliche Lücken. Auch viele Verbraucherzentralen haben in diesem Zusammenhang dem Geschäftsgebaren von Pensionärsunterkünften ein denkbar schlechtes Zeugnis ausgestellt.

Vertragsbedingungen genau studieren

Viele von ihnen verweigern sogar hartnäckig jegliche verbindliche Auskunft in Bezug auf ihre Vertragsbedingungen. Bei anderen stellt sich das Vertragswerk als ein juristisches Gruselkabinett heraus. Mit wohltönenden Werbetexten werden Interessenten bewusst irregeführt, indem man diesen suggeriert, sie könnten sich ausnahmslos an der Infrastruktur des Wohnheimes beteiligen.

Im Heim angekommen, müssen dann beträchtliche Extra-Summen für derartige Dienstleistungen (bspw. Bäderabteilung, hauseigener Friseur) aufgebracht werden. So kommt es nicht selten vor, dass für das Herbeiklingeln einer nächtlichen Hilfe schnell einmal 30 Euro in Rechnung gestellt werden.

Noch schlimmere Abzockermethoden herrschen in sog. Servicewohnungen, d.h. Appartements, in denen jeder seine Privatsphäre bewahrt, andererseits aber eine große Palette von angeschlossenen Leistungen geboten wird (bspw. Unterhaltungsveranstaltungen, Pflegedienst, Essenanlieferung).

In den meisten Fällen fehlen hier erfahrene Betreiber, nur die wenigsten Modelle sind ausgereift. Vielfach verkommen Wohnstifte, Seniorenresidenzen und Pflegeheime zu einer reinen Kapitalanlage, die für die Bewohner allerdings am heutigen Bedarf völlig vorbeigeht.

Von daher lohnt es sich stets, die Einrichtung gründlich vor Bezug zu inspizieren. Großer Wert sollte vor allem auf behindertengerechte Zugänge, auf zentrale Aufzüge sowie speziell auf Rollstuhlfahrer abgestimmte Einrichtungen für Küche und Bad gelegt werden.

Als einen weiteren Punkt anzusprechen gilt die Größe der Wohnfläche, die Nachfrage nach Balkon, Terrasse, Kellerraum sowie nach Wasch- und Trockenräumen.

Vor Vertragsunterzeichnung sollten folgende Papiere verlangt werden: ein Leistungsverzeichnis, das auflistet, welche Kosten für die Inanspruchnahme einzelner Leistungen entstehen, eine Heimordnung, in der die Rechte und Pflichten von Leitung und Bewohnern beschrieben werden sowie der Heimvertrag. Mit ihm werden nämlich alle Klauseln inklusive dem Kleingedruckten rechtswirksam.

Wer dem schlechten Service aus dem Wege gehen will, ist in Wohnparks mit Servicediensten wesentlich besser aufgehoben. Denn die meisten Menschen im Alter lehnen sowieso eine Rundum-Versorgung ab.

Sie wollen möglichst auf eigenen Füssen stehen und dabei nur so viel Hilfe bekommen, wie auch unbedingt notwendig ist. Wohnparks mit Serviceleistungen, in denen sich Gleichgesinnte zusammenschließen, um ein Wohnprojekt nach eigenen Vorstellungen zu entwickeln, bieten Service und Betreuung nur nach Bedarf.

Man lebt in einer Gemeinschaft, dennoch hat jeder Einzelne seine individuelle Wohnung. Da lohnt es sich, vor dem Umzug in eine Altenwohnanlage die Vertragsbedingungen genauestens zu studieren.

Künftig mehr Rechte für Senioren

Viele Altenheime versuchen alljährlich die Preise anzuheben, ohne vorab korrekt zu informieren. Dabei können Senioren und Angehörige sogar gegen frühere Erhöhungen mit guten Chancen vorgehen.

Denn der Spruch des Oberlandesgerichts München (Az. 3 U 2190/96) hat weitreichende Folgen: falschbegründete oder unbegründete Preissteigerungen sind nicht nur in Zukunft unwirksam, sondern auch rückwirkend (d.h. Verjährungsfrist für Senioren oder ihre Erben: 30 Jahre).

Künftig kommt es von daher nicht mehr um die prozentuale Erhöhung als vielmehr darauf an, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, die Angemessenheit sowie die Berechtigung der Erhöhung zu überprüfen!

Eine Erhöhung ist deshalb nur noch dann zulässig, wenn sie schriftlich gegenüber dem Bewohner erfolgt und begründet sowie erläutert wird. Vorsicht bei Schreiben, denen eine Zustimmungserklärung beigefügt ist! Wer sie unterschreibt, den schützt auch das Heimgesetz nicht mehr, selbst wenn sich die Begründung später als unwirksam herausstellt.

Jeder kann sich zudem auch noch ein Hintertürchen offenlassen: Es reicht nämlich der Vermerk „unter Vorbehalt“ auf der Überweisung. Dann nämlich kann der Träger der Einrichtung eine Zahlung im Streitfall nicht als Zustimmung werten. Zudem gewinnt man Zeit, um das Schreiben gründlich zu prüfen und ist nicht den Repressalien der Heimleitung ausgesetzt.

Das Schreiben, das die Anhebung ankündigt, muss dem Heimbewohner vier Wochen vor Inkrafttreten die neuen Preise vorliegen. Rückwirkende Erhöhungen sind hingegen stets unwirksam. Vorsicht vor der Variante, bei der die Heimleitung statt einer Erhöhung jedes Jahr einen neuen Vertrag vorlegt.

Diese Methode wird mit Vorliebe bei Bewohnern angewandt, mit denen das Heim bei Einzug keinen schriftlichen Vertrag geschlossen hat. In einem solchen Fall sind die Bewohner allerdings nicht verpflichtet, diesen Vertrag durch Unterschrift zu akzeptieren. Auch wenn die förmlichen Kriterien erfüllt sind, heißt das noch lange nicht, dass die Erhöhung gültig ist.

Entscheidend ist vielmehr die Angemessenheit. D.h. der Heimleiter muss dar-legen, dass Preis und Leistung seiner Einrichtung in einem objektiv vernünftigen Verhältnis stehen und dem entsprechen, was in vergleichbaren Häusern gezahlt wird. Dazu gehört auf jeden Fall die Erklärung, ob der Träger Mieter oder Eigentümer des Hauses ist.

Dagegen reicht der bei Selbstzahlern oft übliche Hinweis, dass die Preise mit dem Sozialamt ausgehandelt wurden, in keiner Weise aus! Anfechtbar sind auch Formulierungen wie steigende Lebenshaltungskosten oder gar ein Verweis auf den Lebenshaltungskostenindex. Ein weiter wichtiges Indiz für eine Erhöhung ist die Berechnungsgrundlage.

Erläutert der Betreiber die Kostensteigerung nämlich mit Zahlen, dann muss dies auch nachvollziehbar sein. Seitenlange Zahlenkolonnen können zwar beeindrucken, müssen aber nicht unbedingt überzeugen. Vielmehr muss der Betreiber den Betrag der letzten Erhöhung nennen oder das bei Abschluss des Heimvertrages vereinbarte Entgelt.

Diesem muss dann der Betrag nach der neuen Berechnungsgrundlage gegenübergestellt werden. Zudem ist die Erhöhungssumme separat auszuweisen. Kostenschätzungen für die Zukunft hingegen allein genügen nicht mehr. Vielmehr muss das Heim zusätzlich darlegen, dass die geschätzte Preissteigerung auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

Die Positionen der Berechnungsgrundlage, die steigen, sind einzeln aufzuführen. Auch für externe Kostensteigerungen – etwa durch Tariferhöhungen für das Personal, höhere Zinslasten sowie Müll- oder Stromgebühren – reicht es künftig nicht mehr, lediglich Belege beizufügen.

Das OLG München verlangt in diesen Fällen ausdrücklich eine weitere Begründung. Bedeutsam sind auch die Maßstäbe, nach denen die gesamte Erhöhungssumme auf die einzelnen Mieter verteilt wird (Umlageschlüssel).

Analog zum Mietrecht muss auch hier der Verteilungsschlüssel angegeben werden. Das gilt insbesondere bei der Verteilung der höheren Kosten nach Wohn- und Pflegebereich. Andererseits dürfen die Gesamtkosten zusätzlicher Pflegeleistungen, die nicht die Pflegeversicherung zahlt, nur pro Kopf umgelegt werden; Wohnkosten dagegen sind pro Quadratmeter abzurechnen!

Um Ansprüche durchzusetzen, sollten grundsätzlich Heimvertrag sowie sämtliche Erhöhungsschreiben bei Angehörigen, Freunden oder – noch besser – in einem Banksafe aufbewahrt werden. Ist die Preissteigerung rechtlich nicht haltbar, braucht der Bewohner nur den alten Betrag zu zahlen.

Denn eine Anhebung muss grundsätzlich die Heimleitung einklagen. Kunden-freundliche Altenheime schlüsseln von daher gegenüber allen Bewohnern die Kosten auf und nicht nur denen, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. So ist es nämlich vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Beratungsstellen:

  • Bundesinteressenvertretung der Altenheimbewohner e.V., Vorgebirgstr. 1, 53913 Swisttal, Tel. 02254/2812 oder 7045.
  • Senioren-Schutz-Bund Graue Panther, Georgenstr. 63, 80799 München, Tel. 089/2723166 oder 2722574

Änderungen des Heimgesetzes grundsätzlich positiv

Das vom Bundesrat angenommene Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes wird grundsätzlich begrüßt. Danach müssen Heimverträge transparenter ausgestaltet werden, Heimbewohnern wird die Beschwerdemöglichkeit erleichtert, die Vorgaben zur Vertragskündigung sind verbraucherfreundlicher.

Neben den Vorteilen sind jedoch auch Nachteile zu verzeichnen. Denn obwohl mit dem neuen Gesetz die Rechte der Heimbewohner gestärkt werden sollen, ist es unverständlich, warum der Medizinische Dienst aufgewertet und der Heimvertrag im Todesfall fortbestehen soll. Die Pluspunkte des Gesetzes im Einzelnen:

Mehr Transparenz der Heimverträge: Künftig müssen die Leistungen der Heimträger und die geforderten Heimentgelte weitaus differenzierter als bisher aufgeführt werden. Auch eine Erhöhung der Entgelte hat der Heimträger genau zu prüfen.

Zudem müssen alle Heimverträge allgemeine Leistungsbeschreibungen enthalten. Dadurch haben künftige Bewohner die Chance, die Angebote der unterschiedlichen Heimträger zu sondieren und mit den eigenen Bedürfnissen abzugleichen.

Bessere Beschwerdemöglichkeiten: Der Verbraucher wird in Zukunft bei Abschluss des Heimvertrages schriftlich auf seine Beschwerdemöglichkeit hingewiesen, wobei ihm die Anschriften der zuständigen Stellen (Träger, Behörde und Arbeitsgemeinschaft) mitgeteilt werden. Derzeit wissen viele Verbraucher nicht, an wen sie sich wenden sollen, wenn sie Probleme haben.

Mehr Rechte bei Vertragskündigung: Laut Gesetz wird dem Verbraucher demnächst eine einmonatige statt der geltenden zweimonatigen Kündigungsfrist eingeräumt. Der Heimträger dagegen wird es schwer haben, sich vom Vertrag zu lösen.

Dies ist mehr als gerecht, denn für ältere Menschen ist es kaum zumutbar, ihren Wohnsitz noch einmal verlegen zu müssen. Der Heimträger selbst hingegen hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats umzudisponieren und den Heimplatz möglicherweise wiederzubesetzen.

Auf Unverständnis stößt aber vor allem die Tatsache, dass die ursprünglich im Regierungsentwurf enthaltene Regelung, wonach der Heimvertrag mit dem Tode des Bewohners endet, nun doch nicht mit in das Gesetz aufgenommen wurde. Stattdessen kann der Träger demnächst zwei Wochen nach dem Sterbetag das Entgelt aus dem Vertrag – oftmals mehrere Tausend Euro – verlangen.

Zwar ist das Entgelt um ersparte Aufwendungen des Heimträgers zu mindern, dennoch zeigt die heutige Praxis, dass die Heimträger in solchen Fällen trotzdem das volle Entgelt berechnen und ihnen die Ersparung von Aufwendungen nur schwer nachgewiesen werden kann.

Nicht korrekt genug sind überdies auch Ausführungen, die regeln sollen, ob bei Abwesenheit des Heimbewohners ersparte Aufwendungen erstattet werden und gegebenenfalls in welchem Umfang.

Viele Heime verlangen derzeit in ihren Vertragsbedingungen das volle Betreuungsentgelt, wenn der Heimbewohner abwesend ist. Eine solche Vertragsklausel hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) aufgrund einer Klage des Verbraucherschutzes für unzulässig erklärt (Urteil vom 5.07.2001, Az. III ZR 310/00).

Ein Rückschritt für die Heimbewohner ist zudem die im Gesetz verankerte Aufwertung des Medizinische Dienst Bund. Statt deren Befugnisse einzuschränken, formuliert das Gesetz sogar, dass die Heimaufsichtsbehörden die Heime nicht jährlich prüfen müssen, wenn bereits eine Prüfung durch den MDK stattgefunden hat.

Da in der Praxis die Heimaufsicht personell stark unterbesetzt ist, ist zu befürchten, dass im Regelfall der MDK die Prüfungen vornehmen wird. Der Medizinische Dienst hat aber eigene Interessen und ist quasi als Kostenträger nicht unabhängig.

Ebenso kritisch zu bewerten sind in diesem Zusammenhang die Testate angeblich unabhängiger Sachverständiger, die an die Heime vergeben werden können. Selbst die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehenen Besuchskommissionen, die als Helfer für die Heimaufsicht hätten eingesetzt werden sollen, wird es nicht mehr geben.

Diese Beschneidung der staatlichen Kontrolle zu Gunsten Interessen begleiteter Institutionen sollte baldmöglichst wieder zurückgenommen werden.

 

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