Zuzahlungen bei chronisch Kranken

Trotz monatlicher Beitragszahlungen in einer Höhe von zumeist mehreren Hundert Euro, muss der Versicherte für fast alle Leistungen im Gesundheitswesen eine Zuzahlung hinnehmen. Diese ist bis zu einer individuellen Zumutbarkeitsgrenze festgelegt, die bei chronisch Kranken jedoch niedriger angesiedelt ist.

Von den Zuzahlungen ist jeder Verbraucher betroffen

Trotz monatlich zu zahlender Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse kann im Krankheitsfall auf jeden Versicherten noch eine Reihe an Zuzahlungen zukommen. Hierzu zählen die Zuzahlung für eine stationäre Behandlung im Krankenhaus oder die Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Grundsätzlich ist jeder Versicherte von den Zuzahlungen betroffen, eine gewisse Regelung für den Härtefall gibt es nicht.

Keine Zuzahlung bei Kindern bis 18 Jahren

Die einzige Ausnahme ist bei den Kindern zu finden, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und damit bei einem Elternteil mitversichert sind. Für sie werden keine Zuzahlungen fällig.

Auch chronisch Kranke müssen zuzahlen

Auch chronisch Kranke bleiben von den Zuzahlungen nicht verschont. Jedoch sind die Zuzahlungen nur bis zu einer gewissen und individuell festgelegten Zumutbarkeitsgrenze zu zahlen. Wird diese Grenze überschritten, was besonders bei chronisch erkrankten Versicherten regelmäßig der Fall ist, besteht die Möglichkeit, eine Befreiung durch die Krankenkasse zu beantragen.

Persönliche Belastungsgrenze in Erfahrung bringen

Dazu muss jeder Versicherte jedoch seine persönliche Belastungsgrenze kennen und sich selbst um den Antrag bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung kümmern, wenn er sofort von der Befreiung profitieren will. Die Krankenkasse wird ihn aus freien Stücken nicht darauf aufmerksam machen. Dennoch entstehen dem Versicherten keine Nachteile, denn eine Rückforderung der Zuzahlungen, die über die Zumutbarkeitsgrenze hinausgehen, können selbst am Jahresende noch problemlos zurückgefordert werden.

Es gilt: alle Belege sammeln

Daher ist es in jedem Fall als sehr wichtig einzustufen, dass alle Belege über die Summen gesammelt werden. Immer mehr Apotheken bieten hier auch die Möglichkeit an, aufgelaufene Beträge für die Medikamente in einem Sammelheft einzutragen oder bei dem Bestand eines Kundenkontos am Jahresende eine Sammelrechnung ausdrucken zu lassen.

Niedrigere Belastungsgrenze bei chronisch Kranken

Individuelle Zumutbarkeitsgrenze für Zuzahlungen

Die individuelle Zumutbarkeitsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent des Familienbruttoeinkommens. Hier werden bei einer Familie noch Pauschalbeträge in Abzug gebracht, bei vorhanden Kindern der komplette Kinderfreibetrag. Für Singles hingegen zählt das maßgebliche Bruttoeinkommen für die Berechnung der individuellen Grenze.

Zumutbarkeitsgrenze bei chronisch Kranken

Bei chronisch Kranken hingegen liegt die Zumutbarkeitsgrenze lediglich bei einem Prozent, die Berechnung ist für diesen Kreis der versicherten Personen gleich. Denn bei ihnen ist davon auszugehen, dass sie wesentlich häufiger den Arzt aufsuchen müssen sowie laufend bestimmte Medikamente für die Erhaltung der eigenen Kraft benötigen.

Chronische Krankheit muss anerkannt und nachgewiesen sein

Allerdings muss die chronische Erkrankung nicht nur durch den Arzt bestätigt werden, sondern ebenfalls setzt die gesetzliche Krankenversicherung Anforderungen an ihre Versicherten, die eingehalten werden müssen. Während bisher ein Patient als bereits chronisch krank galt, wenn er aufgrund einer und derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung war, wurde nun von den Krankenkassen festgelegt, dass sie die Teilnahme an bestehenden Früherkennungsmaßnahmen nachweisen müssen.

Auch das Alter spielt eine Rolle

Hier spielt jedoch das Alter eine wichtige Rolle. Die Neuregelung besagt, dass alle nach dem 01.04.1972 geborenen Versicherten regelmäßig am allgemeinen Gesundheitscheck teilgenommen haben müssen. Sie können dann die niedrigere Belastungsgrenze in Anspruch nehmen, wenn sie im Laufe ihres Lebens an einem chronischen Leiden erkranken

Für nach dem 01.04.1987 Geborene ist Vorsorgeuntersuchung Pflicht

Wer nach dem 01.04.1987 geboren ist und an einem Krebsleiden erkrankt, welches zu den chronischen Erkrankungen zählt, muss an den Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen haben, sofern sie für dieses, entsprechende Krebsleiden angeboten wurden. Wer bereits älter ist und im Verlauf des späteren Lebens chronisch erkrankt, wird weiterhin vom Arzt die Bescheinigung über das Vorliegen einer chronischen Erkrankung erhalten.

Therapiegerechtes Verhalten des Patienten

Voraussetzung dafür ist jedoch ein therapiegerechtes Verhalten des Patienten. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise die Teilnahme an speziellen, strukturierten Behandlungsprogrammen, um eine Verbesserung der Erkrankung herstellen zu können. Aber selbst wenn solche Programme nicht bestehen, kann der Arzt die geeignete Therapie für den Patienten bestimmen. Dieser Personenkreis bleibt dann weiterhin in der Zumutbarkeitsgrenze von einem Prozent. Eine weitere Besonderheit, von der die ganze Familie profitieren kann, wenn sich ein chronisch krankes Mitglied in der Familie befindet, ist die Tatsache, dass dann grundsätzlich der Familienverbund nur einen Prozent selber tragen muss.

Eine Beantragung der Zuzahlungsbefreiung bei chronisch Kranken

Individuelle Belastungsgrenze bei Zuzahlungen schnell erreicht

Besonders chronisch kranke Versicherte werden regelmäßigen Arztbesuchen nachkommen müssen oder bestimmte Medikamente einnehmen müssen, um ihre Lebensqualität aufrechterhalten zu können. Gerade dieser Personenkreis wird die Belastungsgrenze von einem Prozent sehr schnell erreichen können.

Zuzahlungsbefreiung beantragen

In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die Befreiung von Zuzahlungen bereits am Jahresanfang zu beantragen. Für diesen Zweck erhält der chronisch kranke Versicherte ein Formular seiner gesetzlichen Krankenkasse, welches er ausgefüllt wieder einreichen muss. Der für ihn individuell geltende Pauschalbetrag der Zumutbarkeit wird dann von der Krankenkasse in einer Gesamtsumme eingefordert.

Bescheinigung zur Zuzahlungsbefreiung

Ist diese dann vollständig entrichtet, erhält der Versicherte sofort seine Bescheinigung zur Befreiung, die er zukünftig schon beim Arzt vorlegen sollte. Denn dieser wird dann bereits auf dem Rezept vermerkten, dass sein Patient zuzahlungsbefreit ist. Sollte sich herausstellen, dass aufgrund nicht vorher erkennbarer Umstände die chronische Erkrankung aufgehoben ist und der Pauschalbetrag nicht ausgenutzt wird, kann die sich ergebende Differenz wieder zurückgefordert werden. Daher sollten in jedem Fall sämtliche Nachweise aufbewahrt werden.