Jobcenter müssen Beiträge für privat versicherte Hilfebedürftige in voller Höhe übernehmen

Das Bundessozialgericht hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass Jobcenter die Beiträge für privat versicherte Hilfebedürftige in voller Höhe übernehmen müssen. Bislang hatten die zuständigen Träger nur denjenigen Beitrag zu tragen, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen war. Dies waren gerade einmal 130 Euro, weshalb die Differenz zum tatsächlichen Betrag vom versicherten Hilfebedürftigen aus der eigenen Tasche zu zahlen war. Wer sich im Basistarif einer privaten Krankenversicherung befindet und arbeitslos wird, für den erlässt der private Versicherer bereits die Hälfte seiner Beiträge. Da das Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit urteilte, dass Krankenversicherungsbeiträge stets zum Existenzminimum gehören, besitzen künftig auch Hilfebedürftige einen angemessenen Krankenversicherungsschutz, weil die Sozialversicherten die dazu nötigen Beiträge übernehmen müssen. Das Urteil trägt das Aktenzeichen B 4 AS 108/10.

Aber auch Geschiedene, die vorübergehend weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, können nach einer Scheidung gegebenenfalls in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren. In einem solchen Fall hat die gesetzliche Krankenkasse nicht das Recht, die versicherte an die private Krankenversicherung zu verweisen (Bundessozialgericht, Az. B 12 KR 11/09). Zwar müssen laut Gesetz in der GKV nur Personen aufgenommen werden, die auch „zuletzt“ gesetzlich versichert waren. Doch eben dieses Wort „zuletzt“ meint nicht einen Krankenversicherungsschutz, der weder der privaten noch der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist. Und dazu zählt neben der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten auch die Postbeamtenkrankenkasse. Dasselbe gilt zudem auch für Sozialhilfeempfänger oder Häftlinge, die im Gefängnis „freie Heilfürsorge“ erhalten. Auch dieser Personenkreis hat das Recht, nach ihrer Entlassung wieder in die gesetzliche Kasse zurückzukehren.

In diesem Zusammenhang muss auch auf die immer wieder unseriösen Internet-Anbieter hingewiesen werden, die den guten Ruf der privaten Krankenversicherung für eigene Zwecke missbrauchen. Über die Beschaffung von Adressen werden dann Mails versendet, die einen möglichst großen Empfängerkreis erreichen – meist Hilfebedürftige wie Arbeitslose. Zwar verstoßen solche Unternehmen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, doch meist liegt der Firmensitz dieser Urheber von Spam-Mails im Ausland (bspw. Mittelamerika). In den Mails werden die Empfänger dann aufgefordert, ihren Krankenversicherungsschutz zu überprüfen. Gleichfalls wird den Bürgern versichert, hohe Beiträge einsparen zu können für den Fall, dass man sich für einen anderen Anbieter entscheidet.

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Nicht selten geht man mit Monatsbeiträgen von wenigen hundert Euro auf Kundenfang, was im Gegenzug wieder Einsparungen von mehreren tausend Euro bringt. Innerhalb der Mail wird der Bürger dann auf eine Internetseite verwiesen, wo dieser seine persönlichen gesamten Daten hinterlegen soll. Neben Name und Anschrift werden auch die Telefonnummer, die Email-Adresse, das Alter sowie der Familienstand abgefragt. Nach Eingabe dieser Daten wird versichert, in Kürze entsprechende Unterlagen zu erhalten. Mit der persönlichen Angabe der Daten müssen zudem die Nutzungsbedingungen akzeptiert werden. Und darin erklärt man sich auch einverstanden, dass alle Daten auch an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Nach demselben Muster funktionieren übrigens die meisten Werbeanzeigen im Internet. Statt einem angeblichen Versicherungsvergleich bleibt das tatsächliche Angebot in den meisten Fällen aus. Wer nicht aufpasst, dem wird auch gleich noch ein Zeitungs-Abonnement mitverkauft. Meist handelt es sich um Adresshändler, die auf diese Weise die Daten an andere Unternehmen weiterverkaufen. In jüngster Zeit häufen sich auch wieder die Werbeanrufe, hinter denen sich einzelne Versicherungsvermittler verstecken. Auch diese wollen auf unseriöse Weise den Betroffenen ein Angebot über eine supergünstige private Krankenversicherung unterbreiten. Auch solche unaufgeforderten Werbeanrufe sind nicht zulässig. Kriminelle Anrufer geben sogar, im Auftrag des PKV-Verbandes anzurufen. Dabei bietet dieser Verband allein wegen seiner Interessenvertretung selber gar keine Versicherungspolicen an oder liefert gar Vergleiche zu den einzelnen Tarifen.

Betroffene oder interessierte Verbraucher können sich auf der Internetseite der Bundesnetzagentur über Rufnummernmissbrauch und unerlaubte Telefonwerbung erkundigen (www.bundesnetzagentur.de). Dort können auch entsprechende Beschwerden geäußert werden. 

Misstrauisch sollten Kunden immer dann werden, wenn es sich um ein extrem billiges Angebot handelt. Der Grund liegt einfach darin, dass eine private Krankenversicherung kein Billig, sondern vielmehr ein Qualitätsprodukt darstellt. Daher ist ein Abschluss einer solchen Versicherung mit einem Monatsbeitrag um die 60 Euro nicht möglich. Das gerade Gesagte darf auch nicht verwechselt werden mit günstigen Versicherungen, die ausschließlich auf bestimmte Personengruppen zugeschnitten wurden. Meist handelt es sich dabei um Tarife für Studenten, doch deren Leistungserstattung innerhalb der ambulanten Arztbehandlung ist entsprechend auch begrenzt. Zudem bieten viele Unternehmen ausschließlich einen Grundschutz in ihrer Berechnung an. Ob der jeweilige Tarif dann für den Versicherten in dessen Situation überhaupt in Frage kommt bzw. zu seiner zukünftigen Lebensplanung passt, bleibt dabei vielfach außen vor.

Bei Problemen wie zum Beispiel der Verweigerung in einen anderen Tarifwechsel (§ 204 Versicherungsvertragsgesetz) können sich Betroffene bei der Aufsichtsbehörde „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graureindorfer Str. 108 in 53117 Bonn beschweren. Internet: www.bafin.de, Verbrauchertelefon: 02 28/41 08 77 77. Beschwerden können aber auch an den Ombudsmann der Privaten Krankenversicherung weitergeleitet werden (Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, Tel.: 0 180/55 04 44, Internet: www.pkv.ombudsmann.de.