Das neue Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben einen Rechtsanspruch nach § 44 a SGB XI auf Pflegeunterstützungsgeld für den Fall einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen. Pflegeunterstützungsgeld gibt es als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt.

Anspruch haben Personen, wenn sie für diesen Zeitraum weder eine Entgeltbeanspruchung durch ihren Arbeitgeber noch ein Kranken- bzw. Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können.

Der Antrag muss unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt werden. Die Höhe der Leistung entspricht dem des 2015 völlig neu geregelten Kinderkrankengeldes (§ 45 Abs. 2 S. 3 – 5 SGB V). Ferner muss dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung sowie deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt werden – und zwar unverzüglich.

Aber Achtung: Fehlen sowohl tarif- als auch einzelvertragliche Regelungen, sind Arbeitgeber zur Fortzahlung dieser Vergütung nicht verpflichtet. Betroffene haben hierdurch jedoch keine Nachteile, denn in diesen Fällen greift das Pflegeunterstützungsgeld.

Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld haben jedoch ausschließlich nahe Angehörige. Hierzu gehören:

  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder
  • Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners
  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Stiefeltern

Antragstellung beim neuen Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige

Das Pflegeunterstützungsgeld wird aus der Pflegeversicherung und nicht aus der Versicherung des Beschäftigten auf Antrag bezahlt. Dem Arbeitgeber gegenüber sowie der Pflegekasse des Pflegebedürftigen sind ein entsprechendes ärztliches Attest sowie eine Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers für die Pflegekasse vorzulegen. Diese Vorlagen müssen auch gegenüber privaten Pflegeversicherungsunternehmen erbracht werden.

Für die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes sind folgende Unterlagen bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen:

  • Angaben zum Pflegebedürftigen und zur pflegenden Person
  • ausgefallenes Brutto- bzw. Nettoarbeitsentgelt
  • Freistellungszeitraum von der Arbeit
  • Zahl der ausgefallenen Arbeitstage (wichtig für die Berücksichtigung der Höchstanspruchsdauer)
  • Angaben, ob und bei welchen Trägern die pflegende Person kranken-, renten- bzw. arbeitslosenversichert ist (wichtig für die Beitragsabführung)
  • Angaben durch die pflegende Person, ob diese in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen geleistet hat

Leistungen beim neuen Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt während der Freistellungsphase. Aus diesem wird das ausgefallene beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt. Als Brutto-Leistung werden grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bezahlt.

Ausnahme: Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor Freistellung von der Arbeit erfolgt die Leistung zu 100 Prozent – und zwar unabhängig von deren Höhe.

Weitere Einschränkung: Das kalendertägliche Pflegeunterstützungsgeld darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung keinesfalls übersteigen (2015: 137,50 €, 2016: 141,25 €).

Bei Personen, die einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben, werden automatisch auch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Hierfür zahlt der Leistungsbezieher jeweils den halben Anteil, die Pflegekasse übernimmt darüber hinaus 80 Prozent des täglichen Brutto-Entgelts.

Ganz wichtig: Einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben nicht nur vollbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern ebenso Arbeitnehmer in einem Mini-Job. Die anfallenden Beiträge übernimmt die Pflegekasse zu 100 Prozent, eine Zuzahlung durch den Mini-Jobber entfällt hierdurch gänzlich.

 

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