Das zweite Pflegestärkungsgesetz
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wird die Pflegeversicherung von Grund auf erneuert. Zudem bietet es Menschen mit Demenz einen noch besseren Zugang als bisher zur Pflege. Ihnen wird künftig ein Anspruch auf die gleichen Leistungen eingeräumt wie Menschen mit körperlichen Behinderungen.
Insbesondere bei Heimbewohnern, die künftig in die Grade II bis V eingestuft werden, muss niemand mehr befürchten, höhere Eigenanteile trotz steigendem Pflegebedarf leisten zu müssen.
Verbessert wurde auch das private Engagement, das durch Angehörige geleistet wird. Personen, die künftig einen Angehörigen pflegen, werden in der Renten- und Arbeitslosenversicherung deutlich besser abgesichert.
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Pflegeperson nach einer Betreuungsphase arbeitslos wird. Ist eine Pflegeperson durch Krankheit an der Pflege gehindert oder macht diese Urlaub, dann übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege (Fachausdruck: Verhinderungspflege).
Verhinderungspflege kann bereits seit 1. Januar 2016 gestellt werden und ist bis zu sechs Wochen im Jahr möglich. Aber Achtung: Fällt die Pflegeperson nur stundenweise an mehreren Tagen oder Wochen aus, dann sollte dies der Pflegekasse mitgeteilt werden.
Denn für diesen Fall erhält die Ersatzpflegekraft ein Pflegegeld und das monatliche Pflegegeld bleibt in voller Höhe (!) bestehen. Besteht die Ersatzpflege für einen ganzen Tag, dann wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt!
Auch der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ wird durch das Pflegestärkungsgesetz neu definiert. Neu ist auch das Begutachtungsverfahren (startet erst ab dem Jahre 2017), in dem exakt festgelegt wird, wer künftig Pflege benötigt. Um einen Pflegegrad zu erreichen, wird durch einen Gutachter festgestellt, wie selbständig der Versicherte noch ist.
Künftig werden die bislang geltenden drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Innerhalb des neuen Begutachtungsverfahrens (sog. Punkteverfahren) werden neben den geistigen und kommunikativen Fähigkeiten auch die Selbstversorgung und die sozialen Kontakte erfasst.
Das Punkteverfahren ersetzt das bisherige Zählen der Pflegeminuten. Es gilt dann nicht mehr der Zeitaufwand für Waschen, Anziehen oder Essen etc., sondern nur noch die Einschränkungen bei den Alltagskompetenzen.
Bis zum Jahre 2017 werden die bislang bestehenden Pflegestufen durch die Pflegekassen in Pflegegrade umgewandelt. Beispiel: Hatte ein Versicherte bislang die Pflegestufe I mit Demenz (!), kommt es automatisch zu einem Wechsel in den Pflegegrad 3. Hierdurch wird er deutlich bessergestellt als bislang.
Denn mit dem Pflegegrad 3 erhält er ab dem Jahre 2017 545 Euro monatlich – nach der bisherigen Pflegestufe erhielt er lediglich 316 Euro.
Mit dem Pflegegrad 1, der neu hinzugekommen ist, sind zudem Beratungen, Hilfsmittel und Zuschüsse für einen barrierefreien Wohnungsumbau möglich. In der Phase der Umstellung (!) darf kein Versicherter schlechter gestellt werden, Anpassungen gibt es zwischen den heutigen Pflegestufen und den künftigen Pflegegraden nur nach oben. Bei Anträgen, die erst im Jahre 2017 gestellt werden, kann es jedoch zu vergleichsweise geringeren Hilfen kommen.