Die Ermittlung des Unterhalts

Zur Ermittlung des Unterhalts wird das so genannte „bereinigte Nettoeinkommen“ herangezogen. Hiervon dürfen noch einmal sämtliche Belastungen (§ 1603 Abs. 1 BGB) wie die allgemeine Krankenvorsorge, private Altersvorsorge (mindestens 5 Prozent des Bruttolohnes, BGH, Az. XII ZR 149/01), berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Kosten für die krankheits- oder berufsbedingte Anschaffung eines Pkws, krankheitsbedingte Aufwendungen, Verbindlichkeiten (Schulden), die Pflegeversicherung und Werbungskosten abgezogen werden.

Dieser Selbstbehalt ist nicht durch Unterhaltsansprüche antastbar und beträgt für Verheiratete 3.420 Euro (1.600 Euro Unterhaltspflichtiger inklusive 440 Euro Warmmiete und 1.050 Euro Ehegatte inklusive 330 Euro Warmmiete) monatlich.

Von dem Betrag, der das bereinigte Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehaltes übersteigt, werden 50 Prozent zum Unterhalt herangezogen (so durch den BGH empfohlen). Andererseits können Eltern, die ihre Kinder grob vernachlässigen, von diesen später keinen Unterhalt erwarten, wenn sie selbst in finanzielle Not geraten (BGH, Az. XII 304/02).

Dagegen müssen Kinder, die das Erbe ihres geschiedenen Vaters oder ihrer Mutter antreten, deren Unterhaltspflichten für das andere Elternteil (z.B. die geschiedene Mutter) unmittelbar übernehmen. Was bedeutet, dass die Amtsgerichte den Unterhaltstitel entsprechend umschreiben müssen.

Grund: Ziel des nachehelichen Unterhalts ist die dauerhafte Sicherung des geschiedenen Ehegatten, und das gilt auch über den Tod des Unterhaltspflichtigen hinaus (BGH, Az. XII ZB 38/04). Diese Regelung gilt selbst für den Fall, dass sich die geschiedenen Eltern über die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs per Vergleich geeinigt haben.

Das Sozialamt kann verlangen, Schenkungen wieder rückgängig zu machen, die weniger als 10 Jahre zurückliegen. Dieses Grundsicherungsgesetz wurde ins SGB XII eingegliedert. Die Grundsicherungsleistung deckt auch nicht alle Heimkosten, ergänzend wird immer die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müssen, wenn nicht ausreichend Eigenmittel zur Verfügung stehen.

Elternunterhalt: Unterhaltsberechnung an einem Beispiel für einen Alleinstehenden

Nettoeinkommen: 2.000 Euro

Belastungen: ./. 300 Euro

Bereinigtes Nettoeinkommen: 1.700 Euro

Selbstbehalt: ./. 1.400 Euro

hiervon 50 % als Elternunterhalt: 300 Euro

zu zahlender Elternunterhalt: 150 Euro

Bei Unternehmern und Selbstständigen gehen die Sozialämter bei der Berechnung der Unterhaltspflicht vom Einkommen der letzten drei Jahre aus. Im Gegenzug darf dieser Personenkreis aber 20 Prozent des Einkommens für die Altersvorsorge für sich behalten, denn dieser muss letztlich für seine Rente allein vorsorgen (BGH, Az. XII 67/00).

Die Bestimmung des angemessenen Familienbedarfs

Kommt es zur Unterhaltspflicht, müssen die Kinder entsprechend prüfen, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern auch tatsächlich besteht. Von daher sind die Eltern dazu verpflichtet, den Kindern gegenüber Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen (§ 1605 BGB).

In diesem Falle stehen die Eltern in der Pflicht, den Kindern ein umfassendes Verzeichnis ihres Einkommens und Vermögens zu erstellen. Alle Ausgaben sind entsprechend zu belegen.

Ein verheirateter Unterhaltspflichtiger ist nur dann leistungsfähig, wenn auch sein eigener angemessener Selbstbehalt gewahrt bleibt. Allerdings ist ein Unterhaltspflichtiger verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder teilweise einzusetzen, wenn er sie zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts nicht benötigt.

Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn das vom Ehegatten erzielte und bereinigte Einkommen ausreicht, um den Familienbedarf angemessen zu decken.

Soweit das zum Unterhalt verpflichtete Kind verheiratet ist, ist daher nicht der Verdienst des Ehegatten in vollem Umfang zur Unterhaltsberechnung heranzuziehen, sondern nur der Teil des Gesamteinkommens des Pflichtigen, der den angemessenen Lebensbedarf der Familie übersteigt und nach dem Verhältnis der von beiden Ehegatten für den Familienunterhalt aufzubringenden Beträge auf den Unterhaltsschuldner fällt.

Problematisch ist allerdings in diesem Fall, wie hoch der angemessene Bedarf einer Familie anzusetzen ist. Da nämlich der Ehepartner rechtlich nicht verpflichtet ist, sich in seiner Lebensführung einzuschränken, sind von daher lediglich die individuellen Verhältnisse der Ehe zu prüfen.

Für den Regelfall hingegen wird man aber mit Pauschalbeträgen für den Familienbedarf arbeiten müssen, zum Beispiel durch Addition des beiderseits angemessenen Selbstbehalts, wobei der Eigenbedarf des Ehegatten regelmäßig wegen der Ersparnisse durch das Zusammenleben um 25 Prozent zu reduzieren ist.

Erwirtschaften die Eltern Alterseinkünfte (z.B. Renten), müssen diese grundsätzlich in voller Höhe zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs angesetzt werden. Gleiches gilt für Steuererstattungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Wohnvorteile.

Ebenso verhält es sich bei Sozialleistungen wie zum Beispiel das Pflegegeld. Da die Kinder auch für den pflege-bedingten Mehrbedarf aufkommen müssen, kann dieses Pflegegeld ebenso auf den Gesamtbedarf angerechnet werden wie alle weiteren Einkommen.

Weiter anzurechnen sind Sozialleistungen, die die Aufwendungen eines Körper- bzw. Gesundheitsschadens abdecken sollen (§ 1610 a BGB):

  • Pflegerenten
  • Mehrbedarfsrenten
  • Blindengeld
  • Conterganrenten
  • Schmerzensgeld
  • Arbeitsunfallrenten
  • Erwerbsunfähigkeitsrenten

Grundsicherungsleistungen können durch Sozialbehörden zurückgefordert werden

Zwischenzeitlich gibt es immer mehr Rentner, die Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 – 46 SGB XII beziehen. Hierauf haben Personen einen Anspruch, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Zwar mindern diese Grundsicherungsleistungen den Unterhaltsbedarf, andererseits können diese Leistungen vom Sozialhilfeträger wieder von den unterhaltspflichtigen Kindern zurückgefordert werden.

Allerdings ist hier § 43 Abs. 2 BGB XII zu beachten: Eine Rückforderung ist nur dann zulässig, wenn das jährliche Gesamteinkommen der Kinder den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Diesen Grenzbetrag kann jedes Kind einzeln für sich in Anspruch nehmen.

Gleichfalls ist auch das Wohngeld als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen einzustufen. Damit sollen die üblichen Wohnkosten ausgeglichen werden. Denkbar ist aber auch, dass ein Unterhaltsberechtigter im Zuge einer Scheidung von seinem früheren Lebenspartner einen Anspruch auf schuldrechtlichen Vermögensausgleich erworben hat. Auch dieses Kapital muss für den Unterhalt eingesetzt werden.

Nach einem aktuellen Urteil des BGH steht dem Unterhaltsbedürftigen ein sozialhilferechtlicher Schonbetrag zu. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt dieser Schonbetrag maximal 2.600 Euro.

Sterbegeldversicherungen und andere Vermögenswerte, die der Finanzierung der eigenen Beerdigungskosten dienen, müssen hingegen vom Unterhaltsbedürftigen nicht verwertet werden (sog. Schonvermögen nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).

Aktien (auch wenn damit ein Verlust einhergeht), der eigene Pkw, Kapitallebensversicherungen sowie geerbtes Vermögen (außer Familien- oder Erbstücke, § 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII) müssen vom Unterhaltsbedürftigen verwertet werden.

Ein Unterhaltsbedürftiger muss hingegen nicht seine vermieteten Immobilien verkaufen, wenn die Mieteinnahmen den Unterhaltsbedarf weitgehend decken. Gleichfalls muss eine Immobilie dann nicht verkauft werden, wenn ein Verkauf – bei schlechten Marktverhältnissen gemessen am Verkehrswert – einer Verschleuderung gleichkommen würde.

Vermögensverwertungen sind auch abhängig vom Güterstand

Wer verheiratet ist und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, darf sein Vermögen ohne die Zustimmung des anderen Partners nicht verwerten! Vielmehr benötigt er hierfür die Einwilligung des Ehepartners (§ 1365 BGB). Bei Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft ist ein Vetorecht des anderen Partners hingegen nicht notwendig.

In allen anderen Fällen muss ein Unterhaltsbedürftiger seinen Unterhaltsbedarf selbst decken, wenn folgende Situationen vorliegen:

  • Geldwerte Forderungen (Schadensersatzansprüche, Ansprüche aus Kauf- oder Darlehensverträgen, Forderungen gegen Versicherer)
  • Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 f BGB), Widerruf einer Schenkung
  • Wohn-/Nießbrauchrechte, Versorgungsversprechen, Leibrentenansprüche, Überschreiben eines Geschäfts, Grundstücksübertragungen
  • Verkauf eines Pkws zur Hälfte des Marktwertes: Das Sozialamt hat Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert

Ganz wichtiger Hinweis: Ein Beschenkter ist dazu verpflichtet, Geschenke, die er erlangt hat, herauszugeben. Hierfür gelten die Vorschriften über die Herausgabe einer „ungerechtfertigten Bereicherung“ nach den §§ 812 ff BGB. Der Beschenkte kann die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes jedoch durch Zahlung des Betrages abwenden, den der Schenker gerade für seinen Lebensunterhalt benötigt.

Der Beschenkte muss jedoch nur das herausgeben, was er maximal im Moment der Schenkung erlangt hat. Wurden mit einem Geldgeschenk etwa Zinsen erwirtschaftet oder ist ein geschenktes Ackergrundstück zu Bauland geworden bzw. hat der Beschenkte einen geschenkten Gegenstand mit Gewinn weiterverkauft, dann steht dieser Überschuss grundsätzlich dem Beschenkten zu.

Anders im Umkehrschluss: Hat eine geschenkte Sache an Wert verloren, dann hat der Beschenkte grundsätzlich auch nur diesen Wert zurück zu erstatten.

Führt der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder mutwillig herbei, ist eine Rückforderung des Geschenks ausgeschlossen (§ 529 Abs. 1 BGB). Sind seit der Schenkung 10 Jahre vergangen, ist auch hier eine Rückforderung nicht mehr möglich (§ 529 Abs. 1 BGB).

Ein Schenkungswiderruf ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn der Schenker nicht binnen eines Jahres nach Kenntnis vom Widerrufsgrund die Schenkung widerruft oder gar ausdrücklich auf sie verzichtet.

Weiter hat der BGH in einem Urteil (Az. V ZR 163/06) klargestellt, dass ein Wohnrecht nicht automatisch mit dem Umzug des Inhabers in ein Pflegeheim erlischt (auch wenn hier klar ist, dass der Wohnrechtinhaber nicht mehr zurückkehren wird). Für diesen Teil kann ein Elternteil oder das Sozialamt verlangen, dass die Wohnung zugunsten des Bedürftigen vermietet wird.

 

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