Ab 01.01.2017: Aus Pflegestufen werden Pflegegrade
Ab 2017 gibt es fünf Pflegegrade, die insgesamt eine differenziertere Bestimmung der individuell benötigten Pflegeleistungen mit sich bringen. Früher mussten Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen gänzlich auf Leistungen aus der Pflegeversicherung verzichten. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hingegen werden sowohl geistige als auch körperliche Faktoren der Pflegebedürftigkeit in gleichem Maße berücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis
Die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade kann aus der nachfolgenden Tabelle ersehen werden:
Bisherige Pflegestufe | Zusätze | Pflegegrad |
---|---|---|
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 | |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 | |
Pflegestufe 1 | plus eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 | |
Pflegestufe 2 | plus eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 | |
Pflegestufe 3 | plus eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Härtefall | Pflegegrad 5 |
Hinweis: Unter die Rubrik „eingeschränkte Alltagskompetenz“ fallen insbesondere an Demenz Erkrankte
Die neuen Leistungen ab 2017
Die meisten Pflegebedürftigen erhalten ab dem 01.01.2017 insgesamt deutlich höhere Hauptleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Höhe der sich aus den Pflegegraden ergebenden Leistungen ist aus der nachfolgenden Tabelle zu ersehen:
Pflegegrad | Geldleistung ambulant (mtl.) | Sachleistung ambulant (mtl.) | Leistungsbetrag stationär (mtl.) |
---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 Euro * | 125 Euro | |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 689 Euro | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 1.298 Euro | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 1.612 Euro | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 1.995 Euro | 2.005 Euro |
* Zweckgebundene Kostenerstattungs-Leistung (sog. Entlastungsbetrag)
Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro haben Pflegebedürftige, die häuslich gepflegt werden. Der Entlastungsbetrag gilt auch für die Verhinderungspflege. Folgende Aufwendungen des Pflegebedürftigen werden hierdurch abgegolten:
- Erstattung von Leistungen aus der Tages- bzw. Nachtpflege
- Erstattung von Leistungen aus der Kurzzeitpflege
- Erstattung von Leistungen von ambulanten Pflegediensten (Ausnahme: Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen in den Pflegegraden 2 bis 5)
Ganz wichtig: Wird die Leistung in Höhe von 125 Euro innerhalb eines Kalenderjahres nicht zu 100 Prozent ausgeschöpft, wird der bisher nicht verbrauchte Betrag in das nachfolgende Kalenderjahr übertragen!
Pflegepersonen erhalten ebenso Beiträge zur Rentenversicherung zur sozialen Sicherung, wenn der Pflegebedürftige in die Pflegegrade 2 bis 5 eingereiht ist und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die neuen Pflegegrade und deren Begutachtung
Beim neuen Begutachtungs-Assessment wird weiterhin bewertet, inwiefern ein Pflegebedürftiger in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu gestalten. Als neues Kriterium für die jeweilige Pflegeeinstufung gilt dabei die individuelle Selbständigkeit – aufgeteilt nach körperlicher und geistiger Verfassung.
Die Minuten genaue Bemessung der Pflegeleistungen entfällt komplett. Vielmehr wird nur noch die Ganzheitlichkeit der vorhandenen Selbständigkeit bewertet. Das neue Begutachtungsverfahren findet erstmals zum 01.01.2017 statt.
Die Begutachtungsbereiche können Sie aus der nachstehenden Tabelle ersehen:
Begutachtungs-Bereiche | Beeinträchtigung(en)/Fähigkeit(en) |
---|---|
Mobilität | Körperliche Beweglichkeit (aufstehen, Treppensteigen, ins Badezimmer gehen, sich innerhalb des Wohnbereichs fortbewegen) |
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Reden und Verstehen (Sachverhalte begreifen, andere Menschen im Gespräch erkennen, Orientierung über Zeit und Ort, Erkennen von Risiken) |
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | Nächtliche Unruhe, Ängste, belastende Aggressionen gegen sich und andere, Verweigerung von pflegerischen Maßnahmen |
Selbstversorgung | Selbständiges waschen, ankleiden, essen, trinken, Gang zur Toilette |
Bewältigung von Anforderungen, selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen | Selbständige Medikamenteneinnahme, selbständige Blutzuckermessung inklusive Deutung, Umgang mit Prothesen und Rollator, selbständiges Aufsuchen eines Arztes |
Alltagsgestaltung und soziale Kontakte | Selbständige Gestaltung des Tagesablaufs, direkter Kontakt und Zugang auf andere Menschen, selbständiger Besuch einer Kegel- oder Skatrunde |
Die neuen Pflegegrade und deren Bedeutung
Die neuen Pflegegrade werden mit Hilfe einer Skala, die von 0 bis 100 Punkte eingeteilt ist, ermittelt. Ab 2017 gibt es sechs unterschiedliche Bereiche, in denen die jeweiligen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit beurteilt werden.
Gleichzeitig werden die individuell noch vorhandenen Fähigkeiten des Antragstellers durch einen Gutachter geprüft. Pflegezeiten (Minuten genaues Abrechnen) spielen hingegen bei der Einstufung in einen Pflegegrad keine Rolle mehr.
Pflegegrad | Bewertungs-Punkte | Zielgruppe |
---|---|---|
1 (niedrigster Pflegegrad) | 12,5 – 26,5 (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit) | Personen, die die Grundbedingungen für die Pflege-stufe 0 nicht erfüllen |
2(entspricht der Pflegestufe 0 und 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) | 27 – 47 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit) | Der Pflegegrad 2 wird Personen mit einem geringeren Zeitaufwand an Pflege zugeordnet, Unterscheidung mit bzw. ohne eingeschränkte Alltagskompetenz (Auswirkung auf die Höhe der Pflegeleistung) |
3(entspricht der Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltags-kompetenz und 2 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) | 47,5 – 69,5 (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit) | Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (früher Pflegestufe 1) genießen nunmehr höhere Pflegeleistungen |
4(entspricht der Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) | 70 – 89,5 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit) | Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (früher Pflegestufe 2 und 3) genießen nunmehr höhere Pflegeleistungen |
5(höchster Pflegegrad, entspricht der Pflegestufe 3 plus Härtefall) | ab 90 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) | Für Pflegebedürftige mit einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand, keine Unterscheidung mehr zwischen Personen mit bzw. ohne eingeschränkte kognitive Fähigkeiten |
Hinweis: Personen mit der Pflegestufe 0 werden ab 2017 nicht in den Pflegegrad 1, sondern vielmehr in der Pflegegrad 2 eingereiht!
Die neuen Begutachtungskriterien
Das neue Begutachtungs-Assessment legt künftig Richtwerte in unterschiedlichen Bereichen fest. In diese Richtwerte fließen nachfolgend genannte Fragen durch den Gutachter mit ein:
Bewertungsbereich | Fragestellung durch den Gutachter |
---|---|
Hilfebedarf bei den Alltagsverrichtungen(Zeitaufwand für Pflege und Unterstützung) | Wie viel Zeit wendet die Pflegeperson für die alltäglichen Verrichtungen auf? |
Tagespräsenz des Pflegebedürftigen(Erkennen von Gefahren) | Festlegung einer Zeitspanne, in der der Pflegebedürftige am Tage alleine gelassen werden kann |
Hilfebedarf in der Nacht(wichtiges Kriterium) | Wie viel Unterstützung benötigt der Pflegebedürftige in den Nachtstunden? |
Psychosoziale Unterstützung(Erfassung des Hilfebedarfs bei Verwirrtheit, Depression bzw. der Tagesstrukturierung) | Festlegung des Hilfebedarfs im Hinblick auf die psychosoziale Unterstützung des Pflegebedürftigen |
Hilfestellung beim Umgang mit krankheits-bedingten Anforderungen(Medikamentengabe, Wundversorgung, Blutzuckermessung etc.) | Wie viel Unterstützung benötigt der Pflegebedürftige bei der Medikamenten-gabe bzw. bei einem Verbandwechsel? |
Organisation der jeweiligen Hilfestellung(reichen die Pflegemaßnahmen durch Angehörige aus?) | Werden die Hilfe- bzw. Pflegeleistungen durch Angehörige oder durch einen professionellen Pflegedienst geleistet? |
Die neuen Anhaltspunkte, die für einen Pflegegrad vorliegen müssen
Auch wenn sich künftig die Voraussetzung zur Erreichung einer Pflegestufe nicht mehr nach dem Zeitaufwand für eine Pflegemaßnahme richtet, so müssen auch weiterhin bestimmte Zeitvorgaben vorliegen, um eine entsprechende Bewertung vorzunehmen.
Hierfür hat das Bundesministerium ein aktuelles Testverfahren gestartet, das in die Zukunft gerichtet weiter ausgebaut werden wird. Die Zeiten in der Tabelle sind daher lediglich Richtwerte und keine gesetzlichen Vorgaben.
Pflegegrad | Grundpflege (Minuten) | Psychosoziale Unterstützung | Nächtliche Hilfestellung | Präsenz am Tag |
---|---|---|---|---|
1 | 27 – 60 | bis zu 1 x täglich | nein | nein |
2 | 30 – 127 | bis zu 1 x täglich | 0 – 1 mal | nein |
2(mit eingeschränkter Alltagskompetenz) | 8 – 58 | 2 – 12 x täglich | nein | weniger als 6 Stunden |
3 | 131 – 278 | 2 – 6 x täglich | 0 – 2 mal | weniger als 6 Stunden |
3(mit eingeschränkter Alltagskompetenz) | 8 – 74 | 6 x täglich bis ständig | 0 – 2 mal | 6 – 12 Stunden |
4 | 184 – 300 | 2 – 6 x täglich | 2 – 3 mal | 6 – 12 Stunden |
4(mit eingeschränkter Alltagskompetenz) | 128 – 250 | 7 x täglich bis ständig | 1 – 6 mal | rund um die Uhr |
5(mit eingeschränkter Alltagskompetenz) | 24 – 279 | mind. 12 x täglich | mind. 3 mal | rund um die Uhr |
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